Kollektivvertragliche Kündigungsfristen / Kündigungstermine Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2021

Gilt für:
Österreichweit

Bundessparte Gewerbe und Handwerk 

Kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine für Arbeiterinnen und Arbeiter im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung

gültig ab 1.10.2021


Inhaltsverzeichnis

Gesetzestext: ab 1.10.2021

Erläuterungen zur Rechtslage ab 1.10.2021

Saisonbranchen in der BSGH (22)

1) Agrarunternehmer

2) Baugewerbe

3) Bauhilfsgewerbe

4) Bodenleger

5) Brunnenmeister-, Grundbau- / Tiefbohrunternehmer

6) Dachdecker

7) Glaser

8) Hafner, Platten-, Fliesenleger, Keramiker

9) Holzbau/Zimmermeister

10) Maler, Lackierer, Schilderhersteller

11) Pflasterer

12) Steinarbeiter

13) Tapezierer

14) Bewachungsgewerbe

15) Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

16) Gewerbliche Forstunternehmer

17) Landschaftsgärtner

18) Friedhofsgärtner

19) Rauchfangkehrer

20) Schädlingsbekämpfer

21) Tischler und Holzgestalter

22) Spengler (Spengler und Kupferschmiede)

Keine Saisonbranche – Aber kürzere Kündigungsfristen im KV gemäß § 10 Abs. 5 AÜG

Arbeitskräfteüberlasser

Keine Saisonbranchen in der BSGH – Gesetzliche Kündigungsfristen für den Arbeitgeber 15. und Monatsletzter als Kündigungstermine und Kündigungsfristen bei Arbeitnehmerkündigung im KV bereits fixiert

1) Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter

2) Chemisches Gewerbe

3) Film- und Musikwirtschaft (ausgenommen Filmberufe)

4) Floristen, Blumeneinzelhändler

5) Friseure

6) Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure

7) Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeuger

8) Gablonzer Warenerzeuger

9) Kunststoffverarbeiter

10) Musikinstrumentenerzeuger

11) Textilreiniger

12) Vulkaniseure

13) Zahntechniker

14) Metalltechniker, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker, Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Mechatroniker, Fahrzeugtechniker, Gold- und Silberschmiede, Uhrmacher, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Bandagisten

15) Bekleidungsgewerbe, Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren, Säckler, Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher, Miederwarenerzeuger, Sattler, Leder- und Miederwarenerzeuger, Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer, Seiler

16) Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner

17) Gewerbliche Wärmeversorgungsunternehmen

18) Bäcker

19) Fleischer

20) Molkereien

21) Konditoren

22) Nahrungs- und Genussmittelgewerbe

23) Müller-/Mühlengewerbe

24) Mischfuttererzeuger

Branche, wo der 15. und Monatsletzte als Kündigungstermine und Kündigungsfristen bei Arbeitnehmerkündigung im KV noch nicht Neu geregelt/geändert sind

Fotografengewerbe - Niederösterreich


Gesetzestext: Ab 1.10.2021

Kündigungsbestimmungen gemäß § 1159 ABGB ab 1.10.2021 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017

(1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.

(2) Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen.

Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.  

Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.  

(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Absatz 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endigt.  

(4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.

Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.  

Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden. 

(5) Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.


Erläuterungen
zur Rechtslage ab 1.10.2021

Der Gesetzgeber hat bereits 2017 die Angleichung der Rechte der Arbeiter an die der Angestellten im Parlament beschlossen. Nach einer neuerlichen Verschiebung des Inkrafttretens durch den Gesetzgeber tritt nun die Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter an jene der Angestellten am 1.10.2021 in Kraft.

Rechtslage ab 1.10.2021 

Ab dem 1.10.2021 kann die Arbeitgeberkündigung nur mehr unter Einhaltung der auch für die Angestellten geltenden längeren Kündigungsfristen ausgesprochen werden.

Ab diesem Zeitpunkt betragen die Kündigungsfristen: 

BeschäftigungsdauerKündigungsfrist
im 1. und 2. Dienstjahr6 Wochen
ab dem 3. Dienstjahr2 Monate
ab dem 6. Dienstjahr3 Monate
ab dem 16. Dienstjahr4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr5 Monate

So gilt für einen Arbeiter der sich am 1.10.2021 länger als 5 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zum gleichen Arbeitgeber befindet eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Kündigungstermine bei einer Arbeitgeberkündigung einzuhalten. Es handelt sich bei diesen Terminen jeweils um das Quartalsende.

31. März - 30. Juni - 30. September - 31. Dezember

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nach dem 1.7.2021 bei einer Arbeitgeberkündigung nicht nur längere Kündigungsfristen, sondern auch neue Kündigungstermine berücksichtigen muss.

Eine Vereinbarung zusätzlicher Kündigungstermine, wie bei Angestellten durchaus üblich, nämlich jene zum 15. und Letzten eines Kalendermonats, ist aber durch den Kollektivvertrag als auch durch den Arbeitsvertrag auch für Arbeiter möglich.

Viele Kollektivverträge haben bereits Regelungen über den 15. und Monatsletzten als Kündigungstermine getroffen. In diesem Fall ist eine Änderung des Arbeitsvertrages nicht notwendig. Durch solch eine Vereinbarung hat man statt 4 dann 24 Kündigungstermine im Kalenderjahr zur Auswahl.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Kündigungen von Arbeiter-Dienstverhältnissen derart aussprechen kann, dass deren Dienstverhältnisse unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 15.1., 31.1., 15.2., 28. bzw. 29.2., 15.3., 31.3., 15.4., 30.4., 15.5., 31.5., 15.6., 30.6., 15.7., 31.7., 15.8., 31.8., 15.9., 30.9., 15.10., 31.10., 15.11., 30.11., 15.12. und 31.12. enden.

Sollte der anzuwendende Kollektivvertrag keine abweichenden Kündigungstermine vorsehen, empfehlen wir, die Arbeitsverträge mit den Arbeitern so rasch als möglich zu ändern bzw. zu ergänzen.

Ein Muster dazu:

Vereinbarung abweichender Kündigungstermine für Arbeiter

Zwischen der Firma

……………………………………………………………………………………………………………
(im Folgenden Arbeitgeber genannt)

und

Herrn/Frau .................................................................................................
(im Folgenden Arbeitnehmer genannt)      

wird folgender ZUSATZ ZUM DIENSTVERTRAG:

VEREINBARUNG EINES KÜNDIGUNGSTERMINS ZUM 15. UND LETZTEN DES MONATS vereinbart: 

Aufgrund der mit 1. Oktober 2021 in Kraft tretenden neuen Rechtslage wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgende Vereinbarung geschlossen:

Sollte das gegenständlich Dienstverhältnis über den 1. Oktober 2021 weiterhin aufrecht sein, kann es vom Arbeitgeber nach dem 30. September 2021 unter vorheriger Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden.


...................................., am ..............................
Ort                                          Datum


..............................................................
Arbeitgeber


..............................................................
gelesen und ausdrücklich einverstanden
Arbeitnehmer

Arbeitnehmerkündigungen ab 1.10.2021 

Auch bei Arbeitnehmerkündigungen kommt es einer Änderung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine.
So kann auch der Arbeiter, wie eben der Angestellte, das Dienstverhältnis

  • mit dem letzten Tag eines Kalendermonats und
  • unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden.

Kollektivverträge, aber auch Dienstverträge, können für Arbeitnehmerkündigungen abweichende Kündigungsfristen und Kündigungstermine regeln. 

Ausnahme für Saisonbranchen 

Die gesetzliche Regelung legt fest, dass in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, durch den Kollektivvertrag weiterhin kürzere Kündigungsfristen festgelegt werden können. 

Ob Ihr Betrieb tatsächlich in einer solchen Branche tätig ist, in denen Saisonbetriebe überwiegen und ob der anzuwendende Kollektivvertrag überdies entsprechende kürzere Kündigungsfristen festgelegt hat, muss im Einzelfall geprüft werden.  

Im Folgenden finden Sie eine Gesamtübersicht der Kündigungsbestimmungen für alle Branchen bzw. Berufszweige der Bundessparte Gewerbe und Handwerk ab 1.10.2021.


Saisonbranchen in der BSGH (22)

1) Agrarunternehmer 

Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Gewerbe Agrarservice, gültig ab 1.3.2021

§ 4. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Sofern durch gesetzliche Regelungen keine längere Vereinbarung einer Probezeit zugelassen wird, gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§15 BAG).

2. Dem Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszufolgen (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz).

Die Aufzeichnung ist zu ergänzen, wenn Veränderungen in der Einstufung des Arbeitnehmers eintreten. Erweiterungen der Angaben auf dem Dienstzettel sind zulässig. 

3. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Agrarunternehmer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den gewerblichen Agrarunternehmern um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 Abs. 2 ABGB idF BGBl. I Nr. 153/2017 handelt.  

Abweichend von § 1159 ABGB, idF BGBl. I 153/2017, kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden. 

Für den Arbeitgeber betragen die Kündigungsfristen bis zu einer Gesamtdienstzeit  

von 18 Monaten ................................................. 1 Woche,
von mehr als 18 Monaten bis 45 Monaten ........ 2 Wochen,
von mehr als 45 Monaten bis 90 Monaten ........ 5 Wochen,
von mehr als 90 Monaten .................................. 7 Wochen.  

Für den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat 1 Woche.  

Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten im gleichen Betrieb zusammenzurechnen. 

Als Kündigungstermin gilt in den ersten 18 Monaten Betriebszugehörigkeit sowohl bei Arbeitgeber- als auch bei Arbeitnehmerkündigung der 15. und Monatsletzte. Nach 18 Monaten Betriebszugehörigkeit gilt als Kündigungstermin der Monatsletzte.

Inkrafttreten: 1.3.2021


2) Baugewerbe

Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe

§ 15. Lösung des Arbeitsverhältnisses

1. Das Arbeitsverhältnis bis zu 5 Jahren kann je­derzeit sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Ar­beitgeber – vom letzteren unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen fünftägigen Verständigungsfrist – nur zum letzten Arbeitstag ei­ner Kalenderwoche gelöst werden.

Die Kalenderwoche beginnt Montag 0 Uhr und endet Sonntag 24 Uhr.

Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses vor dem letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche ist nur bei Arbeitsverhältnissen bis zu 5 Jahren möglich:

a) bei Beendigung der Baustelle und

b) wenn die Arbeit auf einer Baustelle oder auf Teil­abschnitten derselben, die arbeitsmäßig von­einander unabhängig sind, aus Gründen, die nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegen, für länger als eine Woche stillgelegt wird.

Werden Arbeiten auf der stillgelegten Baustelle binnen Wochenfrist wieder aufgenommen, weil die Gründe, welche zur Stilllegung geführt haben, weg­gefallen sind, so sind die vor der Stilllegung be­schäf­tigt gewesenen Arbeiter wieder einzustellen. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesem Fall als nicht unter­brochen.

Hat das Arbeitsverhältnis 5 Jahre gedauert, kann dieses sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Ar­beitgeber – von letzterem unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen Verständi­gungs­frist – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Kalenderwoche, hat das Arbeitsverhältnis 10 Jahre gedauert von zwei Kalenderwochen, hat das Arbeitsverhältnis 15 Jahre gedauert von drei Kalenderwochen, nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeit­nehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, so­fern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.

2. Wird der Arbeitnehmer bei Auflösung des Ar­beitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht auf der Arbeitsstelle ausbezahlt, hat er zur Ordnung seiner Arbeitskleider und Werkzeuge einen halben Stundenlohn seiner Kategorie vergütet zu erhalten.

3. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeit­nehmer gelöst, hat er Anspruch auf sofortige Aus­be­zahlung des Arbeitslohnes bei Austritt nur dann, wenn er die beabsichtigte Lösung dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter mindestens 24 Stunden vor­her angezeigt hat. In anderen Fällen erfolgt die Aus­zahlung an dem der Anzeige folgenden Werktag auf der Arbeitsstelle oder am Sitz des Betriebes. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3 Arbeitsverfassungsgesetz kann eine Än­de­rung vorgenommen werden.)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeit­neh­mer gleichzeitig mit dem Lohn auch seine Arbeits­papiere einschließlich der Arbeitgeberbestätigung und eine Steuerbestätigung auszufolgen, soweit sich diese im Betrieb befinden.

4. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer für allen Schaden, den dieser durch schuldbare Verzö­gerung der Ausfolgung der Dokumente oder durch unrichtige und unwahre Angaben in der Arbeit­ge­ber­bestätigung nachweislich erlitten hat, es sei denn, dass die unrichtigen Angaben des Arbeit­ge­bers auf ein Verschulden des Arbeitnehmers (un­rich­tige Angaben) zurückzuführen sind.

5. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutz­ge­setz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBl. I Nr. 103/2001). 

Beilage zur Lohnordnung: Artikel 7 – Authentische Interpretation
Die Kollektivvertragsparteien halten gemeinsam fest, das gemäß § 1159 Abs. 2 und 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 für den Geltungsbereich des Kollektivvertrages Bauindustrie und Baugewerbe die Bestimmung des § 15 Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe auch über den 1.7.2021 hinaus zur Anwendung kommt.

Inkrafttreten: 1.5.2021


3) Bauhilfsgewerbe

Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe, Arbeiter/innen, Fassung vom 1.5.2021

Gilt für alle Betriebe der Berufsgruppen Gerüstverleiher, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Stuckateure und Trockenausbauer, Gipser, Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände*), Holzstöckelpflasterer, Asphaltierer (mit Ausnahme der Betriebe in Wien), Schwarzdecker (mit Ausnahme der Betriebe in Wien) und Bauwerksabdichter (mit Ausnahme der Betriebe in Wien) sowie auf alle Betriebe der Berufsgruppe der Terrazzomacher deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe im Sinne der Fachorganisationsordnung, BGBl. II Nr. 365/1999 in der jeweils geltenden Fassung sind.

*) unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit

§ 12 Kündigungsfristen

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/ 2017). Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

1. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechs monatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5 jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10 jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert. Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.

2. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.

3. Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.

4. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.

Inkrafttreten: 1.5.2021

Lohnordnung Asphaltierer, Schwarzdecker, Abdichter Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021

Für alle Betriebe der Berufsgruppen Asphaltierer, Schwarzdecker und Abdichter gegen Feuchtigkeit mit Sitz in Wien gelten die obigen Kündigungsbestimmungen ebenfalls.

Inkrafttreten: 1.5.2021


4) Bodenleger

Kollektivvertrag Bodenleger, Arbeiter/innen, Fassung vom 1.5.2021

§ 13 Kündigungsfristen

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfenen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017). Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

1. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechs-monatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.
Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.

2. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.

3. Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.

4. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.

Inkrafttreten: 1.5.2021


5) Brunnenmeister-, Grundbau- / Tiefbohrunternehmer

Kollektivvertrag Brunnenmeister-, Grundbau- / Tiefbohrunternehmer, Arbeiter/innen, Fassung 1.5.2021

§ 17 Kündigungsfristen

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/ 2017).

Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

1. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechs-monatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.

Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.

Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.

2. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.

3. Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.

4. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.

Inkrafttreten: 1.5.2021


6) Dachdecker

Kollektivvertrag Dachdecker, Arbeiter/innen, Fassung vom 1.5.2021

§ 14 Kündigungsfristen

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/ 2017). Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

1. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.
Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.
Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.

2. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.

3. Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.

4. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich

Inkrafttreten: 1.5.2021


7) Glaser

Kollektivvertrag Glaser, Arbeiter/innen, Fassung vom 1.5.2021

§ 12 Kündigungsfristen

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/ 2017).

Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

1. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert. Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.

2. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.

3. Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.

4. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.

Inkrafttreten: 1.5.2021


8) Hafner, Platten-, Fliesenleger, Keramiker

Kollektivvertrag Hafner, Platten-, Fliesenleger, Keramiker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021

§ 13 Kündigungsfristen

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfenen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017). Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

1. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.

Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert. Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.

2. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.

3. Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.

4. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.

Inkrafttreten: 1.5.2021


9) Holzbau/Zimmermeister

Kollektivvertrag Holzbau-Meistergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021

§ 15 Lösung des Arbeitsverhältnisses

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/ 2017). Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung. 

1. Das erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probemonat. Das Arbeitsverhältnis kann im zweiten und dritten Monat des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche gelöst werden. Nach einer dreimonatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von einer Woche, nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden. Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.

2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Frist, längstes jedoch bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats, seine Papiere, sein Entgelt und auf Verlangen ein Zeugnis."

3. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.

Inkrafttreten: 1.5.2021


10) Maler, Lackierer, Schilderhersteller

Kollektivvertrag Maler, Lackierer, Schilderhersteller, Arbeiter/innen, Fassung vom 1.5.2021

XVII. Kündigung

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/ 2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

1. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.
Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.
Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.

2. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.

3. Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.

4. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.

Inkrafttreten: 1.5.2021


11) Pflasterer

Kollektivvertrag Pflasterer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021

§ 8 Kündigungsfristen

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/ 2017). Die

nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

1. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.
Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.
Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.

2. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.

3. Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.

4. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Frist, längstes jedoch bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats, seine Papiere, sein Entgelt und auf Verlangen ein Zeugnis.

5. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.

Inkrafttreten: 1.5.2021


12) Steinarbeiter

Kollektivvertrag Steinarbeitergewerbe, Arbeiter/innen, Fassung vom 1.5.2021

§ 9 Lösung des Arbeitsverhältnisses

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/ 2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

1. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechs monatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5 jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10 jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert. Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.

2. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.

3. Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.

4. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.

Inkrafttreten: 1.5.2021


13) Tapezierer

Kollektivvertrag Tapezierer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021

§ 13 Kündigungsfristen

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/ 2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

1. Bei Einstellung des Arbeitnehmers kann eine Probezeit – jedoch für höchstens vier Wochen – schriftlich vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auch vor Fertigstellung einer bereits angefangenen Akkordarbeit zum Arbeitsschluss gelöst werden.
Bei Lehrlingen kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz innerhalb der ersten drei Monate ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.

2. Wird eine Probezeit nicht vereinbart oder wird das Arbeitsverhältnis über die vereinbarte Probezeit hinaus fortgesetzt, kann es in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechs monatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.
Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert. Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.

3. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.

4. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.

Inkrafttreten: 1.5.2021


14) Bewachungsgewerbe

Kollektivvertrag zum 1. Juli 2021 (für Wachorgane im Bewachungsgewerbe)

§ 19 Kündigung

Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Bewachungsgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich  festgehalten, dass es sich beim Bewachungsgewerbe um eine Branche im Sinne von § 1159 Abs 2 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 153/2017 handelt, da in dieser Branche Betriebe überwiegen, die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Es wird vereinbart, dass die derzeit bestehende Kündigungsregelung des § 19 KV nach in Kraft treten von § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. 1153/2017, bis zum 31. Dezember 2021 in Geltung bleibt.

Ab 1. Jänner 2022 betragen die Kündigungsfristen für Arbeitgeber, nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
von mehr als einem Monat bis zum vollendeten 3. Jahr .... 2 Wochen
von mehr als 3 Jahren bis zum vollendeten 5. Jahr ........... 4 Wochen
von mehr als 5 Jahren bis zum vollendeten 10. Jahr ......... 6 Wochen
von mehr als 10 Jahren ....................................................... 8 Wochen

Ab 1. Jänner 2022 beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nach Ablauf eines Monats 2 Wochen.

Sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern kann das Arbeitsverhältnis täglich gekündigt werden (kein Kündigungstermin).

Inkrafttreten: 1.7.2021 

Kündigungsbestimmungen bis 31.12.2021:

§ 19 Kündigung

Während des ersten Monats der Beschäftigung kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beiderseits täglich gelöst werden.

Ab dem zweiten Monat kann das Arbeitsverhältnis beiderseits täglich nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gelöst werden.

Ist das Wachorgan durch das Arbeitsverhältnis am Aufsuchen einer neuen Stellung gehindert, so ist ihm während der Kündigungsfrist auf Verlangen und ohne Schmälerung des Entgelts die angemessene Zeit (max. 1 Arbeitstag pro Woche) freizugeben.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem Wachorgan möglichst ohne Verzögerung den Lohn und alle erforderlichen Arbeitspapiere auszufolgen. Führungszeugnisse, welche nicht älter als 3 Monate sind, sind dem Wachorgan zurückzugeben, wobei das Unternehmen vor der Rückgabe berechtigt ist, eine beglaubigte Abschrift anzufertigen.


15) Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Kündigungsbestimmungen bis 31.12.2021:

Zusatzkollektivvertrag zum Rahmenkollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten vom 1.1.2021

§ 1 Kollektivvertragsparteien

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich 

(1) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. 

(2) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Betriebe folgender Berufszweige: 

a) Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe;

b) Hausbetreuungstätigkeiten. 

(3) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt.  

§ 3 Geltungsdauer

Die Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages treten am 1.10.2021 in Kraft und gelten bis 31.12.2021, ausgenommen § 5, welcher als § 20 Teil des Rahmenkollektivvertrages wird. 

§ 4 Abänderung des "§ 4 Abs. 4 - Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses" im Rahmenkollektivvertrag vom 1.1.2021

§ 4 Abs. 4 lautet neu:

(4) Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigungsgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigern um eine Branche im Sinne von § 1159 Abs 2 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 handelt, da in dieser Branche Betriebe überwiegen, die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten. 

Auch nach Inkrafttreten von § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes,

BGBl. I Nr. 153/2017, kann das Arbeitsverhältnis im ersten Arbeitsjahr beidseitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres beträgt die Kündigungsfrist beidseitig eine Woche. 

Diese Bestimmungen sind auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30.9.2021 und vor dem 1.1.2022 ausgesprochen werden.  

Für Kündigungen, welche ab dem 1.1.2022 ausgesprochen werden, beabsichtigen die Sozialpartner eine neue Regelung zu schaffen. Sollte es bis zum 1.1.2022 zu keiner derartigen Neuregelung kommen, lautet § 4 Abs. 4 ab diesem Zeitpunkt wie folgt: 

"§ 4 Abs. 4 - Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

Für Kündigungen, die nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, ausgesprochen werden, gilt:

Soweit durch diesen Kollektivvertrag keine abweichenden Regelungen festgelegt werden, gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis von dem/von der Arbeitgeber/ Arbeitgeberin unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Mangels einer für ihn/sie günstigeren Vereinbarung kann der/die Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin das unbefristete Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auflösen."


16) Gewerbliche Forstunternehmer

Kollektivvertrag gewerbliche Forstunternehmen, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2021

§ 14 Beendigung des Dienstverhältnisses, Kündigungsfristen

1. Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, enden mit Ablauf der Zeit, Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.

Probedienstverhältnisse im Sinne des § 3, Z. 3, können während der Probezeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

2. Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

3. Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit können beiderseitig vierzehntägig gekündigt werden.

4. Wird ein Dienstverhältnis witterungs- oder arbeitsbedingt unterbrochen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung über die Wiedereinstellung und die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit auszuhändigen.

Beabsichtigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht wieder zu beschäftigen, so ist das Dienstverhältnis ordnungsgemäß schriftlich zu beenden.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 14 geändert und lautet wie folgt:

1. Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, enden mit Ablauf der Zeit, Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung. Probedienstverhältnisse im Sinne des § 3, Z. 3, können während der Probezeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

2. Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

3. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Forstunternehmer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den gewerblichen Forstunternehmerbetrieben Österreichs um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.

Abweichend von § 1159 ABGB, idF BGBl. I 153/2017, kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zu jedem 15. und Monatsletzten gelöst werden. 

Für den Arbeitgeber betragen die Kündigungsfristen bis zu einer Gesamtdienstzeit
von 18 Monaten ............................................... 1 Woche,
von mehr als 18 Monaten bis 45 Monaten ...... 2 Wochen,
von mehr als 45 Monaten bis 90 Monaten ...... 5 Wochen,
von mehr als 90 Monaten ................................ 7 Wochen.

Für den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat 1 Woche. 

Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.

4. Wird ein Dienstverhältnis witterungs- oder arbeitsbedingt unterbrochen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung über die Wiedereinstellung und die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit auszuhändigen.

Beabsichtigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht wieder zu beschäftigen, so ist das Dienstverhältnis ordnungsgemäß schriftlich zu beenden.

Inkrafttreten: 1.3.2021


17) Landschaftsgärtner

Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den gewerblichen Gärtner-
und Landschaftsgärtnerbetrieben Österreichs

§ 19 – Lösung des Arbeitsverhältnisses

1. Die erste Woche des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit gelöst werden kann.

2. Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche aufgekündigt werden.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 19 geändert und lautet wie folgt:

3. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann. Bei Saisonarbeitern gilt eine Probezeit nur im ersten Arbeitsverhältnis im gleichen Betrieb.

4. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gärtner- und Landschaftsgärtnergewerbes Österreichs wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den gewerblichen Gärtner- und Landschafts-gärtnerbetrieben Österreichs um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.
Abweichend von § 1159 ABGB, idF BGBl. I 153/2017, kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zu jedem 15. und Monatsletzten gelöst werden.

Für den Arbeitgeber betragen die Kündigungsfristen bis zu einer Gesamtdienstzeit
von 18 Monaten ............................................... 1 Woche,
von mehr als 18 Monaten bis 45 Monaten ...... 2 Wochen,
von mehr als 45 Monaten bis 90 Monaten ...... 5 Wochen,
von mehr als 90 Monaten ................................ 7 Wochen.

Für den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat 1 Woche.

Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.

Inkrafttreten: 1.3.2020


18) Friedhofsgärtner

Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den gewerblichen Friedhofsgärtnereibetrieben Österreichs

Folgende Änderungen zum Kollektivertrag für die ArbeitnehmerInnen in den gewerblichen Friedhofsgärtnereibetrieben Österreichs, abgeschlossen am 24. Februar 2016, gültig ab 1. März 2016, in der Fassung vom 1. März 2020, werden beschlossen:

§ 18 Lösung des Arbeitsverhältnisses

1. Das erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit aufgelöst werden kann.

2. Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche aufgekündigt werden.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 19 geändert und lautet wie folgt:

2. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Friedhofsgärtnereigewerbes Österreichs wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den gewerblichen Friedhofsgärtnereibetrieben Österreichs um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.

Abweichend von § 1159 ABGB, idF BGBl. I 153/2017, kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zu jedem 15. und Monatsletzten gelöst werden.

Für den Arbeitgeber betragen die Kündigungsfristen bis zu einer Gesamtdienstzeit
von 18 Monaten ............................................... 1 Woche,
von mehr als 18 Monaten bis 45 Monaten ...... 2 Wochen,
von mehr als 45 Monaten bis 90 Monaten ...... 5 Wochen,
von mehr als 90 Monaten ................................ 7 Wochen.

Für den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat 1 Woche.

Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.

3. Bei Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freizeit im Ausmaß von einem Arbeitstag zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes. Diese freie Zeit wird auf Verlangen des Arbeitnehmers ohne Schmälerung des Entgelts gewährt.

Inkrafttreten: 1.3.2020


19) Rauchfangkehrer

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe vom1.1.1988, gültig ab 1.7.2021

§ 16 Probezeit und Kündigung

1. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann. 

2. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.

3. Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach dreijähriger Beschäftigung im Betrieb erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach einer fünfjährigen Beschäftigung im Betrieb auf vier Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen.  

Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im gleichen Betrieb zusammenzurechnen. 

4. Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen. 

Inkrafttreten: 1.7.2021


20) Schädlingsbekämpfer

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für das Schädlingsbekämpfungsgewerbe Österreichs vom 1. März 2021

§ 13 Kündigung/Probezeit lautet neu:

1. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder/jedem der Arbeitsvertragspartnerinnen/Arbeitsvertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden.

2. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Schädlingsbekämpfergewerbes einschließlich Vogel- und Taubenabwehr in der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Schädlingsbekämpfern einschließlich Vogel- und Taubenabwehr um eine Branche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt, da in dieser Branche Betriebe überwiegen, die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Es wird vereinbart, dass die derzeit bestehende Kündigungsregelung des § 13 Abs. 1 RKV auch nach in Kraft treten von § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. 1153/2017, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2021 in Geltung bleibt. 

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. 1153/2017, betragen die Kündigungsfristen für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber ab 1. Jänner 2022 nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit 

  • von mehr als einem Monat bis zum vollendeten 3. Jahr .. 2 Wochen
  • von mehr als 3 Jahren bis zum vollendeten 5. Jahr ......... 4 Wochen
  • von mehr als 5 Jahren bis zum vollendeten 10. Jahr ....... 6 Wochen
  • von mehr als 10 Jahren ..................................................... 8 Wochen 

Ab 1. Jänner 2022 beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer nach Ablauf eines Monats 2 Wochen, nach mehr als 10 Jahren 4 Wochen. 

Sowohl die Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeberinnen/ Arbeitgeber können die Kündigung des Arbeitsverhältnisses täglich aussprechen.

Kündigungsbestimmungen bis 31.12.2021:

§ 13 Kündigung/Probezeit

1. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits bis zum Ende des ersten Arbeitsjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.

Nach dem vollendeten ersten Arbeitsjahr beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist eine Woche.

2. Für Arbeitsverhältnisse, die ab 1.1.2021 begründet werden, gilt:

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder/jedem der Arbeitsvertragspartnerinnen/ Arbeitsvertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden.


21) Tischler und Holzgestalter

Kollektivvertrag Tischler und Holzgestalter, Arbeiter/innen, gültig seit 1.5.2021

§ 16 Probezeit und Kündigung

1. Sofern durch gesetzliche Regelungen keine längere Vereinbarung einer Probezeit zugelassen wird, gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. 

2. Ein Lehrverhältnis kann vom/von der Lehrberechtigten als auch vom Lehrling gemäß den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) in der jeweils geltenden Fassung aufgelöst werden.

3. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften der Berufszweige der Tischler und Holzgestalter in der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Tischlern und Holzgestaltern um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gelten folgende Kündigungsfristen in diesen Berufszweigen bei Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in und bei Kündigung durch den/die Arbeitnehmer/in nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit:
von 1 Monat ......... 2 Wochen,
von 1 Jahr ............ 3 Wochen,
von 9 Jahren ........ 6 Wochen,
von 22 Jahren ...... 9 Wochen.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseits unter Einhaltung dieser Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.

