Einige Aluminiumrollen liegen übereinander gestapelt in einem Lagerhaus
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Antidumping- und Antisubventionsverfahren: Flacherzeugnisse, warmgewalzt, aus Eisen, nicht legiertem oder anders legiertem Stahl

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 42 Minuten

Produkt

warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl), auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, ausgenommen kornorientierter Silicium-Elektrostahl

Land

Ägypten, Indien, Japan, Vietnam 

China 

Brasilien, Iran, Russland, Ukraine: Antidumpingverfahren
(Serbien: Die Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren aus Serbien wurde 2017 aufgrund des geringen Importvolumens ohne Maßnahmen eingestellt.)

Türkei

KN-Code

7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 99, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 14 00, 7211 19 00, 7225 19 10, 7225 30 10, 7225 30 30, 7225 30 90, 7225 40 12, 7225 40 15, ex 7225 40 60, 7225 40 90, 7226 19 10, ex 7226 20 00, 7226 91 20, 7226 91 91, 7226 91 99

Verwendung

Herstellung von Rohren im Bauwesen, im Schiffsbau, Gasbehälter, Energieleitungen, Druckbehälter oder als Ausgangsmaterial für die Herstellung von kaltgewalzten und beschichteten Coils, die in der Automobilindustrie, bei der Herstellung von Elektrogeräten, etc. verwendet werden

Kläger 

European Steel Association - EUROFER

China


Chronologie Antidumpingverfahren China

Einleitung: 
Bekanntmachung 2016/C 58/08 vom 13. Februar 2016

Einführung vorläufiger Zölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778 vom 6. Oktober 2016

Einführung endgültiger Zölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 vom 5. April 2017

bevorstehendes Außerkrafttreten (7. April 2022):
Bekanntmachung 2021/C 277/03 vom 12. Juli 2021

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 150/03 vom 5. April 2022

Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1122 vom 7. Juni 2023


Einführung endgültiger Antidumpingzölle

Für Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in der China bestehen vorläufige Antidumpingmaßnehmen. 

Von den Maßnahmen ausgenommen sind:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den Tarifnummern 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 90), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht.

Die Europäische Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass der Rückgang der chinesischen Einfuhren nach dem Juli 2016 einerseits mit der zollamtlichen Erfassung und andererseits mit der bevorstehenden Verhängung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen zu erklären war, es jedoch durch die vorhandenen riesigen Überkapazitäten und die unzureichende Aufnahme der betroffenen Ware durch Drittstaaten und durch China selbst, zu einem erneuten Anstieg der Einfuhren aus China kommen würde, sollten keine endgültigen Antidumpingmaßnahmen verhängt werden.

Um eine Wiederherstellung fairer Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt, eine Beendigung des Preisdruckes und eine Erholung des Wirtschaftszweigs der Union zu gewährleisten, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/649, Amtsblatt L 92 vom 6.4.2017 die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen in der Höhe von 35,9% bekannt, für kooperierenden Hersteller (siehe Anhang der erwähnten Verordnung) 27,3%. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze setzt die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung voraus.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl der KN-Codes ex 7208 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 7. April 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 7. Jänner 2022 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2021/C 277/03 vom 12. Juli 2021).


Europäische Kommission gibt Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt 

Für Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl der KN-Codes ex 7208 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 7. April 2022 aus. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging von EUROFER (European Steel Association) ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission ein.

Der Antragsteller gibt an, dass die Dumpingpraktiken bei Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen weiter zunehmen würden, mit entsprechend negativer Auswirkung auf die Unionsindustrie. Ohne die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen, könnte die Unionsindustrie, die sich in einem labilen Zustand befindet, den Angriffen der chinesischen Hersteller mittel- und langfristig nicht standhalten.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2022/C 150/03 vom 5. April 2022 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China bekannt.

Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail Adressen:

Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Währen der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission gibt die Beibehaltung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt

2022 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Eurofer (European Steel Association) eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen für Einfuhren aus China ein.

