Braune Lederbrieftasche auf der stufiger roter Pfeil positioniert ist, umgeben von kleinen Modellen von Häusern, Miniatureinkaufswagen und Glühbirnen auf blauem Untergrund
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Maßnahmen der ungarischen Regierung zur Senkung der Inflation

Das System der verpflichtenden Sonderrabatte ist am 1. Juli 2024 endgültig ausgelaufen 

Lesedauer: 2 Minuten

Ungarn

Die ungarische Regierung hat beschlossen, in die Preise von diversen Produkten einzugreifen, um der stets steigenden Inflation entgegenzuwirken und die Bevölkerung vor weiteren Belastungen zu schützen. Aus diesem Grund wurden in der Vergangenheit bereits ein Zinsstopp für Hypotheken (für KMUs bis 1. April 2024, für Privatkunden und Studenten bis 31. Dezember 2024) und Fixpreise für Energie (gilt nur noch für Privathaushalte bis zum Durchschnittsverbrauch) eingeführt. 

Preisbremse für Lebensmittel – bis 1. August 2023

Die ungarische Regierung hat auch beschlossen, die Preise für mehrere Grundnahrungsmittel zu begrenzen. Davon waren Kristallzucker, Weizenmehl, Sonnenblumenöl, Schweinekeulen, Hühnerbrust/Hühnerrücken, Milch (mit 2,8 % Fettgehalt), Ei und Kartoffeln betroffen. Diese Maßnahme ist am 1. August 2023 endgültig ausgelaufen.

Die ungarische Regierung hat weitere Maßnahmen zur Senkung der Inflation im Lebensmitteleinzelhandel eingeführt:

Verpflichtende Sonderangebote für bestimmte Produktgruppen - ist am 1. Juli 2024 endgültig ausgelaufen

Unternehmen, welche als Haupttätigkeit „Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren“ (NACE 4711) betreiben UND deren Nettoumsatz im Jahr 2021 mehr als 1 Mrd. HUF war, mussten zwischen 1. Juni 2023 und 30. Juni 2024 bestimmte Produkte (auch im Versandhandel) im Sonderangebot anbieten.

Preisüberwachungssystem seit 1. Juli 2023

Mit der Regierungsverordnung Nr. 163/2023 (V.8.) wurden die Grundlagen zur Errichtung eines online Preisüberwachungssystems erschaffen. Das System enthält die Tagespreise sowie separat auch die niedrigsten verfügbaren Bruttoverkaufspreise (Stammkundenpreis) und Einzelpreise von bestimmten Produkten pro Händler und pro Geschäft.

Zur Datenleistung sind Unternehmen verpflichtet, welche als Haupttätigkeit „Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren“ (NACE 4711) betreiben UND deren Nettoumsatz im Jahr 2021 mehr als 100 Mrd. HUF war.

Die erforderlichen Daten sind täglich, spätestens am Ende des Tages vor der Anwendung des Tagespreises und des Stammkundenpreises, elektronisch an das Preisüberwachungssystem zu übermitteln. Das Preisüberwachungssystem wird vom Wettbewerbsamt betrieben.

Die 62 Produktkategorien, welche vom Preisüberwachungssystem abgedeckt werden, wurden in der Verordnung des Wirtschaftsministeriums Nr. 11/2023 am 22. Juni 2023 bekannt gegeben.

» Zum Preisüberwachungssystem

Informationshinweis bei geschrumpften Produktverpackungen seit 1. März 2024

Mit der Regierungsverordnung Nr. 1/2024 (I.9.) wurde für Unternehmen, welche als Haupttätigkeit „Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren“ (NACE 4711) betreiben UND deren konsolidierten Nettoumsatz aus der Handelstätigkeit im Vorjahr mehr als 1 Mrd. HUF war, eingeführt, dass diese ab dem 1. März 2024 bei geschrumpften Produktverpackungen einen gesonderten Informationshinweis anbringen müssen.

Als Maßstab für die Gewichts- bzw. Volumenreduzierung dient die Verpackung, die der Hersteller des jeweiligen Produkts zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 1. Juli 2023 verwendet hat. Die Informationspflicht des Händlers beträgt in der Regel 2 Monate, beginnend mit dem Vertrieb des neuen, verkleinerten Produkts durch den Händler.

Bei Produkten, die in Ungarn hergestellt werden, ist der Produzent, in anderen Fällen der erste, der das Produkt in Ungarn vermarktet, verpflichtet über die Gewichts- bzw. Volumenreduzierung des Produkts die Lebensmittelkontrollbehörde (NÉBIH) zu informieren. Die Lebensmittelkontrollbehörde hat eine öffentlich zugängliche Datenbank über die betroffenen Produkte auf ihrer Webseite erstellt.

Bei Unterlassung der o.e. Informationspflichten kann die ungarische Verbraucherschutzbehörde eine Strafe i.H.v. 1 Mio. HUF pro Produkt. 

Wir stehen bei Fragen gerne zur Verfügung: Schicken Sie uns einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.

Stand: 03.07.2024

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