Post-Brexit: Das müssen österreichische Unternehmen bei UK-Geschäften berücksichtigen

Informationen des AußenwirtschaftsCenters London

Lesedauer: 37 Minuten

Vereinigtes Königreich

Am 1. Jänner 2021 war es soweit: die Übergangsphase für den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU ging zu Ende, das VK wurde zum "vollwertigen" Drittstaat. Das Ausscheiden aus Binnenmarkt, Zollunion und harmonisiertem Umsatzsteuergebiet hat direkte Folgen für österreichische Firmen mit Kunden und Geschäftspartnern in Großbritannien oder Nordirland. Die wichtigsten Themenbereiche, die österreichische Unternehmen in diesem Zusammenhang aktuell beschäftigen, haben wir inkl. weiterführender Informationen hier für Sie zusammengefasst:

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen vor allem zur Erstorientierung dienen. Besuchen Sie auch unsere ausführliche Brexit-Infoseite und lesen Sie die Vorbereitungsmitteilungen der Europäischen Kommission.

Falls noch Fragen offen geblieben sind, oder Details geklärt werden müssen, stehen Ihnen der Brexit-Infopoint der Wirtschaftskammer Österreich (E brexit@wko.at) sowie das AußenwirtschaftsCenter London (E london@wko.at) gerne zur Verfügung.

Export, Import und Zoll

Was früher als innergemeinschaftliche Lieferung zwischen einem EU-Land und dem VK abgewickelt wurde, wurde mit dem endgültigen Ausscheiden des Vereinigten Königreiches aus Binnenmarkt und Zollunion (und unabhängig vom Ende 2020 erzielten Handels- und Kooperationsabkommens zwischen dem VK und der EU) nun zur Ausfuhr in ein Drittland.

Wie Lieferungen in Nicht-EU Länder zoll- und steuerrechtlich behandelt und abgewickelt werden, erfahren Sie unter:


Achtung: Liefer- und Zahlungsbedingungen im int. Warenhandel werden über international anerkannte Handelsklauseln (Incoterms) geregelt. Da diese Klauseln auch festlegen, wer für die Zollabwicklung und die Entrichtung von Zöllen und Einfuhrabgaben verantwortlich ist, kommen den Incoterms im Geschäft mit dem VK große Bedeutung zu.


Links zu sehr umfassenden Informationen der britischen Regierung finden Sie hier:

Die wichtigsten Änderungen im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, die Sie ab sofort besonders beachten müssen, haben wir hier für Sie zusammengefasst:

Zollsystem

Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich verkündeten am 24. Dezember 2020 nach intensiven und harten Verhandlungen die Einigung über ein Handels- und Kooperationsabkommen zwischen den beiden Wirtschaftsräumen. Das Abkommen stellt sicher, dass die meisten Waren, die zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (VK) gehandelt werden, nicht mit Zöllen oder Quoten belegt werden. Das britische Parlament stimmte dem Abkommen bereits am 30. Dezember zu, seitens der EU wurde die Anwendung ab 1.1.2021 zunächst durch eine provisorische Regelung sichergestellt. Nach der offiziellen Ratifizierung von europäischer Seite trat es am 30.4.2021 offiziell in Kraft. 

Durch das Handels- und Kooperationsabkommen werden grundsätzlich alle Waren von Zöllen befreit – allerdings nur insofern sie den im Abkommen festgelegten Ursprungsregeln genügen. Das heißt: Waren, die im Sinne des Abkommens nicht als Erzeugnisse einer der beiden Vertragsparteien (EU und VK) gelten, werden mit Einfuhrzöllen nach den jeweiligen Zolltarifen belastet. Ursprungswaren, auf die keine Zölle erhoben werden, sind:

  • Waren, die vollständig im Zollgebiet der Vertragspartei gewonnen wurden, aus dem sie ausgeführt werden
  • Waren, die vollständig aus Ursprungswaren hergestellt werden
  • sowie unter Umständen Waren, die nur teilweise aus Ursprungswaren hergestellt werden

Ob nur teilweise aus Ursprungswaren hergestellte Waren als Ursprungswaren gelten, wird in einem Anhang zum Abkommen nicht flächendeckend, sondern produktspezifisch festgelegt. Zur Anwendung kommen hierfür:

  • Wertschöpfungsklausen, die den maximal zulässigen Anteil an Vormaterialien aus Drittstaaten (also den maximal zulässigen Anteil an Nichtursprungswaren) bestimmen
  • Verarbeitungsklauseln, die für be- oder verarbeitete Waren einen Wechsel der Zolltarifposition (den sogenannten „Tarifsprung“) vorsehen.

Waren, die nur teilweise aus Ursprungswaren hergestellt wurden aber nach den Ursprungsregeln als Ursprungswaren zu behandeln sind, werden auch bei der Weiterverwendung als Vormaterialien zur Herstellung eines weiteren Produktes als reine Ursprungswaren betrachtet.

Darüber hinaus sieht die im Abkommen vereinbarte bilaterale Kumulierung vor, dass Ursprungserzeugnisse eines Vertragspartners, die als Vormaterial für die Herstellung eines Produktes im Zollgebiet des anderen Vertragspartners verwendet werden, als Ursprungserzeugnisse des anderen Vertragspartners gezählt werden. Bei der Ursprungsbestimmung wird grundsätzlich jede Be- oder Verarbeitung berücksichtigt, solange diese über die sogenannte Minimalbehandlung hinausgeht. Das bedeutet, dass die Absolvierung gewisser, im Abkommenstext aufgezählter Verfahren (beispielsweise das Anbringen von Etiketten), für die Begründung des Ursprungsstatus nicht ausreicht.

Der Ursprungsstatus von Waren wird durch Präferenzursprungsnachweise bescheinigt. Dabei handelt es sich um eine Selbstzertifizierung durch den Exporteur, der eine entsprechende Erklärung im Zuge der Zollabfertigung (typischerweise auf der Handelsrechnung) abgibt.

EU-Waren, die die im Abkommen vereinbarten Ursprungsregeln nicht erfüllen, unterliegen beim Import in das VK der Verzollung nach dem UK Global Tariff. Die Zollsätze, die auch für nicht-EU Produkte aus bestimmten Ländern und Regionen anfallen, finden Sie nach dem Ausfüllen eines kurzen Fragebogens auf der Regierungsseite unter Tariffs on goods imported into the UK.

Umgekehrt werden bei der Einfuhr von Nichtursprungswaren aus dem VK in die EU die im EU-Außenzoll enthaltenen Einfuhrzölle erhoben.

Detaillierte Informationen zu den Ursprungsregeln finden Sie unter:


Achtung: eine falsche Auslegung der Ursprungsregeln kann zu Fehlern bei der Zollabfertigung und Verzollung führen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem entsprechend qualifizierten Zollexperten beraten, der für die Richtigkeit einer verbindlichen Auskunft haftet.


Warenimport - Importer of Record

Wenn Ihr Kunde nicht bereit ist, als Importeur (Deklarant) aufzutreten, müssen Sie selbst für die Abwicklung des Einfuhrverfahrens und die Entrichtung der Zölle und Einfuhrabgaben sorgen. Mit dieser Checkliste können Sie sich darauf vorbereiten.


