Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie, Fachgruppe

e-Zustellung

Lesedauer: 1 Minute

Sehr geehrtes Mitglied,

ab dem 1.1.2020 wird laut E-Government-Gesetz das "Recht auf elektronischen Verkehr" für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, eingeführt. Der elektronische Verkehr umfasst auch die elektronische Zustellung (E-Zustellung). Es kann somit eine elektronische Zustellung seitens der Behörden eingefordert werden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.

Pflicht zur Teilnahme an der E-Zustellung für Unternehmen

  • Ab dem 1.1.2020 gilt nicht nur das „Recht auf elektronischen Verkehr“, sondern auch die Pflicht für Unternehmen an der Teilnahme bei der elektronischen Zustellung (e-Zustellung).
  • Ab dem 1.12.2019 wird das Teilnehmerverzeichnis zur Ermittlung der elektronischen Adressierbarkeit für behördliche Zustellungen herangezogen, ein Verzeichnis aller Personen, die e-Zustellungen empfangen.
  • Ab Juni 2019 werden bestimmte Unternehmer automatisch in das Teilnehmerverzeichnis übernommen (zB FinanzOnline-Teilnehmer). Unternehmen können sich zudem bis 1.12.2019 direkt bei einem Zustelldienst zur elektronischen Zustellung registrieren. Ab 1.12.2019 erfolgt die Registrierung ausschließlich über das Anzeigemodul „Mein Postkorb“ unter usp.gv.at.
  • Ausnahmen gibt es nur
    • für Unternehmen, denen eine Teilnahme unzumutbar ist, dh technisch unmöglich ist (zB kein Internetzugang oÄ)
    • für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind (Achtung! freiwillige Teilnahme ist möglich, automatische Überführung ins Teilnehmerverzeichnis im Juni ist möglicherweise erfolgt!)
  • Strafen gibt es derzeit keine, allerdings würden im schlimmsten Fall Fristen versäumt werden.

Weiterführende Informationen auf wko.at

Weitführende Informationen

Stand: 17.09.2019

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