5. Bei Kündigung oder Entlassung des/der Arbeitnehmers/in durch den/die Arbeitgeber/in ist der Betriebsrat gemäß §§ 105 bzw. 106 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.

6. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt, längstens jedoch bis zum 30 Monat.

Inkrafttreten: 1.5.2021


22) Spengler (Spengler und Kupferschmiede)

Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, 1.1.2021

Anhang IIIb – abweichende Regelungen

2. Kündigungsfristen Spengler (Spengler und Kupferschmiede)

*) Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften der Berufszweige der Spengler (Spengler und Kupferschmiede) in der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Spenglern (Spengler und Kupferschmiede) um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017, handelt.

Nach in Kraft treten von § 1159 Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 153/2017 gelten folgende Kündigungsfristen in diesen Berufszweigen bei Kündigung durch den Arbeitgeber nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit:
von 1 Monat ......... 2 Wochen,
von 1 Jahr ............ 4 Wochen,
von 5 Jahren ........ 8 Wochen,
von 15 Jahren ...... 13 Wochen,
von 25 Jahren ...... 16 Wochen.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter Einhaltung dieser Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.

Inkrafttreten: 1.1.2021


Keine Saisonbranche – Aber kürzere Kündigungsfristen im KV gemäß § 10 Abs. 5 AÜG

Arbeitskräfteüberlasser

Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung vom 1.1.2021 sowie Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung vom 1. Jänner 2021

IV. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Der erste Monat gilt als Probemonat. Während des Probemonats kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist gelöst werden.

2. Dem Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszufolgen (Dienstzettel oder Dienstvertrag). Dieser Dienstzettel oder Dienstvertrag hat dem § 11 AÜG zu entsprechen. Er hat darüber hinaus anzuführen, ob das Arbeitsverhältnis dem BUAG und/oder dem Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz (BSchEG) unterliegt oder nicht. Die Aufzeichnung ist anzupassen, wenn Veränderungen in der Einstufung des Arbeitnehmers eintreten. Diese Bestimmungen sind bei Verwendung eines Dienstzettels laut Anhang I erfüllt. Erweiterungen der Angaben auf dem Dienstzettel sind zulässig.

3. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen und -termine gelöst werden. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis aber nicht wegen des Endes einer Überlassung und frühestens am fünften Arbeitstag nach deren Ende kündigen; entgegenstehende Kündigungen sind rechtsunwirksam. Das gilt nicht, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind. Eine Rechtsunwirksamkeit muss binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitgeber nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
von mehr als einem Monat bis 12 Monate ...... 2 Wochen (ab 1.1.2023: 3 Wochen),
von mehr als 12 Monaten bis 18 Monate ........ 4 Wochen,
von mehr als 18 Monaten bis 2 Jahre ............. 6 Wochen,
von mehr als 2 Jahren bis 5 Jahre .................. 2 Monate,
von mehr als 5 Jahren bis 15 Jahre ................ 3 Monate,
von mehr als 15 Jahren bis 25 Jahre .............. 4 Monate,
danach ............................................................. 5 Monate. 

Als Kündigungstermin gilt in den ersten 18 Monaten Betriebszugehörigkeit bei Arbeitgeberkündigung das Ende der betrieblichen Arbeitswoche. Nach 18 Monaten Betriebszugehörigkeit gelten als Kündigungstermine der Fünfzehnte oder der Letzte des Kalendermonats.

Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
bis 24 Monate ........... 2 Wochen
danach ...................... 4 Wochen. 

Als Kündigungstermin gilt bei Arbeitnehmerkündigung das Ende der betrieblichen Arbeitswoche.

Ist der Kündigungstermin das Ende der betrieblichen Arbeitswoche, hat der Ausspruch der Kündigung spätestens am letzten Tag der betrieblichen Arbeitswoche zu erfolgen. Ist dieser jedoch ein Feiertag, so tritt an seine Stelle der vorhergehende Arbeitstag. Eine schriftliche Kündigung wird mit der Zustellung wirksam. 

3a. Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30. September 2021 neu begründet werden, gilt Folgendes: 

Für die Bemessung von Kündigungsfristen und -terminen sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die nicht länger als 12 Monate unterbrochen wurden, abweichend von Abschnitt V Pkt. 1 zusammenzurechnen. 

Dies gilt auch für Dienstzeiten bei anderen Unternehmen eines Konzerns (§ 15 AktG bzw. § 115 GmbHG) sowie verbundenen Unternehmen (§189a Z 8 UGB) oder assoziierten Unternehmen (§ 189a Z 2 und 9 UGB); dies unabhängig von ihrer Rechtsform sowie ob sie dem Anwendungsbereich des Dritten Buchs des UGB unterliegen und unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im In- oder Ausland haben. Maßgeblich für die Anrechnung von diesen Vordienstzeiten sind ausschließlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitgeber hat bei Begründung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer nach solchen vorhandenen Vordienstzeiten zu fragen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle für die Anrechnung von Vordienstzeiten in Frage kommenden Unternehmen sowie die in diesen Unternehmen anrechenbaren Vordienstzeiten bekannt zu geben. Der Arbeitgeber hat sich die anrechenbaren Vordienstzeiten in diesen Unternehmen vom Arbeitnehmer bestätigen zu lassen. Für die ordnungsgemäße und vollständige Anrechnung der Vordienstzeiten ist in der Folge der Arbeitgeber verantwortlich.

Nur in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber keine rechtliche Möglichkeit hat in die Lohn- bzw. Personaldaten seiner verbundenen oder assoziierten Unternehmen einzusehen, hat der Arbeitnehmer diese Zeiten dem Arbeitgeber beim Eintritt bekannt zu geben und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachzuweisen. Der Arbeitnehmer kann Vordienstzeiten auch mittels Versicherungsdatenauszug nachweisen.

Die sich daraus ergebenden Vordienstzeiten sind zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erfassen und im Dienstzettel oder im Dienstvertrag schriftlich festzuhalten. Zeiten der Unterbrechung zwischen den Dienstverhältnissen gelten nicht als Dienstzeiten im Sinne dieser Bestimmung. 

4. Mit der Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich des Vorliegens der Bedingungen gemäß Pkt. 3a soll sich vor Anrufung des Arbeitsgerichts ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragsschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen zu diesem Kollektivvertrag Beteiligten nominiert werden sollen. 

5. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so ist sein Verdienst bis zum Letzten des Sterbemonats weiterzuzahlen. Für die Dauer der Verdienstfortzahlung sind auch die aliquoten Teile von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration zu bezahlen. Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben (dazu zählen auch eingetragene Partner im Sinne des EPG), zu deren Erhaltung der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet war.

6. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist – ausgenommen bei Verzicht auf die Arbeitsleistung – in jeder Arbeitswoche Anspruch auf einen freien Arbeitstag unter Fortzahlung des Entgelts. Im Falle von Schichtarbeit gelten diese Bestimmungen sinngemäß. An welchem Tag die Freizeit beansprucht werden kann, ist zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, dann ist der letzte Tag der Arbeitswoche frei. § 1160 Abs. 2 und 3 ABGB ist anzuwenden. 

Inkrafttreten: 1.10.2021

Diese Änderungen treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des geänderten § 10 Abs 5 AÜG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2021 sowie von § 1159 ABGB in der Fassung des BGBl. I Nr. 153/2017 in Kraft.

§ 10 Abs. 5 AÜG lautet ab 1.10.2021:
"(5) Bei Kündigung des Vertrages zwischen Arbeitskraft und Überlasser ist eine Kündigungsfrist von 14 Tagen einzuhalten, sofern nicht durch Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag eine längere Frist festgesetzt ist. Durch Kollektivvertrag können von § 1159 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, abweichende Regelungen festgelegt werden. § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2021 tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem die Änderung des § 1159 ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 in Kraft tritt."


Keine Saisonbranchen in der BSGH – Gesetzliche Kündigungsfristen für den Arbeitgeber 15. und Monatsletzter als Kündigungstermine und Kündigungsfristen bei Arbeitnehmerkündigung im KV bereits fixiert

1) Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter

Kollektivvertrag für Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter gültig ab 1.4.2021

§ 16 Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Bei Kündigung und Entlassung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

2. In Betrieben, in denen Betriebsräte bestellt sind, hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann. Bei Entlassung hat die Verständigung unverzüglich zu erfolgen, um dem Betriebsrat innerhalb von drei Arbeitstagen eine Stellungnahme zu ermöglichen.

3. Nach Ablauf der Probezeit hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfristen betragen nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit:

1 Woche bis zum vollendeten .......... 1. Dienstjahr
2 Wochen bis zum vollendeten ........ 5. Dienstjahr
3 Wochen bis zum vollendeten ...... 10. Dienstjahr
4 Wochen bis zum vollendeten ...... 20. Dienstjahr
6 Wochen nach dem vollendeten ... 20. Dienstjahr

Die schriftliche Kündigung hat spätestens am letzten Tag der betrieblichen Arbeitswoche zu erfolgen, ist dieser jedoch ein Feiertag, so tritt an seine Stelle der vorhergehende Werktag.

Die Kündigung wird mit der Zustellung wirksam.

4. Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit von dem Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist schriftlich zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Nach Ablauf der Probezeit kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Ende der Arbeitswoche schriftlich zu erfolgen.

Der schriftliche Kündigungsausspruch wird mit der Zustellung wirksam.

5. Eine Umgehung dieser Bestimmung durch schriftlichen Verzicht auf die Kündigungsfrist ist unzulässig.

6. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 10. Dienstjahr seitens des Arbeitgebers gekündigt oder seitens des Arbeitnehmers wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst, so wird auf die Dienstleistung während der Kündigungsfrist ohne Lohnminderung verzichtet.

Besteht jedoch für den Arbeitnehmer ein gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes (z. B. bei Krankheit) während der Kündigung, so ist ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung in der entsprechenden Höhe für die Dauer der Kündigung zu bezahlen.

7. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers gelöst, so wird seinen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung er gesetzlich verpflichtet war, lt. § 2, Abs. 1 Arbeiterabfertigungsgesetz sowie § 23, Abs. 6 Angestelltengesetz, die Abfertigung in der halben Höhe gewährt, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.