Auf Basis der Untersuchungsergebnisse stellt die Europäische Kommission fest, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter und subventionierter Einfuhren aus China führen und somit die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern würde. Außerdem gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen. Aufgrund der Schlussfolgerungen zum Anhalten des Dumpings und der Subventionierung durch China, zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie zum Unionsinteresse sollten die Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen aufrechterhalten werden.

Die Europäische Kommission gibt daher

bekannt.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben.

Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr

Antidumpingmaßnahmen

Es gelten nun folgende Antidumpingzölle:

  • Aufgeführte Unternehmen: 0 % - 31,3 %
  • Alle übrigen Unternehmen: 0 %

Antisubventionsmaßnahmen

Es gelten weiterhin folgende Ausgleichszölle:

  • Aufgeführten Unternehmen: 4,6 % - 31,5 %
  • Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen: 17,1 %
  • Alle übrigen Unternehmen: 35,9 %

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.


Chronologie Antisubventionsverfahren China

Einleitung:
Bekanntmachung 2016/C 172/08 vom 13. Mai 2016

Einführung endgültiger Zölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 vom 9. Juni 2017

bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen (10. Juni 2022):
Bekanntmachung 2021/C 372/09 vom 16. September 2021

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 223/03 vom 8. Juni 2022

Beibehaltung Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1123 vom 7. Juni 2023


Einführung endgültiger Antisubventionszölle

Mitte Mai 2016 wurde auf Antrag von EUROFER namens einiger EU-Hersteller (darunter auch aus Österreich) ein Antisubventionsverfahren gegen Einfuhren von warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl der Tarifnummern 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10, 7225 30 90, ex 7225 30 30, 7225 40 60, 7225 40 90, ex 7226 19 10 und 7226 91 99 mit Ursprung in China eingeleitet.

Ausgenommen sind:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Anfang April 2017 wurden mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/649, Amtsblatt L 92 vom 6.4.2017 endgültige Antidumpingmaßnahmen verhängt.

Im Februar 2017 informierte die Europäische Kommission über die Nichteinführung vorläufiger Antisubventionsmaßnahmen und die Weiterführung der Untersuchung. Sie hat diese nun abgeschlossen und kommt zu dem Schluss, dass die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen zur Erholung des Wirtschaftszweigs der Union und zur Erhöhung seiner Rentabilität beitragen würde. Die Einführung von Maßnahmen würde es den Unionsherstellern ermöglichen, die nötigen Investitionen zu tätigen und die erforderlichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchzuführen, um ihre Produktionsanlagen für die Herstellung warmgewalzter Flachstahlerzeugnisse zu modernisieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Der Wirtschaftszweig der Union hat in der (jüngsten) Vergangenheit bereits eine tiefgreifende Umstrukturierung erfahren. Würden keine Maßnahmen ergriffen, müssten einige Unionshersteller, die warmgewalzten Flachstahl produzieren, aufgrund der eintretenden Schädigung ihre Tätigkeiten in diesem Bereich möglicherweise aufgeben oder einschränken und Beschäftigte entlassen, sodass sich für viele Unionsverwender die Zahl der Bezugsquellen verringern würde.

Die Antisubventionsuntersuchung wurde parallel zu einer auf den Aspekt der drohenden Schädigung beschränkten Untersuchung der Antidumpingmaßnahmen durchgeführt. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/969, Amtsblatt L146 vom 9.6.2017 die Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen in der Höhe von 35,9% bekannt. Für die kooperierenden Hersteller (siehe Anhang) betragen diese 17,1%. Die unternehmensspezifischen Antisubventionszollsätze variieren zwischen 4,6% und 31,5% (Voraussetzung ist die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung).

Um eine doppelten Ausgleich des erlittenen Schadens zu vermeiden, werden auch die endgültigen Antidumpingzölle angepasst: der generelle endgültige Antidumpingzollsatz beträgt nun 0%. Die unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze liegen zwischen 0% und 10,8% (siehe Artikel 2 der VO 2017/969).