Achtung:

  • Um den Import von Warensendungen abzuwickeln, ist eine VAT Registrierung und eine britische EORI Nummer notwendig.
  • Nur Unternehmen mit operativer Betriebsstätte im VK können eine Einfuhranmeldung durchführen.
  • Sollte Ihre Niederlassung nicht über die nötigen fachlichen und personellen Kapazitäten verfügen, können Sie einen Zollagenten als „direct representative“ mit der prozeduralen Abwicklung beauftragen, haften aber selbst für Zoll- und Abgabenschulden.
  • Wenn Sie über keine Niederlassung verfügen und die Gründung einer Tochterfirma ökonomisch nicht sinnvoll ist, müssen Sie einen „indirect representative“ mit der Abwicklung des Einfuhrverfahrens beauftragen, der solidarisch für Zoll und Abgabenschulden haftet. (Diese Dienstleistung wird im VK derzeit nicht im ausreichenden Ausmaß und sehr teuer – oft nur gegen kapitalbindende Sicherstellung in Höhe der Einfuhrabgaben – angeboten).
  • Eine auf Selbstauskünften basierende Liste von Anbietern finden Sie unter Get someone to deal with customs for you
  • Zusätzliche Information zu Waren, für die spezielle Importlizenzen und –zertifikate benötigt werden, finden Sie unter Import goods into the UK: step by step (Schritt 6).

Zollkontrollen - Stufenweise Einführung

Als Fahrplan für die stufenweise Einführung britischer Zollkontrollen dient das von der britischen Regierung veröffentlichte Handbuch „The Border with the European Union: Importing and Exporting Goods“ (ehemals Border Operating Model genannt, detaillierter und komplexer Originaltext).

Die britische Regierung schiebt die ab Juli 2022 geplante stufenweise Einführung der SPS - sanitären und phytosanitären Kontrollen - an der britischen Grenze bis mindestens Ende 2023 auf. Damit gibt es vorerst keine Kontrollen an Grenzkontrollstellen (BCP), keine Verbote und Beschränkungen beim Import von rohen Fleischwaren und keine Sicherheitserklärungen und Gesundheitsbescheinigungen.

Die bisher eingeführten Stufen in aller Kürze:

  • 1.1.2021: Zölle und Zollformalitäten treten in Kraft; Zahlung und Erfüllung kann aber in den meisten Fällen für bis zu 6 Monate aufgeschoben werden (Ausnahmen für bestimmte Warengruppen). Diese Aufschiebungsmöglichkeit gilt bis 1. Jänner 2022.
  • 1.1.2022: Sonstige Vereinfachungen bei Zollformalitäten fallen weg, Zölle werden zum Zeitpunkt der Einfuhr fällig. Voranmeldung von Produkten tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Hochrisikolebensmittel nicht tierischen Ursprungs wird notwendig. 

» Nähere Informationen zu neuen Bestimmungen für Lebensmittel- und Agrarimporte in das Vereinigte Königreich 

Veredelungsverkehr – temporäre Einfuhr – Zolllagerhaltung

Detailinformationen zu Sonderfällen der grenzüberschreitenden Geschäftsabwicklung finden Sie unter Apply to use simplified declarations for imports.

Sonderfall Nordirland 

Direktlieferungen nach Nordirland werden wie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Lieferungen über Großbritannien (England, Schottland, Wales) erfolgen im Transitverfahren: durch Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens für Unionswaren (T2) entfällt die Notwendigkeit der Zollabfertigung. 

Goods Vehicle Movement Service (GVMS) | Goods Movement Reference (GMR)

Das Goods Vehicle Movement Service (GVMS) ist ein grenzüberschreitendes Informationstechnologiesystem der britischen Regierung zur Koordinierung der Fahrzeugbewegungen bei der Ein- Und Ausfuhr von Waren. Seit 1. Jänner 2022 ist das GVMS flächendeckend in Betrieb und in bestimmten Häfen (Dover, Liverpool, Newhaven und Sheerness sowie der Eurotunnel) für die Beförderung von Waren verpflichtend zu verwenden. Demnach ist eine Goods Movement Reference (GMR) Voraussetzung, um Güter über diese Häfen befördern zu können. Eine Liste aller Häfen, an denen das GVMS Anwendung findet, finden Sie unter Guidance | List of ports using the Goods Vehicle Movement Service

Zur Verwendung des GVMS und der Ausstellung einer GMR ist eine Registrierung im System verpflichtend. Hier finden Sie einen Überblick zum Registrierungsprozess in deutscher Sprache sowie den dafür benötigten Voraussetzungen (EORI Nummer und Government Gateway ID).

Steuern

Umsatzsteuerliche Behandlung von Warenlieferungen ins VK

  • Mit dem endgültigen Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem harmonisierten Umsatzsteuergebiet, gibt es seit 1.1.2020 keine umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Großbritannien mehr (wohl aber nach Nordirland – siehe unten).
  • An die Stelle der innergemeinschaftlichen Lieferung tritt künftig ein Export aus der EU und eine Einfuhr in das Vereinigte Königreich. Beim Import fällt Einfuhrumsatzsteuer an. Um die Zahlung aufzuschieben (oder sich geleistete Einfuhrumsatzsteuer zurückerstatten zu lassen) ist eine steuerliche Registrierung des „Importeurs“ in Großbritannien notwendig. Importeur ist jenes britische Unternehmen, das die Einfuhrverzollung durchführt. Dabei handelt es sich, je nach den vereinbarten Handelsklauseln, um den britischen Kunden ODER eine Tochterfirma des österreichischen Lieferanten (mit physischer Betriebsstätte) ODER den mit der Importabwicklung beauftragten Vertreter /Zollagenten der heimischen Lieferfirma („indirect representative“ – agiert in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und haftet solidarisch für die Abführung von Zoll- und Einfuhrabgaben).

Regelungen zu Einfuhrumsatzsteuer und entsprechende Deklarations- und Zahlungsfristen finden Sie unter:

Aktuelle Einfuhrumsatzsteuersätze für einzelne Warengruppen finden Sie unter VAT rates for goods and services (es gelten dieselben Sätze wie bei der normalen Umsatzsteuer).

Regelungen für Waren, die Verbrauchssteuern unterliegen (vor allem Alkoholsteuer und Tabaksteuer), finden Sie unter UK Trade Tariff: excise duties, reliefs, drawbacks and allowances.

Umsatzsteuerliche Behandlung bei B2B-Dienstleistungserbringung an im VK ansässige Unternehmen

Anders als bei Warenlieferungen, muss hier nicht unbedingt mit der Notwendigkeit einer umsatzsteuerlichen Registrierung im VK gerechnet werden. Stattdessen kann in vielen (aber nicht allen) Fällen ein Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden, das die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger überträgt. Dieser im britischen Steuerrecht verankerte Mechanismus wird bereits zur Abrechnung von Leistungen, die Unternehmen aus Drittstaaten erbringen, in Anspruch genommen. Beachten Sie allerdings, dass es für gewisse Leistungen (z.B. Transportvermietung, Leistungen in Verbindung mit Land und Boden, gewisse elektronisch erbrachte Leistungen, Veranstaltungen und Catering) Sonderregeln gelten.

Die genauen Details dazu bzw. die Regelungen, in welchen Fällen Reverse Charge anzuwenden ist, finden Sie unter Services received from overseas suppliers und VAT on services from abroad (Website der britischen Regierung; Text aus Sicht des britischen Dienstleistungsempfängers zu verstehen) bzw. weiterführend auch in der VAT Notice 741A

Näheres zur richtigen Berechnung der Umsatzsteuer lesen Sie auch unter Dienstleistungen an ausländische Unternehmer – B2B Leistungen.

Umsatzsteuerliche Behandlung des Onlinehandels nach Großbritannien (d.h. nach England, Schottland oder Wales)

 Grundsätzlich gilt:

  • auf Sendungen im Gesamtwert von weniger als GBP 135 wird nur die „normale“ britische Umsatzsteuer (aber keine Zölle) erhoben. Verkäufer müssen sich (mit einer Ausnahme für B2B Geschäfte) im VK steuerlich registrieren und Umsatzsteuer an die britische Steuerbehörde abführen.
  • auf Sendungen im Gesamtwert von mehr als GBP 135 werden britische Einfuhrumsatzsteuer und Zölle erhoben. Wird inklusive Steuern verkauft, müssen sich Verkäufer im VK steuerlich registrieren.