8. Der Arbeitnehmer hat während der Kündigungsfrist zur Arbeitssuche – ausgenommen bei Verzicht auf Arbeitsleistung – in jeder Arbeitswoche Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des vollen Lohnes. Im Falle von Schichtarbeit gelten diese Bestimmungen sinngemäß. Das Ausmaß der Freizeit je Woche der Kündigungsfrist beträgt 4 Stunden. Die Freizeit kann auch zusammenhängend in Anspruch genommen werden.

9. Der Tag der Freizeit ist zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, dann ist die vorgesehene Freizeit am ersten Tag der Arbeitswoche fällig.

10. Wechsel in das System der Abfertigung neu:
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten- / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, ohne Angabe von Gründen binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.


2) Chemisches Gewerbe

Kollektivvertrag Chemische Gewerbe, Arbeiter/innen – 
Lohnordnung Chemische Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021

§ 10 Lösung des Arbeitsverhältnisses

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.

Diese Fristen betragen bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
nach 4 Wochen ....................... 1 Woche
nach einem Jahr .................... 2 Wochen
nach dem 5. Jahr ................... 3 Wochen
nach dem 10. Jahr ................. 4 Wochen 

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gilt für Kündigungen, die nach dem Inkrafttreten ausgesprochen werden als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter vorheriger Einhaltung  der gesetzli­chen Kündigungsfristen gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Bezüglich der Freizeit während der Kündigungsfrist gilt § 1160 ABGB.


3) Film- und Musikwirtschaft (ausgenommen Filmberufe)

Kollektivvertrag Film- und Musikwirtschaft (ausgenommen Filmberufe), Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2021

§ 20 Aufnahme und Kündigung von Arbeitnehmern

(1) Jede Aufnahme von Arbeitnehmern ist gemäß den Bestimmungen des Arbeits­verfassungsgesetzes sofort dem Betriebsrat mitzuteilen.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(3) Das erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Ar­beitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beiderseits zum Ende des Arbeitstages aufgelöst werden kann.

(4) Ist das Arbeitsverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst wer­ den:
Für Arbeitnehmer, die dem Angestelltengesetz unterliegen, beträgt die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist 6 Wochen; sie erhöht sich nach Ablauf von 2 Dienstjahren auf 2 Monate, von 5 Dienstjahren auf 3 Monate, von 15 Dienstjahren auf 4 Monate und von 25 Dienstjahren auf 5 Monate. Es wird vereinbart, dass die Kündigungsfrist am 15. oder Letzten eines Kalendermonates endet.
Der Angestellte kann das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonates unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist lösen. Durch Vereinbarung kann diese Kündigungsfrist bis zu einem halben Jahr ausgedehnt wer­den, doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein, als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist.

Für Arbeitnehmer, die nicht dem Angestelltengesetz unterliegen, beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit von weniger als 5 Jahren 3 Wochen und bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 5 Jahren 4 Wochen, jeweils zum Letzten eines Kalendermonates sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.
Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vom Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu jedem 15. und Monatsletzten gelöst werden kann.

Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.

(5) Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kün­digungsfrist auf sein Verlangen pro Woche 1 Tag zwecks Arbeitssuche frei zu geben.
Ansprüche gemäß obigem Absatz bestehen nicht bei Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ausgenommen der Pension gem. § 253 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes BGBl. Nr. 189/155, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Für Aushilfskräfte (Saison), mit denen ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde, gilt der erste Monat als Probemonat im Sinne des Punktes (3). Für die verbleibende Zeit gilt eine gegenseitige Kündigungsmöglichkeit (auch im Krankheitsfall) als vereinbart, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Wochen jeweils zum Ende der betrieblichen Arbeitswoche einzuhalten ist. Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 tritt der zweite Satz außer Kraft.


4) Floristen, Blumeneinzelhändler

Kollektivvertrag Florist/innen, Blumeneinzelhändler/innen, Arbeiter/innen, gültig ab 1.2.2021

§ 15 – Lösung von Arbeitsverhältnissen

1. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürze vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden.
Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtige als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§ 15 BAG).

2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der beiden Teile nur unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Den ArbeitnehmerInnen ist zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes während der Kündigungsfrist pro Woche ein freier Tag unter Fortzahlung des Lohnes zu gewähren.

3. Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nach der Probezeit von den ArbeitgeberInnen unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel) kann der Arbeitnehmer nach der Probezeit das Arbeitsverhältnis zu jedem Fünfzehnten oder dem letzten Tage eines Kalendermonats unter vorheriger Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.


5) Friseure

Kollektivvertrag Friseur/in, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2020 

§ 18 Kündigung

1. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. 

2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist beiderseits gelöst werden.

3. Diese Bestimmungen gelten ab 1.1.2021 und lösen den Absatz 2 ab. 

  • Für Arbeitgeberinnen-/Arbeitgeberkündigungen, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden, gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis von der/ Arbeitgeberin/ dem Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann. 
  • Die/ Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer kann ihr/sein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist lösen. 

4. Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses, das über Dauer, Art und Umfang ihrer/seiner Tätigkeit Auskunft gibt.

5. Im Falle der Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber hat diese/dieser, auf Verlangen während der Kündigungsfrist der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers 1/5 der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit pro Woche unter Fortzahlung des Entgeltes freizugeben.

Lohnordnung Friseur/in, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2021

              § 7 Abänderung des § 18 Abs. 3 Rahmenkollektivvertrag

Aufgrund der Verschiebung des Inkrafttretens der Novellierung der Kündigungsbestimmungen des § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, gilt § 18 Abs 3 des Rahmenkollektivvertrages für Friseurinnen und Friseure ebenfalls erst ab dem Inkrafttreten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, und gilt daher für Kündigungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgesprochen werden.


6) Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure

Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe gültig ab 1. Oktober 2021

§ 16 Kündigung/Probezeit

  1. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden.
  2. Für Arbeitgeberinnen-/Arbeitgeberkündigungen gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
  3. Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer kann ihr/sein Arbeitsverhältnis mit jedem Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist lösen.
  4. Bei Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf ihr/sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
  5. Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses, das über Dauer, Art und Umfang ihrer/seiner Tätigkeit Auskunft gibt.

7) Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeuger

Kollektivvertrag Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeuger, Arbeiter/innen, Fassung vom 1.1.2021

§ 9 Lösung des Dienstverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Teilen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.

Nach einer 6-monatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von 3 Tagen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von einer Woche, nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen und nach einer 20-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von drei Wochen.

Nach Inkrafttreten des § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gelten nachfolgende Regelungen der Kündigungsfristen und -termine:

Kündigung durch den Arbeitgeber:

Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist so gelöst werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endet.
Diese Kündigungsfristen und -termine sind bei Kündigungen durch den Arbeitgeber anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 ausgesprochen werden.

Kündigung durch den Arbeitnehmer:

Das Dienstverhältnis kann am Fünfzehnten oder mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden, sofern keine günstigere Regelung für den Arbeitnehmer vereinbart ist.
Diese Kündigungsfristen und -termine sind bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 ausgesprochen werden.

Auf die Verständigungsfrist gemäß § 105 ArbVG ist zu achten.


8) Gablonzer Warenerzeuger

Kollektivvertrag Gablonzer Warenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021

X. Aufnahme und Kündigung von Arbeitnehmern

1. Bei Aufnahmen und Kündigungen von Arbeitnehmern sind die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu beachten.

2. Während des ersten Monats kann das Dienstverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden (Probezeit).

3. Nach der Probezeit kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.
Die Kündigungsfristen betragen nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
4 Wochen bis 6 Monaten ...... 1 Woche
ab 6 Monaten bis 1 Jahr ....... 2 Wochen
ab 1 Jahr bis 5 Jahren .......... 3 Wochen
ab 5 Jahren ........................... 4 Wochen

Diese Kündigungsfristen gelten für Kündigungen, die nach dem 1.1.2007 ausgesprochen werden.

Nach Inkrafttreten von § 1159 ABGB in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2017, gilt für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse, gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB der 15. und Letzte eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin.

4. Auch wenn die Arbeitsleistung des gekündigten Arbeitnehmers nicht beansprucht wird, gebührt der volle Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist.

5. Während der Kündigungsfrist ist dem gekündigten Arbeitnehmer zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes in jeder Woche eine Freizeit bis zum Höchstausmaß eines Arbeitstages unter Fortzahlung des Lohnes zu gewähren.

6. Urlaub während der Kündigungsfrist kann nur im Einvernehmen mit dem gekündigten Arbeitnehmer gewährt werden.

Lohnordnung Gablonzer Warenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021
Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag der GABLONZER BETRIEBE vom 13. Mai 1985

III. Rahmenrechtliche Änderungen

1. Probezeit:
In Kapitel X. Aufnahme und Kündigung von Arbeitnehmern wird Punkt 2. erster Satz folgendermaßen geändert:

Während des ersten Monats kann das Dienstverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden (Probezeit).

In Kapitel X. Aufnahme und Kündigung von Arbeitnehmern wird Punkt 2. zweiter Satz zur Gänze gestrichen.  Müsste Punkt 3. lauten!!

2. Kündigungstermine:
In Kapitel X. Aufnahme und Kündigung von Arbeitnehmern wird im Punkt 3. Nach dem dritten Absatz folgender neuer Absatz eingefügt:

Nach Inkrafttreten von § 1159 ABGB in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2017, gilt für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse, gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB der 15. und Letzte eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin.


9) Kunststoffverarbeiter

Kollektivvertrag für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs in der für die Kunststoffverarbeiter geltenden Fassung vom 1. Mai 2021

§ 16 Probezeit und Kündigung

1. Sofern durch gesetzliche Regelungen keine längere Vereinbarung einer Probezeit zugelassen wird, gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.

2. Ein Lehrverhältnis kann vom/von der Lehrberechtigten als auch vom Lehrling gemäß den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) in der jeweils geltenden Fassung aufgelöst werden.

3. Soweit durch diesen Kollektivvertrag für Berufszweige, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen, keine abweichenden Regelungen festgelegt werden, gilt für Arbeitgeber/innenkündigungen, die nach dem in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 ausgesprochen werden, als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom/von der Arbeitgeber/ in unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

4. Mangels einer für ihn/sie günstigeren Vereinbarung (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel) kann der/die Arbeitnehmer/ in das Arbeitsverhältnis mit jedem Fünfzehnten oder dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.

