Reprografie- und Speichermedienvergütung unterliegt seit dem 1.1.2018 nicht mehr der Umsatzsteuer
Rechtslage in Österreich
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Im Januar 2017 urteilte der EuGH in einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren (C-37/16, SAWP), dass die polnische Reprografie- und Speichermedienvergütung nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Da die polnische Rechtslage der österreichischen sehr ähnlich ist, wurden Gespräche mit dem Finanzministerium geführt und konnte erreicht werden, dass das BMF mit Wartungserlass vom 5.12.2017 festgehalten hat, dass die österreichische Speichermedienvergütung (§ 42b Abs 1 UrhG) und die österreichische Reprografievergütung (§ 42b Abs 2 UrhG) seit 1.1.2018 nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen (daher erfolgt die Gutschrift an die Verwertungsgesellschaften ab dem Jahr 2018 ohne Umsatzsteuer).
Andere urheberrechtliche Vergütungen/Tantiemen sieht das BMF nicht vom EuGH-Judikat betroffen.
Die Weiterverrechnung der betroffenen Vergütungen an die Endverbraucher hat auch weiterhin zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer (also wie bisher) zu erfolgen, weil letztlich die Vergütung im verkauften Produkt als ledigliche Kostenkomponente aufgeht (einheitliche Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt).
Zusammengefasst hat sich somit ab dem Jahr 2018 nur die Meldung bzw. Gutschrift an die Verwertungsgesellschaften geändert. Details zur Darstellung der Abrechnung finden Sie im Informationsblatt der literar mechana.
Stand: 08.02.2021