Die Registrierung kann grundsätzlich von Österreich aus erledigt werden und es gibt keine Pflicht zur Benennung eines lokalen Fiskalvertreters (obwohl sich die Begleitung durch einen lokalen Steuerberater oft als sinnvoll erweist). Informationen zur Beantragung einer britischen UID-Nummer finden Sie unter VAT registration .


Achtung: Die dort erwähnte Umsatzschwelle von GBP 85.000 gilt nur für britische Unternehmen und nicht für ausländische Firmen.


Näheres zu Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von grenzüberschreitendem Versandhandel lesen Sie unter VAT and overseas goods sold directly to customers in the UK.

Informationen zu den Anforderungen an eine Umsatzsteuerrechnung finden Sie unter VAT record keeping.

B2C-Onlinehandel

B2C-Lieferungen im Wert von weniger als 135 Britische Pfund unterliegen ab 1. Jänner 2021 der britischen Umsatzsteuer. Die EU-Versandhandelsregelung, nach der B2C-Lieferungen ins EU-Ausland nur bei Überschreitung der im jeweiligen Bestimmungsland gültigen Umsatzschwelle dort versteuert werden, ist für Lieferungen nach Großbritannien nicht mehr anwendbar.

Beachten Sie, dass die britische Umsatzsteuer auch dann anfällt, wenn die umsatzsteuerliche Registrierung noch nicht erledigt wurde. Auf Rechnungen separat ausgewiesen werden darf sie allerdings erst nach Erteilung einer britischen UID-Nummer durch die britische Steuerbehörde HMRC. Für die Registrierung und regelmäßige Abrechnung empfiehlt sich die Benennung eines lokalen Fiskalvertreters. Dies ist allerdings nicht verpflichtend.

Da bei Sendungen im Wert von weniger als GBP 135 die britische Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses entrichtet wird, fällt an der Grenze keine Einfuhrumsatzsteuer an.

B2C-Onlinehandel durch österreichisches Unternehmen aus Lagerbeständen im VK

Befinden sich Waren zum Zeitpunkt der Bestellung bereits im VK, muss sich der österreichische Verkäufer nach wie vor im VK umsatzsteuerlich registrieren und die britische Umsatzsteuer abführen.

Wird der Verkauf an eine Privatperson (B2C) über einen Onlinemarktplatz abgewickelt und befinden sich die Waren zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits in Großbritannien, haftet jedoch der Onlinemarktplatz für die ordnungsgemäße Abführung der vom Onlinemarktplatz an den Endkunden in Rechnung gestellte Lieferumsatzsteuer. Der dem Verkauf an den Endkunden vorhergehenden Verkauf an den Onlinemarktplatz wird der britischen Steuerbehörde als steuerfreie Lieferung gemeldet, allerdings fallen auf den Import ins britische Lager sowohl Einfuhrumsatzsteuer als auch Zölle an. 

Regelungen zur Umsatzsteuer für B2C Geschäfte, die über Online-Marktplätze zustande kommen finden Sie unter VAT and overseas goods sold to customers in the UK using online marketplaces.

B2B-Onlinehandel

Auch B2B-Lieferungen im Wert von weniger als GBP 135 unterliegen ab 1. Jänner 2021 der britischen Umsatzsteuer. Allerdings wird es beim Onlinehandel an im VK umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen die Möglichkeit zur Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger geben („Reverse Charge“). Wird dieses Verfahren beansprucht, ist auf der Rechnung ein entsprechender Vermerk anzubringen. Vorgeschlagen wird die Formulierung „reverse charge: customer to account for VAT to HMRC“.

Eine steuerliche Registrierung im VK ist in diesem Fall NICHT notwendig.

B2B-Onlinehandel durch österreichisches Unternehmen aus Lagerbeständen im VK

In diesem Szenario ist der österreichische Verkäufer nach wie vor zur steuerlichen Registrierung und zur Abführung der britischen Umsatzsteuer verpflichtet – egal, ob der Verkauf über seine eigene Webseite oder einen Onlinemarktplatz erfolgt. Das oben erwähnte Reverse-Charge-Verfahren steht in diesem Fall nicht zur Verfügung.

Auch hier wird beim Import in das lokale Lager Einfuhrumsatzsteuer erhoben.

Onlinehandel über einen Onlinemarktplatz (OMP)

Im ersten Schritt muss geklärt werden, ob die für den Verkauf gewählte Plattform von der britischen Steuerbehörde HMRC als ‚Onlinemarktplatz‘ eingestuft wird.

HMRC-Definition eines Onlinemarktplatzes (Arbeitsübersetzung):

Ein Online-Marktplatz ist ein Unternehmen, das eine Website oder eine Handy-App (z.B. einen Marktplatz, eine Plattform oder ein Portal) verwendet, um den Verkauf von Waren an Kunden abzuwickeln, und das alle der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • es legt in irgendeiner Weise die Bedingungen für die Lieferung von Waren an den Kunden fest
  • ist in irgendeiner Weise an der Autorisierung oder Erleichterung der Zahlungen der Kunden beteiligt
  • ist an der Bestellung oder Lieferung der Waren beteiligt.

Ein Unternehmen wird nicht als Online-Marktplatz eingestuft, wenn es nur eine der folgenden Dienstleistungen erbringt:

  • Abwicklung von Zahlungen für die Lieferung von Waren an den Kunden
  • Auflistung oder Werbung für Waren
  • Umleitung oder Weiterleitung von Kunden zu anderen Websites oder Mobiltelefon-Apps, auf denen Waren zum Verkauf angeboten werden, ohne weitere Beteiligung an einem Verkauf, der auf dieser Website oder App stattfinden könnte

Sofern die Plattform als Onlinemarktplatz einzustufen ist, hat die britische Regierung grundlegende Informationen unter Guidance | Businesses selling goods in the UK using online marketplaces veröffentlicht, wie diese Verkäufe umsatzsteuerlich zu handhaben sind. Eine gute Übersicht finden Sie auch im Blogbeitrag unseres Vertrauenssteuerberaters Alex Altmann, Kanzlei Blick Rothenberg, unter Britische Umsatzsteuer auf E-Commerce-Verkäufe in Großbritannien ab 2021.

Umsatzsteuerliche Abrechnung von elektronisch erbrachten Leistungen an Privatpersonen über MOSS

Das VK ist per 1. Jänner 2021 nicht mehr am Mini-One-Stop-Shop (MOSS) beteiligt. Somit muss sich der „Erbringer“ von bisher vom MOSS-Verfahren erfassten Leistungen an Privatpersonen im VK steuerlich registrieren und Umsatzsteuer an die britische Steuerbehörde abführen.

Dreieckgeschäfte

Durch die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreieckgeschäfte (Beispiel: britischer Kunde bestellt bei österreichischem „Erwerber“ und wird von dessen Lieferant aus einem EU-Mitgliedsstaat direkt beliefert) war bisher der innergemeinschaftliche Erwerb steuerbefreit und die Steuerschuld ging direkt auf den Empfänger über.

Da das VK per 1. Jänner aus dem harmonisierten Umsatzsteuergebiet ausschied, steht diese Vereinfachungsregelung für Dreieckgeschäfte mit britischer Beteiligung nicht mehr zur Verfügung, was grundsätzlich eine steuerliche Registrierung des Erwerbers im VK notwendig macht.