5. Bei Kündigung oder Entlassung des/der Arbeitnehmers/ in durch den/die Arbeitgeber/in ist der Betriebsrat gemäß §§ 105 bzw. 106 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.

6. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt, längstens jedoch bis zum 30. Monat.


10) Musikinstrumentenerzeuger

Kollektivvertrag Musikinstrumentenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2021

§ 16 Probezeit und Kündigung

1. Sofern durch gesetzliche Regelungen keine längere Vereinbarung einer Probezeit zugelassen wird, gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.  

2. Ein Lehrverhältnis kann vom/von der Lehrberechtigten als auch vom Lehrling gemäß den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) in der jeweils geltenden Fassung aufgelöst werden.  

3. Soweit durch diesen Kollektivvertrag für Berufszweige, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen, keine abweichenden Regelungen festgelegt werden, gilt für Arbeitgeber/ innenkündigungen, die nach dem in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 ausgesprochen werden, als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom/von der Arbeitgeber/in unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.  

4. Mangels einer für ihn/sie günstigeren Vereinbarung (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel) kann der/die Arbeitnehmer/ in das Arbeitsverhältnis mit jedem Fünfzehnten oder dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.  

5. Bei Kündigung oder Entlassung des/der Arbeitnehmers/in durch den/die Arbeitgeber/in ist der Betriebsrat gemäß §§ 105 bzw. 106 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.  

6. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt, längstens jedoch bis zum 30. Monat.


11) Textilreiniger

Lohnordnung Textilreiniger, Wäscher, Färber, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021

VIII. Lösung des Arbeitsverhältnisses 

§ 17 Lösung des Arbeitsverhältnisses wird ergänzt und lautet neu: 

(1) Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Ein über die Dauer der Probezeit hinausgehendes befristetes Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu vereinbaren.

(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gelten obige Kündigungsbestimmungen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer weiterhin.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gilt für Kündigungen durch den Arbeitgeber, die nach dem Inkrafttreten ausgesprochen werden als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

(3) Bezüglich der Freizeit während der Kündigungsfrist gilt § 1160 ABGB.


12) Vulkaniseure

Lohnordnung Vulkaniseure, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021

VI. Änderung im Rahmenrecht

Pkt. XVII. Aufnahme und Kündigung von Arbeitnehmer(innen) wird geändert und
lautet neu:

1. Bei Aufnahme und Kündigung von Arbeitnehmern(innen) sind die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu beachten. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere
vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der
Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe
von Gründen jederzeit gelöst werden. Nach der Probezeit kann das
Arbeitsverhältnis unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.

2. Die Kündigungsfristen betragen nach einer ununterbrochenen
Betriebszugehörigkeit von

  1 Monat ................................ 1 Woche
  1 Jahr ................................... 2 Wochen
  5 Jahren ............................... 4 Wochen
20 Jahren ............................... 8 Wochen

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. 153/2017 gelten obige Kündigungsbestimmungen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer weiterhin.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. 153/2017 gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB als vereinbart, dass das 

unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vom Arbeitgeber unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu jedem 15. und Monatsletzten
gelöst werden kann.

3. Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber zur Arbeitsuche – ausgenommen bei Verzicht auf die Arbeitsleistung – in jeder Arbeitswoche Anspruch auf einen freien Arbeitstag unter Fortzahlung des Lohnes.

An welchem Tag die Freizeit beansprucht werden kann, ist zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, dann ist der letzte Tag der Arbeitswoche frei.


13) Zahntechniker

Kollektivvertrag für das Zahntechnikergewerbe gültig ab 1.12.2019

§ 18 Auflösung von Arbeitsverhältnissen

1. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angaben von Gründen jederzeit gelöst werden.

2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer jeweils zum 15. und zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden.
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt bei Arbeitern nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

  • bis zum vollendeten 2. Arbeitsjahr:     6 Wochen,
  • nach dem vollendeten 2. Arbeitsjahr:  2 Monate,
  • nach dem vollendeten 5. Arbeitsjahr:  3 Monate,
  • nach dem vollendeten 15. Arbeitsjahr: 4 Monate,
  • nach dem vollendeten 25. Arbeitsjahr: 5 Monate.

3. Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 15. und zum Letzen eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.

4. Wird ein Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zur Ausschöpfung des gesetzlichen Anspruchs bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG einvernehmlich beendet wird.

Erkrankt ein Arbeitnehmer hingegen während der Kündigungsfrist, so endet der Anspruch – sowie alle Ansprüche aus dem Kollektivvertrag – mit dem letzten Tag der Kündigungsfrist.

5. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.


14) Metalltechniker, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker, Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Mechatroniker, Fahrzeugtechniker, Gold- und Silberschmiede, Uhrmacher, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Bandagisten

Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, 1.1.2021

IV. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Alle Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag entstehen mit der Arbeitsaufnahme. 

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden.

Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§15 BAG).

2. Dem Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszufolgen (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz). Verwendungszeiten in der Lohngruppe 1 sind anzuführen. Die Aufzeichnung ist zu ergänzen, wenn Veränderungen in der Einstufung des Arbeitnehmers eintreten. 

Diese Bestimmungen sind bei Verwendung eines Dienstzettels laut Anhang I erfüllt. Erweiterungen der Angaben auf dem Dienstzettel sind zulässig. 

3. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.

Für den Arbeitnehmer betragen die Fristen nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit 

von   1 Monat ......... 1 Woche,
von   1 Jahr ............ 2 Wochen,
von   5 Jahren ........ 4 Wochen,
von 10 Jahren ........ 6 Wochen. 

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gelten obige Kündigungsbestimmungen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer weiterhin.

Für den Arbeitgeber betragen die Fristen nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit*) **)

von   1 Monat .......... 1 Woche,
von   1 Jahr ............. 4 Wochen,
von   5 Jahren .......... 8 Wochen,
von 15 Jahren ....... ..13 Wochen,
von 25 Jahren ......... 16 Wochen.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vom Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu jedem 15. und Monatsletzten gelöst werden kann.*)

*) Für die Betriebe in den Berufszweigen der Spengler (Spengler und Kupferschmiede) in der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler werden bezüglich der Kündigung durch den Arbeitgeber im Anhang IIIb abweichende Regelungen getroffen.

**) Die im § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, vorgesehenen Kündigungsfristen für Arbeitgeber sind im Anhang IIIb angeführt.

4. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist, darf dadurch keine Schmälerung des Lohnes eintreten. 

5. Wird ein Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bis zur Ausschöpfung des Anspruches bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG einvernehmlich beendet wird.  

Erkrankt ein Arbeitnehmer hingegen während der Kündigungsfrist, so endet der Anspruch – sowie alle Ansprüche aus dem Kollektivvertrag – mit dem letzten Tag der Kündigungsfrist. 

6. Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber zur Arbeitsuche – ausgenommen bei Verzicht auf die Arbeitsleistung – in jeder Arbeitswoche Anspruch auf einen freien Arbeitstag unter Fortzahlung des Lohnes. Im Falle von Schichtarbeit gelten diese Bestimmungen sinngemäß.

An welchem Tag die Freizeit beansprucht werden kann, ist zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, dann ist der letzte Tag der Arbeitswoche frei.

Weiterverwendungszeit
7. 
Lehrlinge sind nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit 6 Monate weiter zu verwenden. § 18 Abs. 2 und 3 BAG sind anwendbar.

8. Konnte der Arbeitnehmer während der Weiterverwendungszeit aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, nicht zur Lehrabschlussprüfung antreten, ist der Arbeitnehmer bis zum erstanberaumten Termin der Lehrabschlussprüfung im erlernten Beruf weiter zu verwenden. Die Weiterverwendungszeit beträgt maximal 6 Monate ab Ende der Lehrzeit.


15) Bekleidungsgewerbe, Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren, Säckler, Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher, Miederwarenerzeuger, Sattler, Leder- und Miederwarenerzeuger, Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer, Seiler

Kollektivvertrag Bekleidungsgewerbe, Kürschner, Schuhmacher, Sticker, Sattler, Leder- und Miederwarenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig seit 1.5.2002

In der Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik sind von diesem KV umfasst:

Alle Berufszweige des Bekleidungsgewerbes, der Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren und Säckler, Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler 

In der Bundesinnung der Gesundheitsberufe sind von diesem KV umfasst:

Alle Berufszweige der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher, Miederwarenerzeuger 

In der Bundesinnung der Maler und Tapezierer sind von diesem KV umfasst: 

Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Erzeuger von Fechtartikeln, Herstellen von Produkten unter Verwendung der Federkielsticktechnik, Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Lederwarenerzeuger sowie Gürtel- und Riemenerzeuger sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen. 

§ 20 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Nach Ablauf der Probezeit oder schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeits­verhältnisses kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestim­mungen mittels einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen einseitig beendet werden. 

Für durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren 3 Kalenderwochen.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gelten obige Kündigungsbestimmungen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer weiterhin.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, gilt für Arbeitgeberkündigungen als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nach der Probezeit vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit. 

(2) Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freizeit gemäß den Bestimmungen des § 1160 ABGB in der jeweils geltenden Fassung.

Inkrafttreten: 1.10.2021

Regelungen finden sich in der/im:

Lohnordnung Bekleidungsgewerbe, Miederwarenerzeuger, gültig ab 1.1.2021

Lohnordnung Sattler, Riemer, Lederwarengewerbe, gültig ab 1.1.2021

Zusatzkollektivvertrag für die Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher vom 18.5.2021

Zusatzkollektivvertrag für die Kürschner, [...] vom 18.5.2021

Zusatzkollektivvertrag für die Sticker, Stricker [...] vom 18.5.2021


16) Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner

Kollektivvertrag für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs in der für die Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner geltenden Fassung vom 1. Mai 2021

§ 16 Probezeit und Kündigung

1. Sofern durch gesetzliche Regelungen keine längere Vereinbarung einer Probezeit zugelassen wird, gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.

2. Ein Lehrverhältnis kann vom/von der Lehrberechtigten als auch vom Lehrling gemäß den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) in der jeweils geltenden Fassung aufgelöst werden.

