Garagenordnung
Garagen- bzw. Einstellbedingungen
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1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Benützung der Garagen-, Ein- bzw. Abstellflächen (in der Folge kurz „Garage“ genannt) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird zwischen dem Garagenbetreiber einerseits und dem Nutzer (Dauer- oder Kurzparker)[1] der Garage (in der Folge kurz „Kunde“ genannt) andererseits abgeschlossen. Bei Kurzparkern kommt ein kurzfristiger Nutzungsvertrag durch die Erfassung einer Einfahrt (wie z. B. Ziehen eines, Parktickets, Nutzung einer Kreditkarte oder Verwendung eines berechtigten Mediums als registrierter Kunde, wie z.B. Kennzeichen, Transponder, ...), bei Dauerparkern durch den Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages (Dauerparkvertrag) zustande.
1.2 Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).
1.3 Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages dieser Garagen-, Ein- bzw. Abstellbedingungen (in der Folge kurz „Garagenordnung“ genannt). Bei Ablehnung der in dieser Garagenordnung enthaltenen Bedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt.
2 Vertragsgegenstand
2.1 Der Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Stellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß §29b StVO benützt werden. Für das Laden von Elektrofahrzeugen sind die jeweiligen Nutzungsbestimmungen bei den Ladestationen zu beachten.
2.2 Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Stellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung mit dem Garagenbetreiber.
2.3 In der Garage gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Garagenbetreiber zulässig.
2.4 Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.
3 Haftungsbestimmungen
3.1 Der Garagenbetreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der Garagenbetreiber nur für solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
3.2 Der Garagenbetreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.
3.3 Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub die Garage zu verlassen.
3.4 Den Anordnungen des Garagenpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.
3.5 Allfällige Beschädigungen von Garageneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Garagenbetreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Allfällige gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.
4 Einstellgebühren und Betriebszeiten
4.1 Der jeweils gültige Tarif, etwaige sonstige Gebühren und die Betriebszeiten sind dem Aushang zu entnehmen.
4.2 Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten (ausgenommen Dauerparker) mittels Einfahrtsberechtigung (siehe Punkt 1.1) möglich.
4.3 Für Kurzparker erfolgt die Ausfahrt während der Betriebszeiten nach Bezahlung der Einstellgebühr an der Kassa oder am Ausfahrtsgerät. Ereignet sich die Ausfahrt unverzüglich nach der Einfahrt zum Beispiel aus Gründen laut Punkt 1.3, so ist dies kostenfrei möglich (= Durchfahrtstoleranz).
Für Dauerparker erfolgt die Ein- und Ausfahrt mittels Berechtigungsmedium (z.B. Dauerparkkarte, Kennzeichen, ...).
4.4 Ab Bezahlen der Einstellgebühr steht dem Kunden (Kurzparker) für die Abholung seines Wagens bis zum Passieren des Ausfahrtsschrankens eine angemessene Zeit zur Verfügung (Ausfahrtstoleranz). Bei verspäteter Ausfahrt muss der über den bezahlten Zeitraum hinausgehende Zeitraum aufgezahlt werden.
4.5 Wird das Fahrzeug ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als 14 Tage abgestellt, so hat der Kunde dem Garagenbetreiber Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) bekannt zu geben; widrigenfalls ist der Garagenbetreiber zur Verrechnung von Spesen für die Nachforschung berechtigt. Der Garagenbetreiber ist berechtigt, für längere Parkvorgänge aufgelaufene Gebühren dreißig Tage nach der Einbringung des Fahrzeuges fällig zu stellen.
5 Abstellen des Fahrzeuges
5.1 Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen unberechtigt benützt werden wie z. B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Stellflächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung einer Pönalegebühr laut Aushang berechtigt.
5.2 Für den Fall, dass
- ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;
- ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;
- ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;
- die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird;
ist der Garagenbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen.
6 Gültigkeitsdauer, Entfernen des Fahrzeuges
6.1 Die Höchsteinstelldauer beträgt 30 Tage, soweit keine Sondervereinbarung (zum Beispiel Dauerparkvertrag) besteht.
6.2 Der Garagenbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn
- die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Kunden oder des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges erfolgt bzw. erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar ist oder
- die fällige Einstellgebühr den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges (Geringwertigkeit) übersteigt; die Geringwertigkeit des Fahrzeugwertes ist durch eine fachkundige Person festzustellen;
- es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere - insbesondere sicherheitsrelevante - Mängel den Garagenbetrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
- es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert;
- es verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist.
