Nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse

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Der nichtpräferenzielle Ursprung dient Staaten weltweit als rechtliche Grundlage, um handels- oder ordnungspolitische Maßnahmen durchsetzen zu können. Deswegen wird der nichtpräferenzielle Ursprung auch oft „handelspolitischer Ursprung“ genannt.

Mit dem Ursprungszeugnis wird der nichtpräferenzielle Ursprung von zu liefernden Waren in einer öffentlichen Urkunde bescheinigt und als Mitglied der Accreditation Chain der ICC/World Chamber Federation seit 1. Jänner 2022 auch mit dem ICC-Gütesiegel!.

Beispiele für Maßnahmen, die sich an den nichtpräferenziellen Ursprung und an den Nachweis durch ein Ursprungszeugnis knüpfen:

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

  • Antidumpingmaßnahmen
  • Herkunftsbezeichnungen (wie „Made in…“-Kennzeichnung)
  • Ausfuhrerstattungen
  • Förderprogramme der EU
  • Exportgarantien der Österreichischen Kontrollbank
  • Statistische Zwecke

Der nichtpräferenzielle Ursprung gilt für alle Länder und für alle Waren. Im Normalfall akzeptiert das Importland die Ursprungsermittlung nach den Regeln des Exportlandes.

Wie ermittelt man den nichtpräferenziellen Ursprung?

Rechtsgrundlagen

Zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs werden die grundlegenden Bestimmungen des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Verbindung mit der Kyoto-Konvention herangezogen. Die Bestimmungen der Artikel 31, 32, 33, 34, 35 und 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (inkl. Anhänge) sind sinngemäß heranzuziehen.

Vollständige Gewinnung oder Herstellung (Autonomer Ursprung)
Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets. Beispiele:

  • Eisenerz, das in Österreich abgebaut wird.
  • Eier von Hennen, die in Österreich gehalten werden.

Letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung
Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. 

Minimalbehandlungen, die keinesfalls nichtpräferenziellen Ursprung verleihen, sind:

  • Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen) oder Behandlungen, die die Versendung oder Beförderung erleichtern;
  • einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden;
  • Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  • Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf;
  • Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen;
  • einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
  • Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks;
  • Zusammentreffen von zwei oder mehr der oben genannten Behandlungen.

Grundsätzlich ist eine Behandlung dann als einfach anzusehen, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch eigens hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind und wenn diese Fertigkeiten, Maschinen, Geräte oder Werkzeuge keinen Beitrag zu den wesentlichen Eigenschaften oder Merkmalen des Erzeugnisses leisten.

Produktspezifische Ursprungsregeln

Der Ausführer hat die Möglichkeit produktspezifische Ursprungsregeln des Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Verbindung mit Anhang 22-01 dieser Verordnung alternativ zur Ursprungsbeurteilung heranzuziehen. Wenn der Ausführer die produktspezifischen Ursprungsregeln zur Ursprungsbeurteilung heranziehen möchte, muss er das auf der Rückseite des Antrags zur Ausstellung des Ursprungszeugnisses unter Anführung der Position (ersten vier Stellen der Zolltarifnummer) bzw. Unterposition des Harmonisierten Systems entsprechend erklären. Allerdings sind nur folgende Waren im Anhang 22-01 erfasst:

  • Fleisch frisch, gekühlt, gefroren
  • Vogeleier nicht in der Schale und Eigelb getrocknet
  • Kaffee geröstete und nicht geröstet
  • Baumwoll-Linters
  • Zucker
  • Traubensaft
  • Wein
  • Filz und Vliesstoffe mit Seife, Reinigungscremen, Poliermitteln u.d.gl. getränkt oder überzogen.
  • Eieralbumin getrocknet
  • Lederbekleidung
  • Spinnstoffe und Waren daraus (einschließlich Oberbekleidung
  • Schuhe
  • Keramisches Geschirr und Haushaltsgegenstände im weitesten Sinn
  • Keramischer Fantasieschmuck
  • Eisen und Stahl und Waren daraus Kapitel 72 und 73
  • bestimmte Handwerkzeuge des Kap. 82
  • Fotokopiergeräte
  • Speichermodule
  • Wälzlager
  • Fotovoltaikmodule und -paneele aus Kristallinem Silicium
  • Rundfunkempfangsgeräte
  • Fernsehempfangsgeräte, Monitore
  • elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen oder Verbinden usw. von Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Relais
  • halbleiterbasiertes Motortreibermodul
  • Fotovoltaikzellen, -module und -paneelen
  • elektronische integrierte Schaltungen
  • bestimmte Messgeräte
  • Uhrarmbänder und Teile davon aus Spinnstoffen
  • Sitzmöbel mit Keramik verziert
  • Beleuchtungskörper aus Keramik

