Schuhhandel

Richtlinien zur Schuhkennzeichnung

Informationen für den Schuhhandel

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Die Schuhkennzeichnung muss Angaben über die Zusammensetzung der folgenden drei Bestandteile enthalten:

  • Obermaterial
  • Futter und Decksohle
  • Laufsohle

Die Kennzeichnung muss Angaben zu jenem Material enthalten, das mindestens 80 % der Fläche von Obermaterial, Futter und Decksohle und mindestens 80 % des Volumens der Laufsohle ausmacht.

Wenn auf kein Material mindestens 80 % entfallen, so sind Angaben zu den beiden Hauptmaterialien zu machen.

Gemäß § 5 hat die Kennzeichnung entweder durch schriftliche Angaben in deutscher Sprache oder durch gesetzlich definierte Piktogramme zu erfolgen.

Die Kennzeichnung muss lesbar, haltbar und gut sichtbar an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares angebracht werden, wobei die Angaben aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten Anhänger angebracht werden können.

Die Verordnung ist u.a. nicht anzuwenden auf:

  • gebrauchte Schuhe
  • Sicherheitsschuhwerk, das unter die PSA-Sicherheitsverordnung fällt
  • Spielzeugschuhe

Stand: 20.02.2020