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Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft

Anhang 22-16 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Lesedauer: 1 Minute

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. 

Erklärung

Der Unterzeichner erklärt, dass die nachstehend bezeichneten Waren:

.......................... (1)

.......................... (2)

die regelmäßig an .......................... (3) geliefert werden, Ursprungserzeugnisse .......................... (4) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit .......................... (5) entsprechen.

 

Er erklärt Folgendes (6):

O Kumulierung angewendet mit .......................... (Name des Landes / der Länder)

O Keine Kumulierung angewendet

 

Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom: ..................... bis ..................... (7) .

 

Der Unterzeichner verpflichtet sich, .......................... (3) umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Geltung verliert.

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.

.......................... (8)

.......................... (9)

.......................... (10)

Fußnoten

(1) Bezeichnung.

(2) Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen, z.B. Modellnummer.

(3) Name der Firma, an die die Waren geliefert werden.

(4) Europäische Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Waren ihren Ursprung haben.

(5) Land, Ländergruppe oder Gebiet.

(6) Nur auszufüllen - soweit erforderlich - für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der Länder, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet.

(7) Angabe des Anfangs- und des Ablaufdatums. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf 24 Monate nicht überschreiten.

(8) Ort und Datum der Ausfertigung.

(9) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift.

(10) Unterschrift.

Stand: 10.02.2022

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