Registrierkassenpflicht im Fahrzeughandel
Gesetzliche Regelungen im Steuerrecht
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Seit dem 1.1.2016 gelten für Unternehmen die Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung.
Registrierkassenpflicht
Unternehmen haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn
- der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000,-- und
- die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,-- im Jahr überschreiten.
Belegerteilungsverpflichtung
Für jedes Unternehmen besteht die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.
Ab dem 1.4.2017 müssen die Registrierkassen auch über eine spezielle technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherstellt.
Informationsangebot
Alle Details sowie Ausnahmen von der Registrierkassen- und Belegerteilungsverpflichtung sowie das gesamte Informations- und Beratungsangebot der WKÖ finden Sie auf in der Seite Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung.
Stand: 02.12.2022