Person aus Geschäftslokal blickend, eine Tafel mit der Aufschrift
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Sparte Handel

Öffnungszeiten im Handel und abweichenden Regelungen

Öffnungszeiten-Regelungen in Handelsbetrieben ab 1. Jänner 2008 

Lesedauer: 1 Minute

20.12.2024

Übersicht der bundeseinheitlichen Regelungen sowie zum Teil abweichender Regelungen zur Öffnungszeit in den Bundesländern.

Bundeseinheitliche Grundregeln 

Montag bis Freitag Samstag
von bis von bis
06:00*) Uhr 21:00 Uhr 06:00 Uhr 18:00 Uhr

*) Niederösterreich hat auf 05:00 Uhr vorverlegt.

Die Gesamtoffenhaltedauer pro Woche beträgt ab Jänner 2008 während des oben schematisch dargestellten Rahmens maximal 72 Stunden. Diese Zeitspannen kann der Landeshauptmann nur für Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben, Verkaufsstellen für Naturblumen, Verkaufsstellen für Süßwaren und Verkaufsstellen für Obst und Gemüse verlängern.

Der früheste Aufsperrzeitpunkt kann vom Landeshauptmann mit Verordnung vorverlegt werden:

  • am Montag auf irgendeinen Zeitpunkt vor 06:00 Uhr, wenn ein besonderer regionaler Bedarf besteht;
  • von Dienstag bis Freitag – unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung und der Touristen – auf 05:00 Uhr.

Der späteste Zusperrzeitpunkt kann vom Landeshauptmann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden:

  • von Montag bis Freitag – unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung und der Touristen – über 21.00 Uhr hinaus;
  • am Samstag, wenn ein besonderer regionaler Bedarf besteht, über 18.00 Uhr hinaus.

Die Ausnahmen können vom Landeshauptmann regional eingegrenzt werden.

Außerdem kann der Landeshauptmann montags bis freitags aus Anlass von Orts- und Straßenfesten oder in Gebieten, in denen bedeutende Veranstaltungen stattfinden, einen späteren Ladenschluss als 21:00 Uhr (äußerstenfalls 00:00 Uhr) erlauben.

Die Möglichkeit für den Landeshauptmann, an Werktagen ausgenommen Samstag längere Öffnungszeiten für Verkaufsstellen in unmittelbarer Nähe eines Marktes zuzulassen, bleibt bestehen.

Es bleibt dabei, dass die Geschäfte an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Das neue Öffnungszeitenrecht ändert auch nichts an der Möglichkeit des Landeshauptmanns, an Sonn- und Feiertagen Ausnahmen von Ladenschluss vorzusehen.

Gesetzestext

Zum Teil abweichende Regelungen in den Ländern

Informationen über spezifische Öffnungszeiten-Regelungen in den Bundesländern, die von den bundeseinheitlichen Grundregeln abweichen: 


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