EU-Holzverordnung und FLEGT
Übersicht über die bislang veröffentlichten Rechtsvorschriften
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Die nachfolgend genannten EU-Verordnungen sind Teil eines EU-Maßnahmen-Pakets gegen den Import von Holz aus illegalem Holzeinschlag.
Die Sorgfaltsverpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 gelten seit 3. März 2013 unmittelbar für alle betroffenen Wirtschaftstreibenden. Sie ergänzen das Lizenzsystem, das nur für Lieferungen aus gewissen Drittländern gilt, mit denen die EU zu diesem Zweck FLEGT-Abkommen geschlossen hat.
- Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr.995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (EU-Holzverordnung/EU Timber Regulation (EUTR))
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen
- Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates
Zum EU-Maßnahmen-Paket gegen den Import von Holz aus illegalem Holzeinschlag gehören auch folgende EU-Verordnungen, die regeln, wie Lizenzimporte von Holz(erzeugnissen) aus Drittländern abgewickelt werden sollen:
- Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (konsolidierte Fassung 15.11.2106)
In der Fassung vonVerordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates
- Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft
Die ersten FLEGT-Abkommen wurden mit Ghana, Republik Kongo, Kamerun, Indonesien, Zentralafrika, Liberia und Vietnam geschlossen. Abkommen mit Elfenbeinküste, Demokratische Republik Kongo, Gabun, Guyana, Honduras, Laos, Thailand, Malaysia sollen folgen.
Nach Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1387 der Kommission vom 9. Juni 2016 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates im Anschluss an ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit Indonesien über ein FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union begannen die zuständigen indonesischen Behörden ab 15. November 2016 mit der Ausstellung der ersten FLEGT-Lizenzen.
Die österreichische Umsetzung der "Due Diligence" - Regelung und des Lizenzregimes ist im Holzhandelsüberwachungsgesetz enthalten und auch bereits in Kraft getreten.
Das Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG) legt im Einzelnen die Behördenzuständigkeiten fest sowie die Befugnisse der Behörden, insbesondere betreffend Überwachung und Kontrolle von Holzlieferungen, einschließlich der Möglichkeit zur Erteilung von Verfügungsverboten und Anordnungen der Verbringung in einen Drittstaat bzw. der Vernichtung. Das HolzHÜG trifft Regelungen zur Kosten- und Gefahrtragung sowie zu Gebühren und statuiert Auskunfts-, Unterstützung- und Duldungspflichten. Schließlich enthält das HolzHÜG ein Sanktionensystem. Neben Geldstrafen sind auch die Sanktionen der Beschlagnahme und des Verfalls vorgesehen.
Das in Österreich für die Umsetzung der Kontrollen und die Erteilung der Genehmigungen zuständige Bundesamt für Wald (BFW) bietet auf seiner Website weiterführende Informationen zur EUTR und zu den Abläufen bei lizenzpflichtigen Importen.
Stand: 22.01.2020