Nichtpräferenzieller Ursprung gemäß der im Bestimmungsland geltenden Ursprungsregeln 
Der Ausführer hat auch die Möglichkeit sich den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß der im Bestimmungsland oder dem Bestimmungsgebiet geltenden Ursprungsregeln von der zuständigen Wirtschaftskammer bestätigen zu lassen. In diesem Fall hat das antragstellende Unternehmen rechtzeitig vor Ausstellung des Ursprungszeugnisses Kontakt mit der zuständigen Wirtschaftskammer aufzunehmen. Die entsprechende Ursprungsregel ist durch ein Schreiben einer Behörde oder einer dafür autorisierten Stelle des Bestimmungslandes zu belegen. Eine Übersetzung des Schreibens ist vom Antragsteller vorzulegen, sofern es nicht in deutscher Sprache erstellt worden ist. Im Zweifelsfall ist die Wirtschaftskammer angehalten das Schreiben durch das zuständige AußenwirtschaftsCenter der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA auf Kosten des Antragstellers überprüfen zu lassen.

Ursprungszeugnis

Für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ist grundsätzlich jene Wirtschaftskammer zuständig, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz, Sitz oder eine Betriebstätte hat.

Beim Formular für das Ursprungszeugnis wurde aufgrund der Anwendung der neuen Rechtsgrundlage (Zollkodex der Europäischen Union) seit 1. Mai 2016 die Europäische Gemeinschaft durch die Europäische Union ersetzt. Alte Formulare dürfen seit 1. Mai 2019 nicht mehr verwendet werden.

Beim Antrag für das nichtpräferenzielle Ursprungszeugnis (rosafarbenes Formular) ist für die Rechtsverbindlichkeit des Antrags die firmenmäßige Fertigung und der Name der unterzeichnenden Person in Druckschrift erforderlich.

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen erforderliche Nachweise

Die Vorlage folgender Nachweise ist üblicherweise für die Erlangung eines Ursprungszeugnisses erforderlich: 

Für Handelsware mit Ursprung in der EU

  • Im Betrieb des Antragstellers in Österreich hergestellt.
    Die Erklärung des Antragstellers im Antrag wird in der Regel, insbesondere für Waren seiner eigenen Erzeugung, als ausreichend anzusehen sein. Die ausstellende Wirtschaftskammer kann jederzeit die Richtigkeit der getätigten Angaben überprüfen. Der Antragsteller hat auf Verlangen der Wirtschaftskammer alle Unterlagen und Nachweise zu übergeben, die für die Überprüfung erforderlich sind, einschließlich der Informationen über den Erzeugungsvorgang. Wenn die verlangten Nachweise nicht vorgelegt werden oder nicht ausreichend sind, hat die Wirtschaftskammer die Ausstellung des Ursprungszeugnisses zu verweigern und dem Antragsteller die Gründe hierfür bekanntzugeben.

  • Vom Antragsteller in der EU zugekauft. 
    • Einkaufsrechnung mit Ursprungserklärung/Ursprungsvermerk, wobei das Ursprungsland klar erkennbar und eindeutig der Ware zuordenbar sein muss oder 
    • Lieferantenklärung nach Anhang 22-15 bis 22-18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder 
    • Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder
    • Einkaufsrechnung und eine formlose Ursprungserklärung 

Für Handelsware mit Ursprung in einem Drittland

  • Vom Antragsteller in der EU zugekauft
    • Einkaufsrechnung mit Ursprungsvermerk 
    • Einkaufsrechnung und formlose Ursprungserklärung oder 
    • Lieferantenklärung nach Anhang 22-15 bis 22-18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und ein Handelsdokument
    • Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein). 
  • Vom Antragsteller selbst importiert
    • Verzollungsunterlagen und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder
    • Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder
    • Präferenznachweis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein). 

  • Direktversand aus einem Drittland
    • Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder
    • Präferenznachweis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein)

Waren mit Drittlandsursprung

Die Wirtschaftskammern können auch für Waren mit Drittlandsursprung Ursprungszeugnisse ausstellen (Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten, Art. 11 Abs. 3 bzw. Kyoto-Konvention über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, Anhang K, Kapitel 2, Norm 9). Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für Waren aus Drittstaaten, die in der Europäischen Union überhaupt nicht be- oder verarbeitet wurden oder deren Be- oder Verarbeitung nicht ausreichend war, um ihnen Unionsursprung zu verleihen, erfolgt nach den gleichen Bedingungen wie für Waren mit Unionsursprungs. Es ist der gleiche Vordruck zu verwenden. Die Ware muss sich nicht körperlich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der ausstellenden Wirtschaftskammer befinden; allenfalls ist die Rechnung über den Ankauf vorzulegen, um die Verfügungsgewalt des Exporteurs nachzuweisen.

Details zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen entnehmen Sie bitte den vom Bundesministerium für Finanzen als Aufsichtsbehörde approbierten „Richtlinie für die Ausstellung von allgemeinen (nichtpräferenziellen) Ursprungszeugnissen und dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen", gültig seit 10. Februar 2021.

Stand: 19.01.2023