Die Verordnung tritt mit 10.6.2017 in Kraft.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl der KN-Codes ex 7208 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antisubventions- und Antidumpingmaßnahmen. Die Antisubventionsmaßnahmen laufen fristgemäß zum 10. Juni 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss spätestens drei Monate vor dem genannten Datum (10. Juni 2022) bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2021/C 372/09 vom 16. September 2021).


Europäische Kommission gibt Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in China bestehen endgültige Antisubventions- und Antidumpingmaßnahmen. Die Antisubventionsmaßnahmen laufen fristgemäß zum 10. Juni 2022 aus.

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antisubventionsmaßnahmen ging im März 2022 ein Antrag von EUROFER (European Steel Association) auf eine Auslaufüberprüfung (mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen) bei der Europäischen Kommission ein.

Der Antragsteller gibt an, dass die Nichtverlängerung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich ein Wiederauftreten der Schädigung sowie eine Verschlechterung der weiterhin fragilen Lage des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund einer zu erwartenden Zunahme der Einfuhren zu gedumpten Preisen, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietenden Preisen zur Folge hätte. Ohne die Beibehaltung der Antisubventionsmaßnahmen, könnte die Unionsindustrie, die sich in einem labilen Zustand befindet, den Angriffen der chinesischen Hersteller mittel- und langfristig nicht standhalten.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung vom 8. Juni 2022 (Amtsblatt C 223) die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antisubventionsmaßnahmen mit.

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen.

Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050mm oder mehr.

Die zu überprüfende Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226 19 10 91, 7226 19 10 95), 7226 91 91und 7226 91 99 eingereiht.

Interessierte Parteien, die Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro CHAR 04/039
Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen:

Die Untersuchung wird seitens der Europäischen Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

Brasilien, Iran, Russland, Ukraine


Chronologie Antidumpingverfahren Brasilien, Iran, Russland, Ukraine

Einleitung:
Bekanntmachung 2016/C 246/08 vom 7. Juli 2016

Zollamtliche Erfassung für Einfuhren aus Russland und Brasilien
Durchführungsverordnung (EU) 2017/5 vom 5. Jänner 2017

Einführung endgültiger Zölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 vom 5. Oktober 2017

(Die Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren aus Serbien wird aufgrund des geringen Importvolumens ohne Maßnahmen eingestellt.)

Ablehnung von Verpflichtungsangeboten:
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/351 vom 8. März 2018

teilweise Interimsüberprüfung PAO Severstal:
Bekanntmachung 2021/C 18/10 vom 18. Jänner 2021

bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen (7. Oktober 2022):
Bekanntmachung 2022/C 31/05 vom 21. Jänner 2022

Einstellung Interimsüberprüfung:
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/624 vom 12. April 2022

Einleitung einer Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 384/03 vom 5. Oktober 2022

Einstellung Auslaufüberprüfung Ukraine:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/365 vom 16. Februar 2023

Beibehaltung Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2758 vom 12. Dezember 2023


Zollamtliche Erfassung für Einfuhren aus Russland und Brasilien

Im Juli 2016 wurde auf Antrag von EUROFER ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem oder anders legiertem Stahl (außer: rostfreiem Stahl) gerollt oder nicht gerollt (einschließlich zugeschnittene Produkte und „narrow strips“), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, eingereiht unter den Tarifnummern 7208 10, 7208 25, 7208 26, 7208 27, 7208 36, 7208 37, 7208 38, 7208 39, 7208 40, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54, 7211 13, 7211 14, 7211 19, ex 7225 19 10, 7225 30 10, 7225 30 30, 7225 30 90, ex 7225 40 12, ex 7225 40 15, ex 7225 40 60, 7225 40 90, ex 7226 19 10, ex 7226 20, 7226 91 20, 7226 91 91 und 7226 91 99 mit Ursprung auch in Brasilien, dem Iran, Russland, Serbien und der Ukraine eingeleitet (vorläufig Antidumping-Zölle gelten bereits auf Einfuhren aus China).

