Fahrzeughandel, Landesgremium

Ausstellung von Zustimmungserklärungen bei Verlust von Typenschein

Erlass zur Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Lesedauer: 3 Minuten

05.08.2023

Mit dem Erlass - "Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Ausstellung von Typenscheinduplikaten" werden Klarstellungen in Zusammenhang mit der Ausstellung von Zustimmungserklärungen (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigungen) bei Verlust von Typenscheinen getroffen, damit eine österreichweit einheitliche Vorgehensweise gewährleistet ist.

Des Weiteren wird der Erlass GZ. BMVIT 179.402/0012 IV/ST1/2019 vom 3.10.2019 aufgehoben und durch folgenden Erlass ersetzt.

1. Rechtsgrundlage

Mit der 36. KFG Novelle (BGBl. I Nr. 19/2019) gab es eine Änderung der Behördenzuständigkeit für die Ausstellung einer Zustimmungserklärung bei Verlust eines Typenscheines. Diese Änderung trat mit 1.10.2019 in Kraft.

"(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel der Besitzer des Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass nach dem Fahrzeug nicht als gestohlen gefahndet wird. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat Typenschein einzutragen. Der neue Typenschein darf weiters erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist; eine solche Abfrage kann unterbleiben, wenn das Fahrzeug bereits vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen worden ist. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus § 33 ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein. Der Duplikat Typenschein darf nach dem Muster ausgestellt werden, das zum Zeitpunkt der Genehmigung der Type vorgeschrieben war; bei Ausstellung eines Duplikat Typenscheins müssen keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Bei Fahrzeugen, die schon einmal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU Mitgliedstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU Mitgliedstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, ist gemäß § 30a Abs. 4a vorzugehen."

2. Behördenzuständigkeit

Mit der 36. KFG Novelle (BGBl. I Nr. 19/2019) gab es eine Änderung der Behördenzuständigkeit für die Ausstellung einer Zustimmungserklärung bei Verlust eines Typenscheines. Diese Änderung trat mit 1.10.2019 in Kraft.

Für die Ausstellung einer Zustimmungserklärung (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung) bei Verlust eines Typenscheines ist seit 1.10.2019 nicht mehr die Zulassungsbehörde zuständig, sondern die Behörde, in deren Sprengel der Besitzer des Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz hat.

Seitens der Hersteller bzw. Generalimporteure dürfen daher nur mehr Erklärungen der Wohnsitzbehörde akzeptiert werden. Ist die Adresse (Hauptwohnsitz) des Antragstellers nicht in der Erklärung angeführt, können die Hersteller bzw. Generalimporteure nicht überprüfen, ob die Erklärung von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde oder nicht. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie stellt daher klar, dass in der Zustimmungserklärung der Wohnsitzbehörde jedenfalls die Adresse (Hauptwohnsitz) des Antragstellers angeführt sein muss, damit eine einfache Überprüfung der Behördenzuständigkeit gewährleistet ist.

3. Erstzulassungsdatum Spezialfall Hersteller Puch

Für Fahrzeuge des Herstellers Puch werden durch die Nachfolgefirma Magna Ersatztypenscheine ausgestellt. Diese werden auch für Fahrzeuge mit unbekanntem Erstzulassungsdatum erstellt und scheitert dann die Datennacherfassung durch die Zulassungsstelle am fehlenden Erstzulassungsdatum. Diese Fahrzeuge müssen dann einzelgenehmigt werden und wird dabei der erstellte Ersatztypenschein eingezogen, was nicht sinnvoll erscheint.

Die Behörde hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass nach dem Fahrzeug nicht als gestohlen gefahndet wird. Die Behörde hat somit lediglich eine EKIS Abfrage durchzuführen.

Des Weiteren wird klargestellt, dass bei einem durch Magna für ein Fahrzeug des Herstellers Puch ausgestelltem Duplikattypenschein (ohne Erstzulassungsdatum), durch den zuständigen Landeshauptmann im Zuge der Datennacherfassung, das Erstzulassungsdatum mit dem nachgewiesenen Produktionsdatum festgelegt werden kann.

Die Vorgangsweise bei Magna Puch stellt einen Spezialfall dar, wenn es einen Rechtsnachfolger gibt; ansonsten werden Ersatztypenscheine vom Hersteller bzw. Generalimporteur ausgestellt.

4. Vorbesitzer

Können allfällige Vorbesitzer nicht angegeben werden, weil die Daten im Zulassungsprogramm nicht mehr aufscheinen, bestehen keine Bedenken, wenn diese Daten nicht in der Unbedenklichkeitsbescheinigung enthalten sind.

Es wird klargestellt, dass der Verlust des Typenscheines auch angenommen werden kann, wenn der Vorbesitzer nicht bekannt ist bzw. der Vorbesitzer den Typenschein beim Verkauf nicht übergeben kann.

5. Fahrzeuge aus dem Ausland

Gem. § 30 Abs. 5 letzter Satz KFG ist bei Fahrzeugen, die schon einmal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU Mitgliedstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU Mitgliedstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, gemäß § 30a Abs. 4a vorzugehen.
Bei allen anderen Fahrzeugen aus dem Ausland hat die Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass nach dem Fahrzeug nicht als gestohlen gefahndet wird. Die Behörde hat somit lediglich eine EKIS Abfrage durchzuführen.

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