Wirtschaft
August 2024
Lesedauer: 1 Minute
Konjunkturradar 6/2024: Leichter Aufwärtstrend ab dem Sommer erwartet
Konjunkturelle Trends anhand von Indikatoren
Im ersten Quartal dieses Jahres hielt die Konjunkturschwäche Österreichs an. Die Wirtschaftsleistung sank um 1,1 % im Vergleich zum Vorjahresquartal. Ausschlaggebend dafür war vor allem die hartnäckige Industrierezession.
Laut der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) soll es im zweiten Halbjahr dennoch leicht aufwärts gehen mit Österreichs Wirtschaft. Reallohnsteigerungen sollen zu Zuwächsen beim privaten Konsum führen. Auch ein Anstieg der weltweiten Industrienachfrage könnte sich positiv auswirken. Derzeit ist aber noch kein Rückenwind zu spüren: Die Einschätzungen der heimischen Industrie-Einkaufsmanager liegen noch im negativen Bereich.
Einkaufsmanagerindizes (EMI) der Industrie, 5/2024
Quelle: S&P Global. Anmerkung: IDN ist eine Länderabkürzung für Indonesien
Fazit
Die anhaltende Industrierezession ist ein wesentlicher Grund dafür, dass die Wirtschaftsleistung Österreichs in diesem Jahr nur verhalten wachsen wird. Die OeNB prognostiziert für 2024 ein schwaches BIP-Plus von +0,3 %. Verbesserte weltweite Konjunkturaussichten, eine rückläufige Inflation sowie weitere Zinssenkungen sollen jedoch den Weg für den langersehnten Aufschwung im nächsten Jahr ebnen: Für 2025 erwarten die Notenbanker ein BIP-Wachstum von 1,8 %.
Ausgabe Juni 2024 als PDF lesenQuelle: Abteilung für Wirtschaftspolitik, WKÖ
Datenschutzleitfaden für kleine Unternehmen
Der Europäische Datenschutzausschuss hat einen Datenschutzleitfaden für kleine Unternehmen erstellt.
Darin wird leicht verständlich (anhand von Videos, praktischen Beispielen und Infografiken) erklärt, welche rechtlichen Verpflichtungen zu beachten sind und wie diese erfüllt werden können.
HIER geht’s zum Link.
Information der Datenschutzbehörde über im Umlauf befindliche Abmahnschreiben
Zurzeit sind im Internet zahlreiche Abmahnschreiben im Umlauf, welche den Eindruck vermitteln könnten, dass diese von der österreichischen Datenschutzbehörde stammen würden.
Dies ist nicht der Fall! Es handelt sich hierbei um kein amtliches Schriftstück der Datenschutzbehörde!
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es in der ausschließlichen Zuständigkeit der Datenschutzbehörde liegt, Verwarnungen gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. b bzw. Geldbußen gemäß Art. 83 DSGVO zu verhängen. Einer selbsternannte „DSGVO Beschwerdestelle“ kommen diese Aufgaben jedenfalls nicht zu. Das Gleiche gilt auch für den im Abmahnschreiben erwähnten Datenschutzbeauftragten der Stadt Wien. Es handelt sich hierbei um eine „Awareness Campaign“ des österreichischen Instituts für angewandte Telekommunikation (ÖIAT).
Mehr Information finden Sie HIER.