Von den Maßnahmen ausgenommen sind:

  • Produkte aus rostfreiem Stahl und kornorientierter Siliziumelektrostahl
  • Produkte, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Stärke größer 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und
  • Produkte, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr aber weniger als 10 mm und einer Breite von 2050 mm oder mehr.

Auf Antrag des klagenden Verbandes und nach Untersuchung der Umstände (Anstieg der Einfuhren nach dem Untersuchungszeitraum 07/15 – 06/16) ordnet die Europäische Kommission nun mit Durchführungsverordnung 2017/5 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren dieser Ware aus Russland und Brasilien mit Wirkung ab 7.1.2017 für die Dauer von neun Monaten an.

Damit hat die Europäische Kommission die rechtliche Möglichkeit, später alle Einfuhren aus Russland und Brasilien, die ab dem 7.1.2017 zollamtlich abgefertigt wurden, mit einem allfälligen, noch festzusetzenden Antidumpingzoll nachträglich zu belasten.

Ob die Europäische Kommission davon tatsächlich Gebrauch macht, wird erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Sollte die Europäische Kommission vorläufige Antidumping-Zölle verhängen, müssten diese bis spätestens Anfang April 2017 in Kraft gesetzt werden.


Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für Brasilien, Iran, Russland und Ukraine, Einstellung Serbien

Im Juli 2016 wurde auf Antrag von EUROFER ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem oder anders legiertem Stahl (außer: rostfreiem Stahl) gerollt oder nicht gerollt (einschließlich zugeschnittene Produkte und „narrow strips“), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, ausgenommen kornorientierter Siliciumelektrostahl, eingereiht unter den Tarifnummern 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10, 7225 30 90, 7225 40 12, ex 7225 40 60, 7225 40 90, 7226 19 10, 7226 91 91 und 7226 91 99 mit Ursprung in Brasilien, dem Iran, Russland, Serbien und der Ukraine eingeleitet.

Mit Wirkung vom 7.1.2017 ordnete die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus Russland und Brasilien an.

Die betroffene Ware umfasst nicht 

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Silicium-Elektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die Europäische Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass sich die Lage der Unionsindustrie trotz konkreter Maßnahmen, die sie zur Effizienzsteigerung durch Kostensenkung und ein konsequentes Management der Produktionskosten ergriff, erheblich verschlechterte. Alle Schadensindikatoren zeigen einen negativen Trend. Die Unionsindustrie wurde durch die steigenden Mengen und der aggressiven Preisstrategie der ausführenden Hersteller aus den genannten Ländern stark beeinträchtigt. Die Kommission sieht den Zusammenhang zwischen den steigen Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung der Unionsindustrie als erwiesen an.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795, Amtsblatt L 258 vom 6.10.2017 die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von warmgewalzten Flacherzeugnissen mit Ursprung in Brasilien, dem Iran, Russland und der Ukraine bekannt. Die Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren aus Serbien wird aufgrund des geringen Importvolumens ohne Maßnahmen eingestellt.

Der Antidumpingzoll beträgt für die in Art 1 Abs 3 der zitierten Verordnung genannten Lieferanten Brasiliens, Russlands, des Irans und der Ukraine den jeweils angeführten Betrag in Euro pro Tonne Nettogewicht. Nur für nicht ausdrücklich genannte Lieferanten wurde der generelle Antidumpingzollsatz wie folgt festgesetzt: Brasilien 63 EUR/Tonne Nettogewicht, Iran 57,5 EUR/Tonne Nettogewicht, Russland 96,5 EUR/Tonne Nettogewicht, Ukraine 60,5 EUR/Tonne Nettogewicht.

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus Russland und Brasilien wird eingestellt. Die Antidumpingzölle werden nicht rückwirkend eingehoben.

Die Durchführungsverordnung 2017/1795 tritt mit 7.10.2017 in Kraft und gilt für die Dauer von 5 Jahren.


Ablehnung von sechs Verpflichtungsangeboten

Im Jänner 2017 verhängte die Europäische Kommission endgültige Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmte warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine. 