3. Soweit durch diesen Kollektivvertrag für Berufszweige, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen, keine abweichenden Regelungen festgelegt werden, gilt für Arbeitgeber/innenkündigungen, die nach dem in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 ausgesprochen werden, als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom/von der Arbeitgeber/ in unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

4. Mangels einer für ihn/sie günstigeren Vereinbarung (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel) kann der/die Arbeitnehmer/ in das Arbeitsverhältnis mit jedem Fünfzehnten oder dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.

5. Bei Kündigung oder Entlassung des/der Arbeitnehmers/ in durch den/die Arbeitgeber/in ist der Betriebsrat gemäß §§ 105 bzw. 106 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.

6. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt, längstens jedoch bis zum 30. Monat.


17) Gewerbliche Wärmeversorgungsunternehmen

Kündigungstermin für Arbeitgeber: nur Monatsletzter!

Kollektivvertrag für ArbeiterInnen in gewerblichen Wärmeversorgungsunternehmen

IV. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem Monat vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragspartner jederzeit gelöst werden. 

2. Dem/Der Arbeitnehmer/in ist vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszufolgen (Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz). Verwendungszeiten in der Beschäftigungsgruppe F (vor dem 1.11.2005 Lohngruppe 1) sind anzuführen. Die Aufzeichnung ist zu ergänzen, wenn Veränderungen in der Einstufung eintreten. 

Diese Bestimmungen sind bei Verwendung eines Dienstzettels laut Anhang I erfüllt. Erweiterungen der Angaben auf dem Dienstzettel sind zulässig. 

3. Der/Die Arbeitnehmer/in kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung nachstehender Fristen zum Ende der Arbeitswoche durch Kündigung lösen. Die Frist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit 

bis 1 Jahr ..................... 1 Woche
über 1 Jahr ................... 2 Wochen
über 5 Jahre .................. 4 Wochen
über 10 Jahre .................6 Wochen. 

Die Dauer einer Lehrzeit, die nach dem 1.1.2002 begonnen hat, ist bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen. 

4. Der/Die Arbeitgeber/in kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Fristen zum Letzten eines Kalendermonats durch Kündigung lösen: Die Frist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit 

bis 2 Jahre ................. 6 Wochen
über 2 Jahre ............... 2 Monate
über 5 Jahre ............... 3 Monate
über 15 Jahre ............. 4 Monate
über 25 Jahre ............. 5 Monate. 

Die Dauer einer Lehrzeit, die nach dem 1.1.2002 begonnen hat, ist bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen. 

4a) Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB (idF des Entschließungsantrages des Nationalrats vom 12.10.2017 zu 219/E XXV. GP, beschlossen im Bundesrat zu 564/BNR) der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt auf unbestimmte Zeit und daher über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 1159 Abs. 3 ABGB (idF des Entschließungsantrages des Nationalrats vom 12.10.2017 zu 219/E XXV. GP, beschlossen im Bundesrat zu 564/BNR) per 1.1.2021 hinaus. 

5. Wird ein/e Arbeitnehmer/in während einer Arbeitsverhinderung gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den/die Arbeitgeber/in ein Verschulden an einem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zur Ausschöpfung des Anspruchs bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Erkrankt ein/e Arbeitnehmer/in hingegen während der Kündigungsfrist, so endet der Anspruch auf Krankengeldzuschuss – sowie alle anderen Ansprüche aus dem Kollektivvertrag – mit dem letzten Tag der Kündigungsfrist. 

6. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, so ist der Verdienst bis zum Letzten des Sterbemonats weiterzuzahlen. Für die Dauer der Verdienstfortzahlung sind auch die aliquoten Teile von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration zu bezahlen. Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben bzw. Erbinnen – dazu zählen auch eingetragene Partner und Partnerinnen im Sinne des EPG –, zu deren Erhaltung der/die Arbeitnehmer/in gesetzlich verpflichtet war. 

7. Während der Kündigungsfrist hat der/die Arbeitnehmer/in – ausgenommen bei Verzicht auf die Arbeitsleistung – in jeder Arbeitswoche Anspruch auf jedenfalls einen freien Arbeitstag, mindestens jedoch 8 Stunden unter Fortzahlung des Entgeltes. Bei Kündigung durch den/die Arbeitnehmer/in beträgt die Freizeit mindestens 4 Stunden. Für Kündigungen bei Erreichen des Pensionsalters gilt § 22 Abs. 2 u. 3 AngG. 

Im Falle von Schichtarbeit gelten diese Bestimmungen sinngemäß. An welchem Tag die Freizeit beansprucht werden kann, ist zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind die letzten 8 (bzw. 4) Stunden der Arbeitswoche frei. 

Der Anspruch auf Freizeit bei Kündigung durch den/die Arbeitnehmer/in entfällt für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.10.2018 begründet wurden. 

7a) Gibt der/die Arbeitnehmer/in im Laufe eines befristeten Arbeitsverhältnisses keine Äußerung ab, das Arbeitsverhältnis nicht über die Befristung hinaus fortsetzen zu wollen bzw. besteht nicht von vornherein Klarheit darüber, dass eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht beabsichtigt ist, ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Arbeitsverhältnis von mehr als zweimonatiger Dauer (einschließlich eines allfälligen Probemonates) nicht über den Ablaufzeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem/der Arbeitnehmer/in spätestens 2 Wochen vor Fristablauf mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist der auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Verdienst über das mit Fristablauf beendete Arbeitsverhältnis hinaus als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit (anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – § 22 AngG) zu bezahlen.

Weiterverwendungszeit
8.
 Lehrlinge sind nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit sechs Monate weiter zu verwenden; wenn diese Weiterverwendungszeit nicht mit dem Letzten eines Kalendermonates endet, ist sie auf diesen zu erstrecken. Will der/die Arbeitgeber/in das Arbeitsverhältnis nicht über die Weiterverwendungszeit hinaus fortsetzen, so ist es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der im vorstehenden Absatz bestimmten Weiterverwendungszeit zu kündigen. 

9. Durch einvernehmliche Erklärung der zuständigen Wirtschaftskammer und des Landesvorstandes der PRO-GE kann die Weiterverwendungszeit bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Berufsausbildungsgesetzes verkürzt werden. Konnte der/die Arbeitnehmer/in in der verkürzten Zeit aus Gründen, die nicht er/sie zu vertreten hat, nicht zur Lehrabschlussprüfung antreten, ist er/sie bis zum erstanberaumten Termin der Lehrabschlussprüfung, längstens aber für die in Pkt. 8 festgelegte Dauer, im erlernten Beruf weiter zu verwenden.


18) Bäcker

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im österreichischen Bäckergewerbe vom 1. Oktober 1996

§ 1 Kollektivvertragsparteien

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittel-gewerbe, Bundesverband der Bäcker, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschafts-bund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich: für alle Betriebe, die dem Bundesverband der Bäcker (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören. 

c) Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge. 

§ 3 Geltungsbeginn/Geltungsdauer

Die Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages treten gleichzeitig mit § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL I Nr. 153/2017, am 1.10.2021 in Kraft und werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 4 Abänderung des Abschnitts "XIII. Auflösung des Arbeitsverhältnisses" im Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im österreichischen Bäckergewerbe vom 1. Oktober 1996 

Abschnitt XIII. Auflösung des Arbeitsverhältnisses lautet neu:

67. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§ 15 BAG).

68. Bei Befristung eines Arbeitsverhältnisses wird diese im Dienstzettel-Vertrag festgehalten. 

69. Nach der Probezeit sind bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber folgende Kündigungsfristen zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats einzuhalten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Diese Kündigungsfristen sind bei Kündigungen durch den Arbeitgeber anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. 

Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung (Arbeitsvertrag) kann der Arbeitnehmer nach der Probezeit das Arbeitsverhältnis zu jedem 15. oder dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist ist bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. 

70. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Tagen auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen, die Arbeitspapiere auszufolgen und binnen zwei Wochen das gebührende Entgelt zu bezahlen. 

71. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen, Schutzkleidung, Handtücher und Urkunden zurückzustellen.

72. Für die Lösung von Lehrverhältnissen gelten die gesetzlichen Bestimmungen im BAG idgF. 

Inkrafttreten: 1.10.2021


19) Fleischer

Zusatzkollektivvertrag zum Bundeskollektivvertrag für Arbeiter des österreichischen Fleischergewerbes, gültig ab 1. Jänner 1993

§ 1 Kollektivvertragsparteien

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Fleischer (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle Betriebe, die der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Fleischer (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), angehören. 

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

§ 3 Geltungsbeginn/Geltungsdauer

Die Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages treten gleichzeitig mit § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, am 1.10.2021 in Kraft und werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 4 Abänderung des "§ 18 Lösung des Arbeitsverhältnisses" im Bundeskollektivvertrag für Arbeiter des österreichischen Fleischergewerbes gültig ab 1. Jänner 1993

§ 18.Lösung des Arbeitsverhältnisses lautet neu: 

1. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§ 15 BAG). 

2. Nach der Probezeit sind bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber folgende Kündigungsfristen zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats einzuhalten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Diese Kündigungsfristen sind bei Kündigungen durch den Arbeitgeber anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. 

Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung (Arbeitsvertrag) kann der Arbeitnehmer nach der Probezeit das Arbeitsverhältnis zu jedem 15. oder dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist ist bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

3. Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

4. Bezüglich des Schutzes für ältere Arbeitnehmer wird auf das Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen.

5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer/innen innerhalb von 3 Tagen das gebührende Entgelt zu bezahlen, über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und die Arbeitspapiere auszufolgen. 

6. Der Arbeitnehmer ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen und Arbeitskleidung zurückzustellen. 

Inkrafttreten: 1.10.2021


20) Molkereien

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Arbeiter in Molkereien gültig ab 1.11.1999

§ 1 Kollektivvertragsparteien

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle gewerblichen Molkerei- und Käsereibetriebe, die dem Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

§ 3 Geltungsbeginn/Geltungsdauer

Die Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages treten gleichzeitig mit § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, am 1.10.2021 in Kraft und werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 4 Abänderung des "§ 16 Lösung des Arbeitsverhältnisses" im Kollektivvertrag für Arbeiter in Molkereien gültig ab 1.11.1999

§ 16.Lösung des Arbeitsverhältnisses lautet neu:

1. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§ 15 BAG).

