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Außenhandel, Fachvertretung

Fakten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Was Handelsunternehmen wissen sollten: Pflichten, Präventionsmaßnahmen und Risikoerhebung

Lesedauer: 2 Minuten

Diese Information ist speziell für österreichische Außenhandelsunternehmen gedacht und enthält die wichtigsten Pflichten für Unternehmen in zehn Punkten zusammengefasst

  1. Allgemeine Handelsgewerbetreibende (Ankauf, Verkauf, Weiterverarbeitung) haben die Bestimmungen zur Geldwäsche zu beachten.
  2. Bei Bargeschäften unter EUR 10.000,- besteht kein Handlungsbedarf. Beachten Sie, dass unter den Begriff "Bargeld" beispielsweise auch Prepaidcards fallen. Nähere Informationen finden Sie hierzu in den FAQ des BMDW.
  3. Sobald für Ihr Handelsunternehmen (ausgenommen Kunsthandelsangelegenheiten) geplant oder vorherzusehen ist, dass zumindest ein Bargeschäft über EUR 10.000 abgeschlossen wird, ist eine Risikobewertung des Unternehmens vorzunehmen. Damit soll es dem Unternehmer ermöglicht werden, vorab zu klären, ob im Hinblick auf seine Kunden, Länder, mit denen er Geschäftsbeziehungen unterhält, Produkte etc. ein Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen könnte.

    Das hierfür benötigte Formular (ebenso wie das Formular "Negativerklärung") steht über das Unternehmensserviceportal (USP) online zur Verfügung – mit oder auch ohne Registrierung. Wenn Sie sich vorab auf usp.gv.at registrieren, werden Ihre Eingaben zwischengespeichert, Sie können eine Zusammenfassung des Risikoerhebungsbogens im PDF-Format herunterladen oder auch direkt an die zuständigen Behörden senden.

    Alternativ gibt es ein für den Handel abgestimmtes Muster eines Risikoerhebungsbogens sowie einer Negativerklärung zum Ausdrucken, händischen Ausfüllen  und Versenden per Post durch Gewerbetreibende, die dies insbesondere aufgrund nicht vorhandener technischer Möglichkeiten wünschen.
    Der Risikoerhebungsbogen ist zu erstellen, im Betrieb aufzubewahren, regelmäßig auf Aktualität zu prüfen, auf aktuellem Stand zu halten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.


    Achtung:
    Die Risikobewertung kann von der Behörde jederzeit kontrolliert und zur Vorlage verlangt werden!
  4. Bei Bargeschäften über € 10.000,- ist die Identität des Kunden festzustellen und zu dokumentieren (Ausweiskopie).
  5. Falls eine juristische Person (GmbH etc.)  kauft oder verkauft, müssen Sie auch die Identität der dahinterstehenden (natürlichen) Personen feststellen (wirtschaftliche Eigentümer!).
  6. Lassen Sie den Kunden / den wirtschaftlichen Eigentümer auch das PEP-Formular (Politisch Exponierte Person) ausfüllen und unterschreiben. Es steht in diversen Sprachen zum Download zur Verfügung.
  7. Falls die Herkunft des Geldes für den Kauf unklar ist, fragen Sie nach.
  8. Bei Verdacht auf beabsichtigte Geldwäsche ist die Geldwäschemeldestelle zu informieren. Ab 1. April 2021 können Verdachtsmeldungen nur mehr über das Meldungsportal goAML übermittelt werden, für dessen Nutzung eine vorherige Registrierung durch Ihr Unternehmen notwendig ist.
  9. Alle Unterlagen zu den betroffenen Geschäften sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  10. Informieren und schulen Sie Ihre Mitarbeiter über diese Verpflichtungen.

Weitere Informationen, wie Sie die Pflichten zur Geldwäschebekämpfung erfüllen können, finden Sie im WKO Online-Ratgeber: Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Unterstützung für Unternehmen: Rechtliche Bestimmungen sicher einhalten sowie auf der Informationsseite der WKÖ. Umfangreiche Informationen zum Thema bietet auch der Fachverband Finanzdienstleister. 


Hinweis:
Diese Information richtet sich an unsere Mitgliedsbetriebe. Als privater Konsument wenden Sie sich bitte an den Konsumentenschutz.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.


Stand: 08.04.2022