Im Zuge der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unterbreiteten fünf ausführende Hersteller aus Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine Preisverpflichtungsangebote. Da diese Angebote in einem späten Stadium der Untersuchung vorgelegt wurden, war die Kommission nicht in der Lage, vor Ablauf der Frist für den Erlass der endgültigen Verordnung zu prüfen, ob die Verpflichtungsangebote akzeptabel waren. In Anbetracht dieser außergewöhnlichen Umstände verpflichtete sich die Kommission, die Analyse der fünf Angebote zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Nach Abschluss der Untersuchung und Veröffentlichung der endgültigen Verordnung unterbreitete noch ein sechster ausführender Hersteller ein Verpflichtungsangebot. 

Die Europäische Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass alle Verpflichtungsangebote abzulehnen seien, da die Angebote, denen ein durchschnittlicher Mindestimportpreis zugrunde liegt, nicht geeignet sind, die schädigende Auswirkung des Dumpings zu beseitigen. Das Angebot eines russischen Unternehmens wurde außerdem zu spät abgegeben. Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsbeschluss (EU) 2018/351, Amtsblatt L 67 vom 9.3.2018 die Ablehnung der sechs Verpflichtungsangebote ab.


Europäische Kommission leitet teilweise Interimsüberprüfung wegen Einfuhren von PAO Severstal ein

Im Jänner 2017 verhängte die Europäische Kommission endgültige Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmte warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland. Nun ging ein Antrag von EUROFER auf Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung beschränkt auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei dem russischen ausführenden Hersteller PAO Severstal (TARIC-Zusatzcode C 218) bei der Europäischen Kommission ein.

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in Russland (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226191090), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht werden.

  • Folgende Waren sind nicht Gegenstand dieser Untersuchung:
  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Der Antrag stützt sich auf Informationen von EUROFER, denen zufolge sich die Umstände in Bezug auf das Dumping von PAO Severstal, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, geändert haben und diese Änderungen dauerhafter Art sind.

PAO Severstal habe die strategische Entscheidung getroffen hat, sein Geschäftsmodell zu ändern und seine Ausfuhrmengen in die EU zu erhöhen. Die Einfuhrstatistiken scheinen den mengenmäßigen Anstieg zu bestätigen. Der Antragsteller legte ferner Beweise vor, die auf höhere Preise von PAO Severstal auf dem Inlandsmarkt (Russland) als auf dem Ausfuhrmarkt hinweisen. Darüber hinaus gäbe es Beweise für eine erhebliche Erhöhung der Dumpingspannen. Insbesondere würde ein Vergleich des Normalwerts von PAO -Severstal und seiner Preise für Ausfuhren in die Union zeigen, dass die Dumpingspanne erheblich höher sein dürfte als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Dumpingspanne von 5,3 %. Daher wären die geltenden Maßnahmen nicht mehr ausreichend, um das Dumping unwirksam zu machen.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2021/C 18/10 von 18. Jänner 2021 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung bekannt.

Alle interessierten Unternehmen können ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission einbringen.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi.

Kontaktdaten der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-R734-HRF-RU@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 12 Monaten, spätestens jedoch nach 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt 

Für Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl der KN-Codes ex 7208 mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und in der Ukraine bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 7. Oktober 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis spätestens 6. Juli 2022 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) eingehen (Bekanntmachung 2022/C 31/05 vom 21. Jänner 2022).


Europäische Kommission stellt teilweise Interimsüberprüfung ein, keine Änderung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen

Für Einfuhren von bestimmten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen der KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226 19 10 91 und 7226 19 10 95), 7226 91 91 und 7226 91 99 mit Ursprung in Russland bestehen seit 2017 endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Im Jänner 2021 ging ein Antrag von EUROFER auf Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung beschränkt auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei dem russischen ausführenden Hersteller PAO Severstal bei der Europäischen Kommission ein. Im März 2022 unterrichtete (EUROFER) die Kommission über die Rücknahme seines Antrags auf eine teilweise Interimsüberprüfung.