Achtung: Da die optimale Gestaltung derartiger Geschäfte ab Anfang 2021 vom Einzelfall abhängig ist, empfehlen wir die Unterstützung durch einen fach- und landeskundigen Steuerberater. Eine Liste der Vertrauenskanzleien des AußenwirtschaftsCenters können Sie per Mail an E london@wko.at anfordern.


Konsignationslager und Call-Off-Stock

Ein Konsignationslager liegt vor, wenn ein österreichisches Unternehmen Waren im VK vorbehält, und diese von seinen Kunden bei Bedarf abgerufen werden. Das Eigentum geht erst bei der Entnahme aus dem Konsignationslager auf den Kunden über. Auch die Verrechnung erfolgt erst bei Entnahme der Ware aus dem Lagerbestand.

Verbringt ein österreichisches Unternehmen ab 1.1.2021 Ware in ein Konsignationslager im VK, muss diese Ware bei der Einfuhr ins VK einfuhrversteuert und verzollt werden. Darüber hinaus unterliegt der anschließende Verkauf an britische Kunden der lokalen Umsatzsteuer, sodass eine umsatzsteuerliche Registrierung im VK notwendig wird.

Nordirland

Im Protokoll zum Austrittsabkommen von 2019 einigten sich das VK und die EU auf eine Sonderstellung für Nordirland. Dies bedeutet aus umsatzsteuerlicher Sicht, dass Warenlieferungen zwischen Nordirland und der EU weiterhin als innergemeinschaftliche Warenverkehre behandelt werden. Zudem wird beim B2C-Versandhandel nach Nordirland die umsatzsteuerliche Abrechnung in Österreich über den geplanten One-Stop-Shop möglich. Dienstleistungen sind vom Protokoll nicht betroffen.

Einen Überblick über die Anwendung des Protokolls aus britischer Sicht lesen Sie unter Moving goods into, out of, or through Northern Ireland from 1 January 2021. Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Versandhandels aus der EU nach Nordirland finden Sie unter Overseas businesses selling goods to Northern Ireland.


Achtung: das Nordirlandprotokoll ist komplex. Da eine ausführliche Abhandlung den Rahmen dieses Dokuments sprengen würde, empfiehlt sich für die Beratung im Einzelfall die Kontaktaufnahme mit einem lokalen Steuerberater. Eine Liste der Vertrauenskanzleien des AußenwirtschaftsCenters können Sie per Mail an london@wko.at anfordern.


Mehrwertsteuerrückerstattung

Bezieht ein österreichisches Unternehmen Leistungen im VK, ohne selbst Leistungen im VK zu erbringen, kann sich das österreichische Unternehmen die von ihm bezahlte britische Umsatzsteuer grundsätzlich zurückholen. Dieser Mechanismus wird typischerweise für Ausgaben in Anspruch genommen, die bei einer Dienstreise ins VK anfallen. Der Antrag auf Mehrwertsteuerrückerstattung wurde bisher über ein Onlineverfahren im EU-Sitzstaat des beantragenden Unternehmens gestellt.

Für Kosten, die ab 31. März 2021 entstehen, steht dieses Onlineverfahren nicht mehr zur Verfügung. An seine Stelle tritt die direkte Beantragung bei der britischen Steuerbehörde über ein langwieriges Formular-Verfahren, das bisher nur bei Nicht-EU-Unternehmen zur Anwendung kam. Ausführliches dazu finden Sie unter Refunds of UK VAT for non-UK businesses or EU VAT for UK businesses. Relevant ist dabei besonders dieser Teil der Guidance (im Speziellen Unterpunkt 3.7 How businesses established outside the UK can claim refunds on UK VAT); Ausschlüsse finden Sie unter Punkt 3.2 angeführt, Einreichfristen unter Punkt 3.6.

Der Antrag muss über das Formular VAT 65A erfolgen (Details in oben genannter Guidance unter Punkt 3.7); einem Erstantrag muss auch eine Bescheinigung der offiziellen Behörde des Landes des Firmensitzes beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen in diesem Land für geschäftliche Zwecke registriert ist. Die Details dazu finden Sie in der oben angeführten Guidance unter Punkt 3.7.2.

Aufgrund der Komplexität der Materie empfiehlt es sich oftmals, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Eine Liste der Vertrauenskanzleien des AußenwirtschaftsCenters London erhalten Sie auf Nachfrage unter E london@wko.at.

Informationen zur Mehrwertsteuerrückerstattung für Kosten, die in Nordirland entstanden sind, finden Sie unter Claim VAT refunds in Northern Ireland or the EU, if you’re established in Northern Ireland or in the EU.

Überprüfung von im VK ausgestellten UID-Nummern

Die Validierung einer britischen UID-Nummer durch eine Abfrage der VIES-Datenbank der Europäischen Kommission ist nicht mehr möglich. Ein äquivalentes Tool für die Überprüfung britischer UID-Nummern finden Sie unter Check a UK VAT number.

Einreise und Aufenthalt

Mit dem Ablauf der Übergangsfrist am 1.1.2021, und dem damit endgültigen Austritt des VK aus dem Binnenmarkt, endete die Freizügigkeit im Personenverkehr mit dem VK.

Das bedeutet, dass für Einreise und Aufenthalt von EU- / EEA-Bürgern mit gewissen Ausnahmen dieselben britischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen gelten wie für alle anderen Drittstaatenangehörigen. Die aktuelle Version dieses komplexen Regelwerks mit Detailregelungen zu verschiedensten Sonderfällen finden Sie unter Immigration Rules.

Grundsätzlich können Entsendkräfte auch nach dem 1.1.2021 weiterhin zumindest teilweise ohne Visum über die Besucherroute (Visitors) einreisen. EU / EEA Bürger sind als non-visa nationals eingestuft. Dies bedeutet, dass im Vorfeld nicht zwingend ein Visum beantragt werden muss, sondern der Einreisegrund („erlaubte Tätigkeiten“) an der Grenze bekannt gegeben werden kann.

Allerdings ist seit 1. Oktober 2021 die Einreise nur noch mit gültigem Reisepass und nicht mehr mit Personalausweis möglich. 

Geschäftsreisen / Kurzfristige Entsendung zu eigenen Niederlassungen

Die im Rahmen des visumfreien Aufenthalts erlaubten Tätigkeiten sind unter den Immigration Rules taxativ angeführt und definiert. Die für Geschäftsreisen und Besuche bei Niederlassungen geltenden Bestimmungen sowie die Sonderregelungen für Künstler, Musiker und Filmcrews finden sich unter folgenden Unterpunkten (bitte für Originaltext unter obigem Link anklicken):

General Business Activities: Die im Rahmen von Geschäftsreisen zu Geschäftsanbahnung erlaubten Tätigkeiten sind großzügig geregelt und umfassen auch Vertragsverhandlungen und -abschlüsse.

Intra-corporate Activities: Kurzfristige Entsendungen von Mitarbeitern zu Niederlassungen erlauben interne Beratungen, Trainings und Schulungen.

Creative: Spezielle Regelungen für Künstler, Entertainer, Musiker inkl. Produktionsteams sowie Filmcrews ermöglichen unter bestimmten Umständen eine visumsfreie Dienstleistungserbringung. 

Kurzfristige Entsendungen zur Montage

Die für kurzfristige Entsendungen zu Montage in Verbindung mit Liefergeschäften „erlaubten Tätigkeiten“ finden sich unter Unterpunkt Manufacture and supply of goods to the UK (Originaltext unter Immigration Rules):

“An employee of an overseas company may install, dismantle, repair, service or advise on machinery, equipment, computer software or hardware (or train UK based workers to provide these services) where there is a contract of purchase, supply or lease with a UK company or organisation and either:

(a) the overseas company is the manufacturer or supplier;

or

(b) the overseas company is part of a contractual arrangement for after sales services agreed at the time of the sale or lease, including in a warranty or other service contract incidental to the sale or lease.”

