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Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Geprüfte Unternehmen als Teil der Zollsicherheitsinitiative

Lesedauer: 5 Minuten

Der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligte ist eine Empfehlung der Weltzoll-Organisation, die die Grundlagen im "Framework of standards" dazu geschaffen hat. Derzeit haben 168 Staaten die Absichtserklärung abgegeben, das Programm zur Schaffung einer sicheren Lieferkette umzusetzen und den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) im Zollrecht zu implementieren. Als Kurzbezeichnung für diesen Status hat sich auch im deutschsprachigen Raum die englischsprachige Abkürzung AEO (Authorised Economic Operator) durchgesetzt.

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Nach Prüfung durch die Zollverwaltung soll der AEO, der nunmehr als sicheres Unternehmen gilt, bestimmte Vorteile in Anspruch nehmen können. Derzeit wären dies: 

  • Keine neuerliche Prüfung von Bedingungen bei der Beantragung von Vereinfachungen, die bereits bei der AEO-Beantragung geprüft wurden.
  • Mitteilung bereits nach Abgabe der summarischen Anmeldung, ob die Sendung kontrolliert wird.
  • Keine sicherheitsrelevanten daten in der Ausfuhranmeldung notwendig.
  • Vorrangige Behandlung, wenn Kontrollen vorgenommen werden.
  • Gegenseitige Anerkennung des Status mit Drittstaaten z. B. Schweiz, Norwegen, Japan, USA).

Der Unionszollkodex sieht jedoch vor, dass für die Inanspruchnahme von bestimmten Vereinfachungen der Antragsteller nachweisen muss, dass er die AEO Kriterien erfüllt. 

  • Zollvertretung in anderen Mitgliedstaaten
  • Gesamtsicherheit (inkl. Verwendung temporär verbotener GS)
  • Reduzierte Referenzbeträge
  • Befreiung von der Sicherheitsleistung
  • Bewilligung von Zollvereinfachungen Vereinfachte Anmeldung
    • Anschreibung in der Buchführung
    • zugelassener Empfänger TIR
    • zugelassener Versender/Empfänger

Bei den folgenden Vereinfachungen im Zollrecht ist die AEO-Bewilligung allerdings zwingende Voraussetzung.

  • Zentrale Zollabwicklung in mehreren Mitgliedstaaten
  • Befreiung von der Gestellungspflicht im Anschreibeverfahren
  • Self-Assessment (Selbstberechnung der Angaben und Überführung in das Verfahren ohne Mitwirkung des Zolls)
  • Reduzierte Sicherheit bei Zahlungsaufschub

In der Praxis wird es sinnvoller sein den Antrag auf Bewilligung des Status zu stellen, da sich der geringfügige Mehraufwand gegenüber dem Nachweis der Erfüllung der Kriterien wirklich lohnt. Zumal der Inhaber einer AEO Bewilligung die Vorteile nunmehr in allen Mitgliedstaaten nutzen kann.

Zollkodex der Union und die Delegierte Verordnung regeln auch eine günstigere Behandlung des AEOs bei der Risikobewertung und bei Kontrollen. Dies soll zu einer geringeren Kontrolldichte bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen aber auch bei nachträglichen Kontrollen führen.

Welche praktischen Auswirkungen die gegenseitige Anerkennung des AEOs mit Norwegen, der Schweiz, den USA, Japan, VR China und in absehbarer Zeit auch Kanada hat, ist für den österreichischen Bewilligungsinhaber oftmals nicht direkt ersichtlich. Es wird allerdings immer wieder betont, dass wesentliche Vorteile die Berücksichtigung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bei der Risikobewertung und dadurch reduzierter Kontrollen und die Anerkennung bei anderen sicherheitsbezogenen Maßnahmen.

Wer kann Anträge stellen?

Anträge auf Bewilligung des Status können nur von Unternehmen/Personen gestellt werden, die ihren Sitz/Wohnsitz in der EU haben und die grenzüberschreitende Warenbewegungen nach oder aus Drittstaaten (=außerhalb der EU) durchführen oder veranlassen. Unternehmen/Personen, die ausschließlich innerhalb der EU tätig sind, können diesen Status nicht beantragen.

Die Zollbehörden gewähren Personen, die in Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sind, Begünstigungen aufgrund des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, wenn diese Personen die Voraussetzungen und Verpflichtungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Länder und Gebiete erfüllen und diese Voraussetzungen und Verpflichtungen von der Union als denjenigen gleichwertig anerkannt wurden, die für die im Zollgebiet der Union zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gelten. Diese Begünstigungen werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährt. 

Anträge

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen finden sie detaillierte Informationen zum Antragssystem, das ausschließlich elektronisch erfolgen kann.

Folgende Bewilligungen für den AEO können beantragt werden:

  • AEO "zollrechtliche Vereinfachungen“ (AEO C)
  • AEO "Sicherheit“ (AEO S)
  • Eine Kombination aus "zollrechtliche Vereinfachungen“ und „Sicherheit“ (frühere Bezeichnung AEO F scheint zwar im Zollkodex der Union nicht auf, wird aber praktischer Weise weiter Verwendung finden).