Die Europäische Kommission kam zu dem Schluss, dass die teilweise, auf den Dumpingtatbestand in Bezug auf Severstal beschränkte Interimsüberprüfung ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt werden sollte.

Die Kommission gibt daher mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/624 (Amtsblatt L 115 vom 13. April 2022) die Einstellung der auf den Aspekt der Schädigung beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen bekannt. Die Maßnahmen gelten daher unverändert weiter.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von warmgewalzten Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, welche fristgemäß zum 7. Oktober 2022 auslaufen.

Konkret handelt es sich um Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine eingereiht werden. 

Die betroffene Ware umfasst nicht

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Silicium-Elektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die Europäische Kommission erhielt einen Antrag von EUROFER (European Stell Association), die beim Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten und ein Anhalten des Dumpings und ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union befürchten.

Daher gibt die Europäische Kommission mit Bekanntmachung 2022/C 384/03 (Amtsblatt C 483 vom 5. Oktober 2022) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Interessierte Parteien müssen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung relevante Informationen an die Europäische Kommission übermitteln.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi 

E-Mail-Adresse:

  • Zur Föderativen Republik Brasilien: TRADE-R780-HRF-DUMPING-Brazil@ec.europa.eu
  • Zur Islamischen Republik Iran: TRADE-R780-HRF-DUMPING-Iran@ec.europa.eu
  • Zur Russischen Föderation: TRADE-R780-HRF-DUMPING-Russia@ec.europa.eu
  • Zur Ukraine: TRADE-R780-HRF-DUMPING-Ukraine@ec.europa.eu
  • Zur Schädigung und zum Unionsinteresse: TRADE-R780-HRF-INJURY@ec.europa.eu

Die Untersuchung wird in der Regel seitens der Europäischen Kommission binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Einstellung der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren aus der Ukraine bekannt

Im Oktober 2022 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von EUROFER (European Stell Association) eine Auslaufüberprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, dem Iran, Russland und der Ukraine ein.

Am 23. November 2022 nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Auslaufüberprüfung in Bezug auf die Ukraine zurück. Der Antragsteller vertrat in seiner Rücknahme des Antrags die Auffassung, dass sich die Umstände in Bezug auf die Ukraine angesichts der Entwicklungen seit der Einreichung des Antrags (1. Quartal 2022) und insbesondere seit der anschließenden Einleitung der Auslaufüberprüfung in einem Maße geändert hätten, dass es nicht mehr angemessen sei, eine Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus der Ukraine durchzuführen.

Seitens der Europäische Kommission waren bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden worden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/365 (Amtsblatt L 50 vom 17. Februar 2023) die Einstellung der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine bekannt.

Die Europäische Kommission wird die Überprüfung im Hinblick auf die Einfuhren aus Brasilien, dem Iran und Russland fortsetzen.


Europäische Kommission gibt die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt

Am 5. Oktober 2022 leitete die Europäische Kommission nach Antrag von Eurofer eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus Brasilien, dem Iran und Russland ein. 

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse stellt die Europäische Kommission fest, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Waren aus den betroffenen Ländern führen und somit die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern würde. Außerdem gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen. Aufgrund der Schlussfolgerung der Europäischen Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/2758 (Amtsblatt L vom 13. Dezember 2023) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226 19 10 91, 7226 19 10 95), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht wird und ihren Ursprung in Brasilien, dem Iran und Russland haben.

Die betroffene Ware umfasst nicht:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Es gelten folgende Antidumpingzölle:

  • Für namentlich erwähnte brasilianische Unternehmen: 53,4% - 63,0%
  • Alle übrigen brasilianischen Unternehmen: 63,0%
  • Für namentlich erwähnte iranische Unternehmen: 57,5%
  • Alle übrigen iranischen Unternehmen: 57,5%
  • Für namentlich genannte russische Unternehmen: 17,6% - 96,5%
  • Alle übrigen russischen Unternehmen: 96,5% 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. 