Damit gilt:

Ein Angestellter eines ausländischen Unternehmens darf Maschinen, Geräte, Computersoftware oder Hardware installieren, demontieren, reparieren, warten oder über sie beraten (oder im Vereinigten Königreich ansässige Arbeitnehmer für die Erbringung dieser Dienstleistungen schulen), wenn ein Kauf-, Liefer- oder Leasingvertrag mit einem britischen Unternehmen oder einer britischen Organisation besteht.

Die Entsendung von im entsendenden Unternehmen beschäftigten Mitarbeitern ist dabei nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. das entsendende Unternehmen ist der Hersteller oder Lieferant der Maschine, Anlage, Soft- oder Hardware
  2. das entsendende Unternehmen wird in einer vertraglichen Vereinbarung über Kundendienstleistungen im Rahmen des Kauf- Liefer- oder Leasingvertrag ausdrücklich als Erbringer solcher Leistungen genannt.
  3. das entsendende Unternehmen wird in einem zeitgleich und im Zusammenhang mit dem Kauf- Liefer- oder Leasingvertrag abgeschlossenen Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrag ausdrücklich als Erbringer solcher Leistungen genannt.

Damit ist ab 6. Oktober 20212 (entgegen den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen) die Durchführung von Montageleistungen unter den geschilderten Voraussetzungen durch Mitarbeiter von Subauftragnehmern oder verbundenen Unternehmen (b. und c.) grundsätzlich möglich. Beachten sie bitte, dass eine Durchführung solcher Leistungen durch Mitarbeiter von Subauftragnehmern oder verbundenen Unternehmen, die nicht im Grundvertrag oder in einer gleichzeitig abgeschlossenen Nebenvereinbarung zu diesem Vertrag ausdrücklich als Leistungserbringer angeführt sind, weiterhin nicht möglich ist.


WICHTIG:

Sollte der Kaufvertrag zwischen Ihrem Unternehmen dem britischen Kunden vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union geschlossen worden sein, enthält der Vertrag möglicherweise keine Einzelheiten zu After-sales Services. In diesen Fällen eröffnet der britische Gesetzgeber die Möglichkeit, alternative Nachweise zu erbringen wie z. B. ein Schreiben des britischen Kunden, in dem die Art des bestehenden Dienstleistungsvertrags und das Datum, an dem Ihr Unternehmen mit der Erbringung der Dienstleistung begann, dargelegt werden. Bei Fragen dazu empfehlen wir, eine sachkundige Rechtsberatung hinzuzuziehen.


Bei der Entsendung zur Montage muss die Erfüllung der Voraussetzungen zur visafreien Einreise dem Grenzbeamten durch den Reisenden beim Grenzübertritt „glaubhaft“ gemacht werden. Trotz der weiterhin bestehenden Möglichkeit der Einreise mittels E-Gate kommt es immer wieder zu Stichprobenkontrollen durch Grenzorgane. Dazu können unter anderem folgende Unterlagen dienen:

  • ein firmeninternes Schreiben in englischer Sprache mit den folgenden Angaben:
    • Kontaktdaten des entsendenden Unternehmens
    • Name und Adresse der entsandten Person
    • Bestätigung, dass beim Unternehmen beschäftigt
    • Dauer der Unternehmenszugehörigkeit
    • Kontaktdetails des Kunden
    • Genaue Beschreibung der Tätigkeit im VK
  • Nachweis, dass die Entsendung zur Montage/zum Service mit einem direkten Kauf-, Liefer- oder Leasingvertrag verbunden ist wie z.B. durch eine Kopie des Kauf-, Liefer- oder Leasingvertrags und ggf. des dazugehörigen Servicevertrags
  • Kopie des österreichischen Arbeitsvertrags (in englischer Übersetzung)
  • Schreiben des britischen Auftraggebers, das den Entsendungsgrund mit Hinweis auf den Liefervertrag bestätigt 

Obwohl die maximale Aufenthaltsdauer bei Einreise über die visumfreie „Besucherroute“ mit „bis zu“ 6 Monaten festgelegt ist, sind die Beamten der Einwanderungsbehörde an der Grenze angewiesen, für die visafreie Einreise zu Montagetätigkeiten im Zuge eines Liefergeschäfts im Regelfall nur von einer Aufenthaltsdauer bis zu einem Monat auszugehen. Längere Aufenthalte verlangen eine detaillierte Begründung, wobei die Gewährung im Ermessen der Grenzorgane liegt. Mehrfaches Einreisen ist möglich, wobei allerdings – dank lückenloser Datenerfassung - bei jeder neuerlichen Einreise mit höheren Anforderungen an die Begründung des Grenzübertritts zu rechnen ist.

Kurzfristige Entsendung zur Erbringung von Dienstleistungen

Grundsätzlich regelt das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem VK die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Staatsangehörigen der Europäischen Union zur Erbringung von vertraglich geschuldeten Dienstleistungen (contractual service suppliers – CSS) sowie für selbständig tätige Dienstleister (independent professionals).

Dafür ist ein „Service Supplier Visa“ vorgesehen. Es kann ab 3 Monate vor Arbeitsbeginn beantragt werden und wird in der Regel für sechs Monate, in Einzelfällen für bis zu zwölf Monate, ausgestellt. Ein Anspruch auf Visaerteilung besteht allerdings nur dann, wenn vom Visawerber und dessen Arbeitgeber teils komplexe Anforderungen (Details in den Immigration Rules | Appendix Gloval Business Mobility – Service Supplier) erfüllt werden:

  • der Visawerber muss älter als 18 Jahre und Staatangehöriger eines Staates der Europäischen Union sein
  • der Arbeitgeber des Visawerbers hat einen Dienstleistungsvertrag akquiriert (durch öffentliche Ausschreibung bzw. durch anderes Verfahren, dass Redlichkeit des Auftrages gewährleistet), zu dessen Erfüllung die Anwesenheit des Visawerbers im Gastland erforderlich ist
  • der Visawerber die betreffende Dienstleistung seit mindestens einem Jahr, gerechnet ab Beantragung der Einreise in das Gastland, als Beschäftigter des die Dienstleistungen erbringenden Unternehmens anbieten (Nachweis z.B.: durch Gehaltszettel und Schreiben des Arbeitgebers; ACHTUNG: diese Voraussetzung schließt Leiharbeitskräfte aus!) und zum Zeitpunkt der Antragstellung über mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich verfügen, auf den sich der Vertrag bezieht.
  • die betreffenden Dienstleistungen muss auf der Liste der für das Global Business Mobility Visa zugelassenen Berufe gelistet sein oder der Visawerber muss über einen Hochschulabschluss bzw. eine gleichwertige technische Qualifikation verfügen

Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Visaerteilung nur dann, wenn die Dienstleistung unter einer im Anhang 22 des Abkommens angeführten Positivliste von konkreten Branchen und wirtschaftlichen Aktivitäten - getrennt nach angestellten und selbständigen Dienstleistern - ausdrücklich enthalten ist.

In der Positivliste sind unter anderem Dienstleistungen aus den Bereichen Buchhaltung und Rechnungswesen, Steuerberatung, Architektur sowie Ingenieurwesen, Wartung und Reparatur bestimmter Maschinen sowie Bau und verwandte Ingenieurtätigkeiten genannt. Diese Positivliste unterliegt allerdings ihrerseits zahlreichen nationalen Einschränkungen / Rückausnahmen.


Achtung: Sowohl die britische Seite als auch viele EU-Mitgliedstaaten (einschließlich Österreich) übernehmen in der Baubranche, die an sich auf der Positivliste vermerkt ist, keine Verpflichtung für Marktzugang.