2. Nach der Probezeit sind bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber folgende Kündigungsfristen zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats einzuhalten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Diese Kündigungsfristen sind bei Kündigungen durch den Arbeitgeber anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung (Arbeitsvertrag) kann der Arbeitnehmer nach der Probezeit das Arbeitsverhältnis zu jedem 15. oder dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist ist bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

3. Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

4. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, den Arbeitnehmer/innen innerhalb von 3 Tagen das gebührende Entgelt zu bezahlen, über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und die Arbeitspapiere auszufolgen.

Der/die Arbeitnehmer/in ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen und Arbeitskleidung zurückzustellen.

Inkrafttreten: 1.10.2021


21) Konditoren

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Österreichs vom 1. Jänner 2012

§ 1 Kollektivvertragsparteien

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Konditoren (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle Betriebe, die der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Konditoren (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), angehören, einschließlich jener Betriebe, die als Saisonbetriebe Gefrorenes erzeugen. Auf mehrfach kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber/innen kommen die Bestimmungen des § 9 Arbeitsverfassungsgesetz zur Anwendung. Bei Meinungsverschiedenheiten wird empfohlen, die zuständigen Kollektivvertragspartner anzuhören.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, Ladner/innen und Verkaufshilfskräfte, im folgenden Arbeitnehmer/innen genannt; mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kfm. Lehrlinge.

§ 3 Geltungsbeginn/Geltungsdauer

Die Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages treten gleichzeitig mit § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, am 1.10.2021 in Kraft und werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 4 Abänderung des "§ 15 Lösung des Arbeitsverhältnisses" im Kollektivvertrag Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Österreichs vom 1. Jänner 2012 

§ 15.Lösung des Arbeitsverhältnisses lautet neu:

1. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§ 15 BAG).

2. Nach der Probezeit sind bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber folgende Kündigungsfristen zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats einzuhalten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Diese Kündigungsfristen sind bei Kündigungen durch den Arbeitgeber anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. 

Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung (Arbeitsvertrag) kann der Arbeitnehmer nach der Probezeit das Arbeitsverhältnis zu jedem 15. oder dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist ist bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

3. Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit. 

4. Bezüglich des Schutzes für ältere Arbeitnehmer/innen wird auf das Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen. 

5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der/die Arbeitgeber/in verpflichtet, den Arbeitnehmer/innen innerhalb von einer Woche das gebührende Entgelt zu bezahlen, ein schriftliches Zeugnis auszustellen und die Arbeitspapiere auszufolgen. 

6. Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, die in seinem/ihrem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen, Schutzkleidung und Arbeitskleidung zurückzustellen.

Inkrafttreten: 1.10.2021


22) Nahrungs- und Genussmittelgewerbe

Zusatzkollektivvertrag zum Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen im Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Österreichs gültig ab 1.6.2016

§ 1 Kollektivvertragsparteien

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) angehörenden Mitgliedsbetriebe, ausgenommen Mitgliedsbetriebe in den Berufszweigen der Molker und Käsereien, sonstiger Be- und Verarbeiter von Milch, Milchprodukten und Milchinhaltsstoffen sowie Erzeuger von Fisch- und Feinkostprodukten einschließlich Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen, Sandwicherzeuger und Erzeuger sonstiger Arten von Feinkostprodukten. Ausgenommen sind weiters die Mitglieder des Bundesverbandes der Bäcker, Fleischer, Konditoren und Müller und Mischfuttererzeuger, für die eigene Kollektivverträge abgeschossen wurden.

Für Mitgliedsbetriebe, die innerhalb der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, mehreren Berufszweigen angehören, ist in Zweifelsfällen einvernehmlich zwischen den Kollektivvertragspartnern festzustellen, welche fachliche Zugehörigkeit gegeben ist.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

§ 3 Geltungsbeginn/Geltungsdauer

Die Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages treten gleichzeitig mit § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, am 1.10.2021 in Kraft und werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 4 Abänderung des "§ 19 Lösung des Arbeitsverhältnisses" im Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen im Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Österreichs gültig ab 1.6.2016

§ 19.Lösung des Arbeitsverhältnisses lautet neu:

1. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§ 15 BAG).

2. Nach der Probezeit sind bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber folgende Kündigungsfristen zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats einzuhalten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Diese Kündigungsfristen sind bei Kündigungen durch den Arbeitgeber anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung (Arbeitsvertrag) kann der Arbeitnehmer nach der Probezeit das Arbeitsverhältnis zu jedem 15. oder dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist ist bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

3. Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

4. Bezüglich des Schutzes für ältere Arbeitnehmer wird auf das Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen.

5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer/innen innerhalb von 3 Tagen das gebührende Entgelt zu bezahlen,
über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und die Arbeitspapiere auszufolgen.

6. Der/die Arbeitnehmer/in ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen und Arbeitskleidung zurückzustellen.

Inkrafttreten: 1.10.2021


23) Müller-/Mühlengewerbe

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die der Bundesinnung der Müller angehörenden Erzeugungszweige vom 1. Oktober 1982

§ 1 Kollektivvertragsparteien

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle Betriebe, die der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), angehören.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

§ 3 Geltungsbeginn/Geltungsdauer

Die Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages treten gleichzeitig mit § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, am 1.10.2021 in Kraft und werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 4 Abänderung des "§ 19 Lösung des Arbeitsverhältnisses" im Kollektivvertrag für die der Bundesinnung der Müller angehörenden Erzeugungszweige vom 1. Oktober 1982

§ 19.Lösung des Arbeitsverhältnisses lautet neu:

1. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§ 15 BAG).

2. Nach der Probezeit sind bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber folgende Kündigungsfristen zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats einzuhalten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Diese Kündigungsfristen sind bei Kündigungen durch den Arbeitgeber anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung (Arbeitsvertrag) kann der Arbeitnehmer nach der Probezeit das Arbeitsverhältnis zu jedem 15. oder dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist ist bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

3. Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

4. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb von einer Woche das gebührende Entgelt zu bezahlen, über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und die Arbeitspapiere auszufolgen.

Der Arbeitnehmer ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen und Arbeitskleidung zurückzustellen.

5. Für die Lösung von Lehrverhältnissen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Inkrafttreten: 1.10.2021


24) Mischfuttererzeuger

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die der Bundesinnung der Müller angehörenden Erzeugungszweige vom 1. Oktober 1982

§ 1 Kollektivvertragsparteien

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle Betriebe, die der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), angehören.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

§ 3 Geltungsbeginn/Geltungsdauer

Die Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages treten gleichzeitig mit § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, am 1.10.2021 in Kraft und werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 4 Abänderung des "§ 19 Lösung des Arbeitsverhältnisses" im Kollektivvertrag für die der Bundesinnung der Müller angehörenden Erzeugungszweige vom 1. Oktober 1982

§ 19.Lösung des Arbeitsverhältnisses lautet neu:

6. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§ 15 BAG).

7. Nach der Probezeit sind bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber folgende Kündigungsfristen zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats einzuhalten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Diese Kündigungsfristen sind bei Kündigungen durch den Arbeitgeber anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung (Arbeitsvertrag) kann der Arbeitnehmer nach der Probezeit das Arbeitsverhältnis zu jedem 15. oder dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist ist bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

8. Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

9. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb von einer Woche das gebührende Entgelt zu bezahlen, über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und die Arbeitspapiere auszufolgen.

Der Arbeitnehmer ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen und Arbeitskleidung zurückzustellen.

10. Für die Lösung von Lehrverhältnissen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Inkrafttreten: 1.10.2021


Branche, wo der 15. und Monatsletzte als Kündigungstermine und Kündigungsfristen bei Arbeitnehmerkündigung im KV noch nicht Neu geregelt/geändert sind

Verhandlungen auf Landesebene laufen noch.

Fotografengewerbe - Niederösterreich

Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Fotografengewerbe Niederösterreich gültig seit 1.6.2004 

III. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 

1. Alle Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag entstehen mit der Arbeitsaufnahme.

a) Arbeitnehmer
Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.

b) Lehrlinge
Die Probezeit bei Lehrlingen richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz. Während der Probezeit kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen.

2. Ein Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG über die wesentlichen Rechte und Pflichten über den Arbeitsvertrag ist vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auszufolgen.

3. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Arbeitswoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer gelöst werden:

Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

von 4 Wochen 1 Woche
von 1 Jahr 2 Wochen
von 5 Jahren 3 Wochen
von 10 Jahren 4 Wochen
von 20 Jahren 6 Wochen

4. Der Ausspruch der Kündigung hat schriftlich spätestens am letzten Tag der betrieblichen Arbeitswoche zu erfolgen. Ist dieser jedoch ein Feiertag, so tritt an seine Stelle der vorhergehende Werktag. Die Kündigung wird mit der Zustellung wirksam.

5. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist, darf dadurch keine Schmälerung des Lohnes eintreten.

6. Wird ein Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bis zur Ausschöpfung des Anspruches oder bis zur Beendigung des Krankenstandes nach den Bestimmungen des EFZG (ausgenommen Arbeitnehmerkündigung) bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet.

Erkrankt ein Arbeitnehmer hingegen während der Kündigungsfrist, so endet der Anspruch – sowie alle Ansprüche aus dem Kollektivvertrag – mit dem letzten Tag der Kündigungsfrist.

7. Bei Dienstgeberkündigung hat der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist zur Arbeitssuche – ausgenommen bei Verzicht auf die Arbeitsleistung – in jeder Arbeitswoche Anspruch auf einen freien Arbeitstag unter Fortzahlung des Lohnes. An welchem Tag die Freizeit beansprucht werden kann, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, dann ist der letzte Tag der Arbeitswoche frei.

8. Lehrlinge sind nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit weiter zu verwenden. § 18 Abs. 2 und 3 BAG sind zu beachten.


Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben in dieser Information sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors/Verfassers ist ausgeschlossen.

Diese Information berücksichtigt die Rechtslage mit Stand 1.10.2021.


Wien, 1.10.2021

Mag. Karl Reiff
Bundessparte Gewerbe und Handwerk