Türkei


Chronologie Antidumpingverfahren Türkei

Einleitung:
Bekanntmachung 2020/C 166/05 vom 14. Mai 2020

zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1686 vom 12. November 2020

Einführung vorläufige Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 vom 6. Jänner 2021 

Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung(EU) 2021/1100 vom 5. Juli 2021, 
Berichtigung L 410 vom 18.November 2021


Europäische Kommission leitet Antidumpingverfahren ein

Für Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in China, Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine bestehen bereits endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Von den Maßnahmen ausgenommen sind:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den Tarifnummern 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 90), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht.

Ende März 2020 brachte EUROFER nun auch einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren dieser Ware mit Ursprung in der Türkei bei der Europäischen Kommission ein. EUROFER gibt an, dass der Marktanteil türkischer Einfuhren beträchtlich gestiegen sei. Die vom Antragsteller vorgelegten Informationen zeigen, dass sich die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aufgrund ihrer Mengen und ihrer Preise unter anderem negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch seine Gesamtleistung, seine finanzielle Lage und seine Beschäftigungssituation sehr nachteilig beeinflusst haben. Auch gäbe es in der Türkei bei der zu untersuchenden Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots (Kohle und Eisenerz).

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 166/05 vom 14. Mai 2020 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von warmgewalzten Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei bekannt.

Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adressen:

Die Untersuchung ist seitens der Kommission binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens nach 7 Monaten, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung verhängt werden.


Europäische Kommission ordnet zollamtliche Erfassung der Einfuhren an

Im Mai 2020 wurde auf Antrag von EUROFER ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in der Türkei eingeleitet ( KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 90), 7226 91 91 und 7226 91 99).

Im September 2020 reichte der Antragsteller einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass es nach der Einleitung der Antidumpinguntersuchung zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen sei, der die Abhilfewirkung der endgültigen Zölle wahrscheinlich ernsthaft beeinträchtigen würde.

Die Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1686 (Amtsblatt L 379 vom 13.11.2020) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in der Türkei an, damit gegebenenfalls allfällige Antidumpingzölle rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können. Die Verordnung tritt mit 14. November 2020 in Kraft und endet nach neun Monaten.

Von der zollamtlichen Erfassung ausgenommen sind 

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm und einer Breite von 2 050 mm oder mehr

Europäische Kommission führt vorläufige Antidumpingzölle ein

Im Mai 2020 wurde auf Antrag von EUROFER ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, (sog. „HRFS“) mit Ursprung in der Türkei eingeleitet ( KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 90), 7226 91 91 und 7226 91 99).

Von den Maßnahmen ausgenommen sind:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die Kommission ordnet mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1686 (Amtsblatt L 379 vom 13.11.2020) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in der Türkei an, so dass im Falle der Einführung endgültiger Antidumping-Maßnahmen rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren Antidumping-Zölle erhoben werden können. 

Zwischenzeitlich hat die Europäische Kommission in ihrer Untersuchung festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union unter einer Verschlechterung seiner Lage und unter den negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auch aufgrund gedumpter Einfuhren aus der Türkei leiden würde. Die Europäische Kommission gibt daher mit

Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 (Amtsblatt L 3 vom 7. Jänner 2021) für Einfuhren von bestimmten warmgewalzten, rostfreien Flacherzeugnissen mit Ursprung in der Türkei die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Der vorläufige Antidumpingzoll beträgt 7,6%. Für einige Unternehmen wurden unternehmensspezifische niedrigere Zölle iHv zwischen 4,8 % und 7,6 % verhängt, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung und Angabe des jeweiligen TARIC-Zusatzcodes zum Tragen kommen. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird mit Einführung der vorläufigen Antidumping-Zölle eingestellt; über eine mögliche rückwirkende Anwendung der Antidumpingmaßnahmen wurde in diesem Stadium des Verfahrens nicht entschieden. Ein solcher Beschluss wird erst mit Entscheidung über endg. Antidumping-Maßnahmen getroffen.


Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein

Im Jänner 2021 wurden für Einfuhren von bestimmten flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, (sog. „HRFS“) mit Ursprung in der Türkei vorläufige Antidumpingmaßnahmen verhängt (KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 90), 7226 91 91 und 7226 91 99).

Von den Maßnahmen ausgenommen sind:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr. 

Die Europäische Kommission hat in der zwischenzeitlich weitergeführten Untersuchung die Erkenntnisse aus der Untersuchung, die zur Einführung der vorläufigen Maßnahmen führte, bestätigt. Die Unionsindustrie erleide durch die gedumpten Importe aus der Türkei einen beträchtlichen Schaden. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung(EU) 2021/1100 (Amtsblatt L 238 vom 6. Juli 2021) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Diese betragen 7,3%, für einige Unternehmen wurden unternehmensspezifische Antidumpingzölle, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommen, festgelegt (Vorgaben dafür siehe Artikel 1 Abs 3 der erwähnten Verordnung). Da die endgültigen Zollsätze niedriger sind als die vorläufigen, sollen die den endgültigen Zoll übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegeben werden. Da die Analyse der Kommission keinen weiteren wesentlichen Anstieg der Einfuhren, die einen Schaden verursacht hätten, ergeben hat, sieht sie von einer rückwirkenden Einhebung der endgültigen Antidumpingzölle für den Zeitraum der zollamtlichen Erfassung ab.

Die Verordnung tritt mit 7. Juli 2021 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.


Chronologie Antisubventionsverfahren Türkei

Einleitung:
Bekanntmachung 2020/C 197/04 vom 12. Juni 2020

Einstellung des Verfahrens:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/844 vom 26. Mai 2021


Europäische Kommission leitet Antisubventionsverfahren ein

Für Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, hat die Europäische Kommission mit Bekanntmachung 2020/C 166/05 vom 14. Mai 2020 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von warmgewalzten Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei bekannt gegeben. Nun gibt die Europäische Kommission mit Bekanntmachung 2020/C 197/04 vom 12. Juni 2020 parallel die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens gegen die Einfuhr der gleichen Waren mit Ursprung in der Türkei bekannt.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den Tarifnummern 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 90), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht.

Von den Maßnahmen ausgenommen sind:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel 
Direktion H Büro: CHAR 04/039 
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË 

E-Mail-Adressen: 

Die Untersuchung ist seitens der Kommission binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens nach 7 Monaten, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung verhängt werden.


Europäische Kommission stellt Antisubventionsverfahren ein

Die Europäische Kommission leitete im Juni 2020 ein Antisubventionsverfahren für Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, ein (KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 90), 7226 91 91 und 7226 91 99).

Folgende Waren sind nicht Gegenstand dieser Untersuchung:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Da der Antragsteller – EUROFER, der Verband der Europäischen Stahlhersteller, – die Kommission Ende März 2021 über die Rücknahme seines Antrags informierte, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/844  (Amtsblatt L 186 vom 27.5.2021) die Einstellung des Antisubventionsverfahrens bekannt.


Ägypten, Indien, Japan und Vietnam


Chronologie Antidumpingverfahren Ägypten, Indien, Japan, Vietnam

Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2024/4995 vom 8. August 2024

Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2719 vom 25. Oktober 2024


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt

Im Juni 2024 erhielt die Europäische Kommission von EUROFER einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen. Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm und einer Breite von 2 050 mm oder mehr

Die betroffene Ware, mit Ursprung Ägypten, Indien, Japan und Vietnam ist derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226 19 10 91, 7226 19 10 95), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/4995 (Amtsblatt C vom 8. August 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an

Im August 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl aus Ägypten, Indien, Japan und Vietnam ein.

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2719 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00,7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226 19 10 91 und 7226 19 10 95), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht werden und ihren Ursprung in Ägypten, Indien, Japan und Vietnam haben, in die Union zollamtlich zu erfassen. 

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm und einer Breite von 2 050 mm oder mehr. 

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. 

Stand: 25.10.2024

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