Als Unterstützung hat die Europäische Kommission auch ein "e-learning tool" zur Verfügung gestellt, um das Antragsverfahren und die Eigenbewertung zu unterstützen. Dieses Lernprogramm ist auf der Homepage der Generaldirektion Steuern und Zoll der Europäischen Kommission zu finden.

Voraussetzungen und Kriterien für den AEO

Um dem im Einzelfall auf Größe und Tätigkeit des Unternehmens Rücksicht nehmen zu können und den spezifischen Merkmalen Rechnung tragen zu können, wurden von der Europäischen Kommission Leitlinien ausgearbeitet, die eine Interpretationshilfe für die Auslegung der rechtlichen Bestimmungen darstellen.

Diese Leitlinien stehen auf der Homepage des BMF als Download zur Verfügung.

Es ist vorgesehen, dass bereits erworbene Zertifikate des Unternehmens, die im Bereich Sicherheit, Qualitätssicherung udgl. angesiedelt sind, zu berücksichtigen sind. Das BMF prüft daher im Einzelfall, welche Zertifikate anerkannt werden können.

Die Kriterien für die Bewilligung des Status des AEO sind im Zollrecht folgendermaßen festgelegt:

  • Compliance keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften,
  • ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht,
  • gegebenenfalls die nachweisliche Zahlungsfähigkeit und
  • gegebenenfalls angemessene Sicherheitsstandards.

Durch den Unionszollkodex wurde ein zusätzliches Kriterium eingeführt. Es erfordert, praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Darunter versteht man derzeit

  • Praktische Befähigung mindestens 3 Jahre Praxiserfahrung in Zollbelangen
    • Nachweis von Qualitätsstandards auf dem Gebiet des Zollrechts durch akkreditierte EU-Zertifizierungsbehörden
    • Zertifizierter Code of Conduct herausgegeben durch eine EU-Interessensvertretung (z.B. CLECAT, CONFIAD)
  • Berufliche Befähigung Nachweislich erfolgreich abgeschlossener Lehrgang bei den Zollbehörden oder einer anerkannten Ausbildungseinrichtung.

Auskunftsbogen

Der Artikel 23 (2) Zollkodex der Union verpflichtet den Inhaber einer Entscheidung (Bewilligung) die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten zu unterrichten. Aus diesem Grund muss der Bewilligungsinhaber der Zollbehörde auch jährlich einen Auskunftsbogen übermitteln, der in der Formulardatenbank des BMF (Za251a) zu finden ist. Der Bewilligungsinhaber sollte diesen Bogen unaufgefordert senden. Die Zollverwaltung sendet Aufforderung zur Übermittlung des Auskunftsbogens, jedoch nicht zwangsläufig am Ende des Kalenderjahres.

Sicherheitsstandards

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Überprüfung der Geschäftspartner in Hinblick auf personenbezogene Embargomaßnahmen ohnedies für jedes Unternehmen verpflichtend ist. Zur Bekämpfung des Terrorismus hat die Europäische Union restriktive Maßnahmen erlassen, die sich - länderunabhängig - gegen bestimmte Personen, Gruppen oder Organisationen richten. Bitte beachten Sie auch das Servicedokument „Personenbezogene Embargomaßnahmen“, in dem Sie Links zu Datenbanken zur Überprüfung finden.

Wir empfehlen Ihnen, vor der Durchführung personalbezogener Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Art. 28 IA mit Ihrer Wirtschaftskammer Rücksprache zu halten, um die gesetzliche Zulässigkeit zu überprüfen.

Datenbank der AEOS - Überprüfungsmöglichkeit

Die Kommission hat eine Datenbank mit deren Hilfe Sie überprüfen können, ob ihre Geschäftspartner AEOs sind oder nicht und welche Art von Status sie beantragt haben. 

Sicherheitserklärungen

Ein Wirtschaftsbeteiligter AEO oder AEO F sollte beim Abschluss neuer Geschäftsbeziehungen überprüfen, ob sein Geschäftspartner gleichfalls AEO S oder AEO F ist. Wenn der neue Geschäftspartner diesen Status jedoch nicht besitzt, ist er durch vertragliche Vereinbarungen anzuhalten, die Sicherheit der Lieferkette sicher zu stellen, zu bewerten und ggf. zu verbessern. Eine Maßnahme diese Anforderung umzusetzen, ist die Verwendung von Sicherheitserklärungen. Durch diese Sicherheitserklärung bestätigt das unterzeichnende Unternehmen das Vorkehrungen im Sinne der Sicherheitsbestimmungen des AEO getroffen worden sind. Die Europäische Kommission hat die EU-weite Verwendung von Mustersicherheitserklärungen empfohlen. Zu finden ist sie in englischer und deutscher Sprache in der Formulardatenbank des BMF.

Für Rückfragen stehen Ihnen die ExpertInnen der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung.

Stand: 15.11.2022