Sind alle Voraussetzung erfüllt ist das entsendende Unternehmen auf die aktive Mitwirkung des britischen Vertragspartners angewiesen. Der britische Kunde (bei dem es sich um den Endempfänger der Dienstleistung handeln muss) muss über eine Lizenz als Visasponsor (siehe unten) verfügen und den Entsendkräften ein „sponsorship certificate“, zuteilen, mit dem er gegenüber der britischen Ausländerbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der notwendigen Qualifikationen des Visawerbers und die Einhaltung der Vorschriften des Einwanderungsrechts übernimmt.

Fachleute sind sich einig, dass diese Visakategorie aus heutiger Sicht, wenn überhaupt, nur in sehr wenigen Einzelfällen zur Anwendung kommen kann und in jedem Fall dazu ein auf Einwanderungsrecht spezialisierter Anwalt in Anspruch genommen werden muss. Erschwerend kommt dazu, dass die „Anspruchsberechtigung“ geprüft werden muss, bevor der Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wird, der seinerseits Voraussetzung der Antragstellung ist. 

Lohnsteuer und Sozialversicherung

Die steuerliche Behandlung von Entsendungskräften basiert auf dem bilateralen österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dieses Abkommen gilt ungeachtet der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union und ist daher weiterhin gültig.

Das DBA sieht vor, dass das Besteuerungsrecht in Österreich verbleibt, sofern

  • die entsendete Person sich nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, im VK aufhält
  • die Vergütung von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht im VK ansässig ist
  • die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber im Vereinigten Königreich hat.

WICHTIG: Sollte eine Montage oder Bauausführung die Dauer von zwölf Monaten überschreiten, begründet dies ab Tag 1 eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich. Dort eingesetzte Arbeitskräfte sind in diesem Fall auch von Beginn an im VK lohnsteuerpflichtig. Dies sollte möglichst schon vor Arbeitsbeginn entsprechend geplant und aufgesetzt werden, um mühsame Aufrollungen im Nachhinein zu vermeiden.

Im zwischen der EU und dem VK vereinbarten Handels- und Kooperationsabkommens wurden allerdings sehr wohl Regelungen zur Sozialversicherung bei vorübergehender Auslandsbeschäftigung behandelt. Demnach gilt, dass Personen, die normalerweise in Österreich arbeiten und vom Arbeitgeber ins VK entsandt werden, um dort im Namen des Arbeitgebers Arbeitsleistungen zu erbringen, weiterhin in Österreich sozialversichert sind, vorausgesetzt

  • dass die Dauer der Auslandsbeschäftigung 24 Monate nicht überschreitet, und
  • der entsandte Mitarbeitende nicht einen anderen entsandten Mitarbeitenden ablöst.

Dies gilt auch für selbständig Tätige, wobei das Ablöseverbot nicht einschlägig ist. Die genannten Regelungen entsprechen inhaltlich derjenigen in Artikel 12 der Verordnung (EG) 883/2004.

Der Nachweis über die aufrechte Sozialversicherung in Österreich bei Dienstreisen bzw. Entsendungen ins VK erfolgt weiterhin über das A1-Fomular. A1 Formulare können wie bisher vor der Entsendung beim jeweiligen Sozialversicherungsträger beantragt werden und sind während der Geschäftsreise/Entsendung vom entsandten Arbeitnehmer mitzuführen.

Hinsichtlich der weiteren Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC – auf Rückseite der e-Card) wurde im Handels- und Kooperationsabkommens eine Einigung erzielt. Alle österreichischen Versicherten sowie ihre mitversicherten Familienangehörigen können bei Reisen ins Vereinigte Königreich auch weiterhin die Europäische Krankenversicherungskarte verwenden. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger ist somit ab sofort nicht mehr erforderlich.

In der Praxis sollte man aber auch eine (ohnehin empfehlenswerte) private Reisezusatzkrankenversicherung abschließen. 

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die britische Regierung EU-Geschäftsreisende zur Leistung von lokalen Sozialversicherungsbeiträgen auffordern wird und es sind diesbezüglich (aus aktueller Sicht) keine Meldepflichten zu beachten. 

Längerfristige Entsendungen an britische Niederlassungen

Die permanente Anstellung von Staatsangehörigen von Drittstaaten, die ab 1.1.2021 auch EU- / EEA-Bürger umfasst, durch britische Firmen (= Niederlassungen österreichischer Unternehmen) erfordert ab 1.1.2021 eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung und folgt den Bestimmungen des neuen punktebasierten britischen Einwanderungsgesetzes. Ausführliche Informationen zu diesem Regelwerk finden sich unter The UK's points-based immigration system: an introduction for employers.

Voraussetzung für die Anstellung von Drittstaatenangehörigen ist das „Lösen“ einer „Sponsorship Licence“ durch den Arbeitgeber. Informationen über die Voraussetzungen für das Lösen einer Lizenz, das Antragsverfahren und die damit verbundenen Kosten, finden sich unter UK visa sponsorship for employers.

Die innerbetriebliche Versetzung von EU / EEA Bürgern fällt unter dasSenior or Specialist Worker visa (Global Business Mobility)“. Dieses Visum bietet gegenüber einer Neueinstellung voraussichtlich prozedurale Erleichterungen, wenn erhöhte Qualifikationserfordernisse (z.B. Bachelor-Abschluss mit Honours), ein Jahresbrutto-Mindestgehalt (derzeit GBP 42.400) und eine Mindestanstellungsdauer bei der Mutter-/Schwesterfirma vor Versetzung (12 Monate) erfüllt werden. Wird diese Anstelldauer nicht erreicht, muss eine Mindestgehaltsschwelle von GBP 73.900 pro Jahr überschritten werden. Für gewisse Berufsbilder gibt es Sonderregelungen.

Ein „Graduate Trainee Visa (Global Business Mobility)“ ist für Hochschulabsolventen, wenn die Beschäftigung bei der britischen Firma (= Niederlassung eines österreichischen Unternehmens) eine Weiterbildung zu einer Management- oder fachspezifischen Position darstellt. Die Mindestanstellungsdauer bei der Mutterfirma vor Versetzung muss in diesem Fall nur mindestens 3 Monate betragen; das Mindestgehalt liegt in der Regel bei GBP 23.100.

Andere Visakategorien

Bei Entsendung im Rahmen von high-value Verträgen

Das „Secondment Worker visa (Global Business Mobility)“ kann für befristete Arbeitseinsätze im Rahmen eines high-value Vertrags oder einer Investition (Höhe >GBP 50 Mio) des ausländischen Arbeitgebers beantragt werden.

Es sind berufsspezifische Qualifikations- und Einkommensanforderungen zu erfüllen, ebenso ist die Vorlage eines Certificate of Sponsorship (CoS) verpflichtend. Das Visum berechtigt zu einem Aufenthalt von vorerst 1 Jahr und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt 2 Jahre.

Bei Niederlassungsgründung

Das „UK Expansion Worker (Global Business Mobility)“ richtet sich an Führungskräfte oder Fachkräfte eines außerhalb des Vereinigten Königreiches ansässigen Unternehmens, die als dessen einzige Vertreter im VK die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung abwickeln sollen. Diese Visumskategorie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich noch nicht aufgenommen hat.

Es sind berufsspezifische Qualifikations- und Einkommensanforderungen zu erfüllen, ebenso ist die Vorlage eines Certificate of Sponsorship (CoS) verpflichtend. Das Visum berechtigt zu einem Aufenthalt von vorerst 1 Jahr und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt 2 Jahre.