6.3 Dem Garagenbetreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb der Garage derart zu verbringen und eventuell zu sichern, dass es ohne Zutun des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann.
6.4 Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus der Garage steht dem Garagenbetreiber, neben den Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Entgelt zu.
6.5 Ein geringwertiges Fahrzeug - insbesondere ohne Kennzeichentafeln - berechtigt den Garagenbetreiber zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.
7 Ordnungsvorschriften
7.1 Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln, z. B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Garagenbetreibers zulässig.
7.2 Verboten sind insbesondere:
- das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
- das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
- Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
- das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
- die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
- ohne Zustimmung vom Garagenbetreiber das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens;
- das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;
- das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Garagenbetreibers;
- das Befahren der Garage mit Fahrrad, Skateboard, Roller, Inlineskates und dgl.;
8 Verlust oder Beschädigung des Parkberechtigungsmediums
8.1 Das Parkberechtigungsmedium ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt der Kunde.
8.2 Sollte durch Beschädigung die Funktion des Parkberechtigungsmediums nicht mehr gegeben sein, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des dadurch entstandenen Aufwandes und der Parkgebühr.
8.3 Bei Verlust des Parkberechtigungsmediums ist der Garagenbetreiber sofort in Kenntnis zu setzen; ein Ersatztarif ist laut Aushang zu bezahlen, außer es kann die tatsächliche Einstelldauer (Kurzparker) des Fahrzeuges nachgewiesen werden. In diesem Fall ist zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr laut Aushang zu bezahlen.
8.4 Wird der Bereitschaftsdienst außerhalb der personalbesetzten Zeit aus Gründen, die nicht vom Garagenunternehmen zu vertreten sind, zur Ausfahrt oder für andere Dienste in Anspruch genommen, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes.
9 Zurückbehaltungsrecht
9.1 Zur Sicherung seiner Entgeltforderungen sowie aller seiner im Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Garagenbetreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.
9.2 Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Garagenbetreiber durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden.
10 Verhalten im Brandfall
10.1 Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr (122) zu verständigen und allenfalls vorhandene Alarmierungseinrichtungen auszulösen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.
10.2 Sofern notwendig und möglich, sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren.
10.3 Soweit es unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich ist, ist ein Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist die Garage auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen.
10.4 Aufzüge im Brandfall nicht benützen!
11 Bildaufzeichnungen
11.1 Der Garagenbetreiber kann für Zwecke des Schutzes der betriebenen Garage (insbesondere des Einganges und des Zutrittsbereiches, der Kassen und Automaten, der Stiegenhäuser sowie der Park- und Fahrflächen) eine Bildüberwachungsanlage einsetzen, die entsprechend den Bestimmungen der §12 und §13 DSG, sowie der DSGVO betrieben wird.
11.2 Die Bildaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges (siehe Punkt 2.3) und begründen keine Haftung des Garagenbetreibers (siehe Punkt 3).
11.3 Der Garagenbetreiber ist berechtigt, die Bildaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das überwachte Objekt selbst (Garage) oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand einer Rechtsverletzung wurden.
11.4 Betroffene Personen sind unbeschadet des Auskunftsrechtes gemäß Art. 15 DSGVO nicht berechtigt vom Garagenbetreiber Bildaufzeichnungen zu erhalten. Der Garagenbetreiber ist aber berechtigt, Bildaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim Garagenbetreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Kunden entstehen.
12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
12.2 Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
12.3 Zur Entscheidung aller aus dem Nutzungsvertrag entstehenden Streitigkeiten mit Kunden, auf die das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anzuwenden ist, ist das am Sitz des Garagenbetreibers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Dem Garagenbetreiber steht jedoch das Recht zu, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners oder am sachlich zuständigen Gericht des Standortes der Garage zu klagen.
[1] Kurzparker: jeder einzelne Parkvorgang (abgeschlossen mit der Ausfahrt) wird bezahlt. Dauerparker: ein schriftlicher Nutzungsvertrag (Dauerparkvertrag) wird abgeschlossen und eine Einstellgebühr wird meist monatlich bezahlt.
Stand: 01.05.2018