Facharbeiter-Visum

Für die längerfristige Anstellung von Fachkräften bei britischen Unternehmen ist ein Facharbeiter-Visum (Skilled Worker Visa) vorgesehen, dass auch Niederlassungen österreichischer Unternehmen zur Verfügung steht.

Visawerber müssen klar definierte Anforderungen erfüllen. Detailinformationen zu zugelassenen Berufen, Qualifikationsstufen, Mindestgehältern finden sich auf der Webseite der britischen Regierung. Die Mindestgehaltschwellen sind beträchtlich niedriger als für einen - prozedural einfacheren - Inter-Company Transfer.

Darüber hinaus muss das einstellende britische Unternehmen als Visa-Sponsor auftreten und benötigt dafür eine Sponsorship-Licence. Der Visa-Antrag ist mit Antragsgebühren (nach Aufenthaltsdauer, Herkunftsländern und Berufen gestaffelt | Bandbreite: GBP 600 - 1.500) und Versicherungspflichten sowie auch auf Seiten des Sponsors mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden.

Grenzgänger- Visum

Visa in dieser Sonderkategorie (Frontier Worker Permit) sind für nicht im VK wohnhafte Staatsangehörige eines EWR-Landes oder der Schweiz vorgesehen, die regelmäßig und auch in den vergangenen 12 Monaten vor Beantragung nachweislich mindestens einen Tag beruflich im VK tätig waren (Serviceerbringung, etc.) sowie weiterhin wiederkehrende Aufträge (z.B. jährliches Service einer Anlage) im VK erwarten können. Einen kompakten Überblick dazu hat auch Germany Trade and Invest (GTAI) veröffentlicht, den Sie hier finden (kostenfrei zugänglich | ggf. Anmeldung erforderlich).

Visa für spezifische Zielgruppen

Die Immigration Rules sehen eine Vielzahl von Visa-Kategorien für spezifische Zielgruppen wie Gesundheitspersonal, Sportler und landwirtschaftliche Saisonarbeiter vor.

Aus österreichischer Sicht besonders interessant sind die Visa für „Global Talent“, „Start-up“ und „Innovator“, bei denen das allgemein gültige Erfordernis eines Stellenangebots bei einem britischen Unternehmen wegfällt: 

  • Mit dem Global Talent-Visum wird internationalen Fachexperten, deren Visumsanträge durch eine anerkannte Fachinstitution unterstützt werden, der Aufenthalt im VK ermöglicht.
  • Das Start-up Visum richtet sich an internationale Erstgründer, die über eine plausible, innovative Geschäftsidee und die Unterstützung einer anerkannten Organisation verfügen.
  • Ähnliches gilt für die Innovator-Visa für erfahrene Gründer mit einer völlig neuen Geschäftsidee. Zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Innovator-Visums ist eine gesicherte Finanzierung des Antragstellers von mindestens GBP 50.000.
  • EU / EEA-Staatsangehörige, die sich vor Ablauf der Übergangsphase bereits im VK niedergelassen haben, und über einen Aufenthaltstitel (pre-settled/settled status) verfügen, sowie Staatsangehörige der Republik Irland sind von diesen Regeln nicht betroffen. 

Wichtiger Hinweis

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in dem Bereich Einreise und Aufenthalt nicht abschließend beraten können. Wie immer haben wir so sorgfältig wie möglich recherchiert, übernehmen aber keine Haftung für die Richtigkeit der für Sie zusammengestellten Informationen. Für eine verbindliche Auskunft kontaktieren Sie bitte einen spezialisierten Anwalt, um Ihr Projekt im Vereinigten Königreich zu besprechen und die ggf. erforderlichen Anträge zu stellen.

Es ist zu befürchten, dass viele Entsende-Konstellationen, die bisher unproblematisch waren, aufgrund der Immigration Rules im Vereinigten Königreich und auch aufgrund der Regelungen in dem Handelsabkommen nicht mehr ohne weiteres möglich sein werden.

Bitte denken Sie daran, Ihre Verträge mit Ihren britischen Geschäftspartnern anzupassen oder bereits zu Beginn mit Blick auf die Neuregelung von Immigration und Dienstleistungserbringung zu gestalten.

Bitte achten Sie darauf, dass bei der Einreise entsendeter Mitarbeiter ein legitimer Einreisegrund vorliegt bzw. ein gültiges Visum vorhanden ist. Sollte ein Mitarbeiter über die visumfreie „Besucherroute“ einreisen, im VK dann aber andere Tätigkeiten ausführen, die im Gesetz nicht als „erlaubt“ angeführt sind, dürfte der Aufenthalt als illegal eingestuft werden. Dies hätte dann nicht nur zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, sondern kann auch zu versicherungsrechtlichen Problemen führen.

Produktkennzeichnung

Seit dem 1. Jänner 2021 ersetzt die UKCA-Kennzeichnung (UK Conformity Assessed) die CE-Kennzeichnung im Vereinigten Königreich. Dies gilt für Produkte, die in England, Wales oder Schottland auf den Markt gebracht werden. Die gemeinsame Verwendung der CE und UKCA Kennzeichnung ist zulässig.

Um Unternehmen die zeitgerechte Umstellung auf die neue Kennzeichnung zu ermöglichen, galt für eine Vielzahl von Produkten ursprünglich eine Übergangsfrist bis 31.12.2022. Am 14.11.2022 wurde diese Übergangsfrist um 2 Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert. Bis dahin darf das CE Zeichen nun weiterhin verwendet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die für das Produkt gültigen britischen und europäischen Vorschriften in diesem Zeitraum nicht voneinander abweichen.


Achtung: Da das VK die bestehende EU-Gesetzgebung ins nationale Recht übernimmt, ändert sich vorerst nichts an den technischen Produktanforderungen sowie den Verfahren zur Konformitätsbewertung. Änderungen in der EU Legislation, die nach dem 31.12.2020 erfolgen, führen zu Abweichungen zum britischen Regelwerk. Für betroffene Produkte ist die CE Kennzeichnung im VK dann nicht mehr gültig.


Für einige Produktgruppen wie medizinische Geräte, Baustoffe, bewegliche Druckgeräte u.a. gelten Sonderregeln. Sie sind von der angeführten Übergangsregelung ausgenommen.

Nähere Informationen zur Verwendung der Kennzeichnung, der Übergangsregelung sowie den Sonderregelungen finden Sie unter Placing manufactured goods on the market in Great Britain und Using the UKCA marking

Sonderfall Nordirland

Für den nordirischen Markt kann auf Basis des Nordirland-Protokolls weiterhin die CE-Kennzeichnung verwendet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen muss jedoch zusätzlich eine neue UKNI-Kennzeichnung (UK Northern Ireland) auf den Produkten angebracht werden. Weitere Information dazu finden Sie unter Placing manufactured goods on the market in Northern Ireland und Using the UKNI marking

Gewerblicher Rechtsschutz

Das Ende der Übergangsphase hat auch einschneidende Änderungen im gewerblichen Rechtsschutz mit sich gebracht, da damit auch die Gültigkeit der europäischen Vorschriften in Bezug auf Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster im VK erlischt. Nähere Informationen dazu finden Sie auch in einer diesbezüglichen Mitteilung der Europäischen Kommission (in deutscher Sprache).

Unionsmarken

Bereits bestehende Unionsmarken wurden per 1.1.2021 automatisch als UK-Marke eingetragen (comparable UK trade mark) und haben denselben rechtlichen Status, als wären sie nach britischem Recht angemeldet und registriert worden. Die Marke wurde mit dem ursprünglichen EU-Anmeldedatum erfasst und behält das ursprüngliche Prioritäts- oder UK-Senioritätsdatum. Für die Übertragung fallen keine Kosten an, jedoch sind bei einer etwaigen Verlängerung künftig die im VK vorgesehenen Gebühren zu entrichten. 

Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen, die eine Unionsmarke angemeldet haben, die am Ende der Übergangsfrist noch nicht eingetragen war, haben bis 30. September 2021 Zeit, um im Vereinigten Königreich den gleichen Schutz zu beantragen. Der Antrag gilt in diesem Fall als am selben Anmelde- und Prioritätstag gestellt, an dem er in der EU gestellt wurde. In diesem Fall werden britische Anmeldegebühren fällig, und die Anmeldung unterliegt den britischen Prüfungs- und Veröffentlichungsvorschriften.

Weiterführende Details finden Sie auf der Website der britischen Regierung unter EU trade mark protection and comparable UK trade marks from 1 January 2021.

Für die zukünftige Beantragung von Schutzrechten ist ein individueller Antrag im VK notwendig. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website der britischen Regierung unter Apply to register a trade mark.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Bereits bestehende Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designs) wurden per 1.1.2021 automatisch als ‚re-registered UK designs‘ eingetragen und haben denselben rechtlichen Status, als wären sie nach britischem Recht angemeldet und registriert worden. Das Geschmacksmuster wurde mit dem ursprünglichen EU-Anmeldedatum erfasst und behält das ursprüngliche Prioritätsdatum. Für die Übertragung fallen keine Kosten an.

Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen, die ein Gemeinschaftsgeschmackmuster angemeldet haben, das am Ende der Übergangsfrist noch nicht eingetragen war, haben bis 30. September 2021 Zeit, um im Vereinigten Königreich den gleichen Schutz zu beantragen. Der Antrag gilt in diesem Fall als am selben Anmelde- und Prioritätstag gestellt, an dem er in der EU gestellt wurde. In diesem Fall werden britische Anmeldegebühren fällig und die Anmeldung unterliegt den britischen Prüfungsanforderungen.

Weiterführende Details finden Sie auf der Website der britischen Regierung unter Changes to EU and international designs and trade mark protection from 1 January 2021.

Für die zukünftige Beantragung von Schutzrechten ist ein individueller Antrag im VK notwendig. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website der britischen Regierung unter Apply to register a design.

Patente

Da das Patentrecht nicht europarechtlich, sondern im nationalen Recht verankert ist, und es sich bei der europäischen Patentorganisation (EPO | European Patent Office) um keine EU-Institution handelt, hat der Austritt des VK aus der Europäischen Union keine Auswirkungen auf das europäische Patentsystem. Es kommt somit zu keinen Änderungen bei europäischen Patenten und deren Schutzrechten, die das Vereinigte Königreich abdecken.

Urheberrechte

Da auch das Urheberrecht im nationalen Recht verankert ist und der Austritt aus der Europäischen Union nichts an der Teilnahme des VK an internationalen Urheberrechtsverträgen ändert, ist der Großteil urheberrechtlich geschützter Werke auch weiterhin im Vereinigten Königreich geschützt. Es kommt jedoch zu einigen wenigen Änderungen, diese finden Sie auf der Website der britischen Regierung unter Protecting Copyright in the UK and EU.

Geographische Angaben | Geographical Indications (GIs)

Alle Produktnamen, die am 31. Dezember 2020 in der EU nach erfolgreicher Beantragung bei den EU GI-Schemata geschützt sind, sind auch im Rahmen des neu gegründeten britischen GI-Schemas geschützt. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der britischen Regierung unter Protected geographical food and drink names: UK GI schemes.


Wichtig: Seit 1.1.2021 ist zudem für die Neubeantragung von Schutzrechten und die damit einhergehende Korrespondenz mit dem britischen Intellectual Property Office (IPO) eine Zustelladresse im Vereinigten Königreich, Gibraltar, auf den Kanalinseln oder der Isle of Man vorgeschrieben. Eine Adresse im EWR-Raum ist dafür nicht mehr ausreichend. Für bereits bestehende Schutzrechte gibt es eine dreijährige Übergangsfrist bis 31.Dezember 2023, in der keine Adressänderung notwendig ist. Nach Ablauf der Frist ist eine Adressänderung notwendig, wenn das Schutzrecht Gegenstand eines Verfahrens ist. Nähere Informationen und Ausnahmeregelungen finden Sie unter Address for service for intellectual property rights from 1 January 2021.


Datenschutz

Um den ungehinderten Transfer personenbezogener Daten (z.B. Kundendaten, Personaldaten) zwischen der EU und dem VK als Drittland auch darüber hinaus zu ermöglichen, wurden zwei Angemessenheitsbeschlüsse („adequacy decisions“) der Europäischen Union angenommen, die das VK als ‚sicheres Drittland einstufen. Damit wird der ungehinderte Fluss personenbezogener Daten weiterhin ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen möglich.

Die Beschlüsse laufen nach vier Jahren, am 28. Juni 2025, aus. Sie können aber erneuert werden, sofern das Vereinigte Königreich auch in Zukunft ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellen kann.


Achtung:

Vielfach wird übersehen dass durch das Ausscheiden des VK aus dem Binnenmarkt österreichische Unternehmen, die ohne eigenen Standort im VK Waren oder Dienstleistungen an Privatpersonen im VK liefern und deren personenbezogene Daten verarbeiten, unter Umständen einen im VK ansässigen „Repräsentanten“ mandatieren müssen, der sie gegenüber den betroffenen Personen und der britischen Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Einhaltung von Datenschutzverpflichtungen nach nun mehr britischem Recht (UK GDPR) vertritt (z. B. eine Anwaltskanzlei, ein Beratungsunternehmen oder eine Privatfirma).

Dieser Repräsentant muss Kunden durch Nennung in Datenschutzhinweisen oder Vorabinformationen zur Datenerfassung bekanntgegeben werden und auch von den Aufsichtsbehörden (zum Beispiel durch Veröffentlichung auf der Firmen-Webseite) leicht identifiziert werden können. 

Ausgenommen sind Unternehmen, bei denen die Verarbeitung nur gelegentlich erfolgt und ein geringes Risiko für die Datenschutzrechte von Einzelpersonen darstellt. Wie in vielen anderen Anlassfällen ist damit ein Graubereich vordefiniert, der nicht unmittelbar geklärt werden kann. Laut ersten Informationen könnten jedoch Online-Händler aber auch Lieferfirmen im B2B Bereich, die personenbezogene Daten von Mitarbeitern eines brit. Kunden verarbeiten, betroffen sein.

Es ist zu erwarten, dass die Aufsichtsbehörden bei der Umsetzung dieser Vorschrift zumindest vorübergehend „pragmatisch“ vorgehen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Information Commissioner’s Office (der britischen Datenschutzbehörde).


Links zu weiterführenden Informationen finden Sie hier: 

Sektorspezifische Informationen

Für eine Auswahl an Branchen hat die britische Regierung auch eigene „Ratgeber“ erstellt, die Unternehmen mit umfassenden Info-Paketen bei den Vorbereitungen auf das Ende der Übergangsperiode unterstützen sollen. Neben allgemeinen Informationen, die wir in diesem Artikel abgedeckt haben, finden Sie dort - meist im unteren Drittel - auch sektorspezifische Vorschriften und Richtlinien:


Sie haben noch Fragen? Wir helfen gerne weiter:

AußenwirtschaftsCenter London
E london@wko.at
T +44 20 7584 4411

Wichtig

Wir recherchieren Fragen wie diese sehr sorgfältig und gründlich. Eine verbindliche Auskunft kann Ihnen aber nur ein Rechtsanwalt oder Steuerberater erteilen, der für kostenpflichtige Leistungen auch haftet. Eine Liste der Vertrauenskanzleien des AußenwirtschaftsCenters können Sie unter london@wko.at anfordern.

Stand: 14.03.2024

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