Außenhandel, Fachvertretung

EORI - Registrierungspflicht für Unternehmen im Außenhandel

Informationen über die Registrierung

Lesedauer: 3 Minuten

Die Angabe der EORI-Nummer muss seit 01.09.2009 in allen Zollanmeldungen, Anträgen auf Bewilligungen usw. erfolgen.

Was ist unter EORI zu verstehen?

Es handelt sich dabei um die im Zollrecht vorgeschriebene EU-weite Registrierungspflicht aller im grenzüberschreitenden Außenhandel mit Drittländern (Nicht-EU-Länder) tätigen Wirtschaftsbeteiligten, gleich welcher Rechtsform, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst sind, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt werden. Die bei der Registrierung vergebene EORI-Nummer dient zur eindeutigen Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, die in der EU ansässig oder zumindest steuerlich veranlagt sind.

Wer ausschließlich innerhalb der EU tätig ist, ist von dieser Registrierungspflicht nicht betroffen!

In erster Linie betrifft die Registrierungspflicht Unternehmen, die im Zollgebiet der Union ansässig sind. Aber auch nicht im Zollgebiet der Union ansässige Personen/Unternehmen können von der Registrierungspflicht erfasst sein, wenn sie die o.g. zollrelevanten Tätigkeiten in der EU  durchführen oder ein Zertifikat als "Zugelassener Wirtschaftbeteiligter" (AEO) beantragen. Der Hauptanwendungsfall bei der Abgabe der Zollanmeldung wird bei Drittlandsansässigen die Eröffnung eines Versandverfahrens mit Carnet TIR sein.

Drittlandsansässige Wirtschaftsbeteiligte, die nach den geltenden zollrechtlichen Bestimmungen mündliche Anmeldungen abgeben dürfen oder Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der EU vornehmen, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen.

Registrierung

Die Registrierung erfolgt durch die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist. In Österreich ist dies die Zollbehörde. Der Antrag auf Zuteilung der EORI-Nummer ist von jedem Wirtschaftsbeteiligten selbst, vor Aufnahme der zollrelevanten Tätigkeit zu stellen.

⇒ Neuer EORI-Registrierungsprozess ab 6. Juni 2024

Wo ist die EORI-Nummer anzugeben?

Die EORI ist in jedem Anbringen an die Zollverwaltung anzuführen. In der Praxis werden dies hauptsächlich

  • Zollanmeldungen
  • summarische Eingangs-/Ausgangsanmeldungen
  • Anträge auf Bewilligungen
  • Berufungen
  • Anträge auf Erstattung/Erlass
  • Anträge auf verbindliche Auskünfte

udgl. sein.

Warum eine neue Nummer? Hätte nicht die UID-Nummer zur Identifizierung herangezogen werden können?  

Die Wirtschaftskammer Österreich hat natürlich auch sofort an die UID-Nummer zur Registrierung gedacht. Wir  mussten jedoch in Gesprächen mit dem Bundesministerium für Finanzen  erkennen, dass die Vorgaben des Zollrechts der EU dies nicht zulassen, ohne mit den betroffenen Unternehmen Kontakt aufzunehmen. Der Anhang 12-01 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union legt fest, dass bei der EORI Registrierung u.a. folgende Daten zu erfassen sind: 

  • Kontaktinformation: Name der Ansprechpartner im Unternehmen, Anschrift, Telefon- oder Faxnummer, E-Mail-Adresse.
  • Der vierstellige Nummerncode der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats. In AT ist dies der ÖNACE Code.
  • Aus datenschutzrechtlichen Gründen die  Zustimmung zur Bekanntgabe der Daten

Da diese Daten nicht mit der UID in Verbindung stehen, wäre eine Kontaktnahme mit den Wirtschaftsbeteiligten auf alle Fälle erforderlich gewesen. Damit die EORI-Nummer und die Daten des Unternehmens (Name und Anschrift) in der EORI-Datenbank der EU veröffentlicht werden können, bedarf es der Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten. Dies aus Gründen des Datenschutzes. Der Aufwand an die Unternehmen und in den Unternehmen diese Informationen an die richtige Person zu bringen wäre erheblich größer und mit einer weiteren Verzögerung verbunden gewesen.

Gegen die Verwendung der UID sprach auch die Tatsache, dass ein Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten zur Umsatzsteuer veranlagt ist, die Registrierung jedoch nur dort zu erfolgen hat, wo das Unternehmen auch seinen Sitz hat. Die Fachabteilung der WKO hat laufend mit Unternehmen Kontakt, die zumindest in einem weiteren Mitgliedstaat eine UID-Nummer haben. Eine automatische Zuteilung würde erhebliche Verwirrung hervorrufen.

Schon jetzt liegen aus mehreren Mitgliedstaaten, die die UID-Nummer zur Identifizierung heranziehen, Berichte über erhebliche Probleme vor. 

EORI - Probleme

Leider kommt es in der Praxis sehr häufig zu folgenden Problemen:

  • Das österreichische Unternehmen besitzt schon eine EORI-Nummer. Da diese Nummer aber noch nicht in die EORI-Datenbank überspielt wurde, kann sie der Zoll im anderen Mitgliedstaat nicht überprüfen und es kommt zu Verzögerungen bei der Abfertigung. Die Überspieleung in die EORI-Datenbank erfolgt wöchentlich. Die Europäische Kommission sammelt die Daten und überspielt auch wöchentlich. So kann es zu zwei Wochen Verzögerung kommen, bis die Registrierung in der Datenbank aufscheint.
  • Das österreichische Unternehmen besitzt noch keine EORI-Nummer, diese wird aber vom Zoll im anderen Mitgliedstaat verlangt. Mit dem Ergebnis, dass sich die Abfertigung gleichfalls verzögert.
  • Drittländische Unternehmen sollen ebenfalls so rasch wie möglich registriert werden, wobei im Falle von Carnet TIR Inhabern die EORI-Nummer mit der TIR Registrierung erfolgen soll. Die Mitgliedstaaten wurden von der Europäischen Kommission angewiesen eine gewisse Flexibilität betreffend der Prüfung der EORI-Nummern an den Tag zu legen. Somit sollten Inhaber einer EORI Nummer diese problemlos in den anderen Mitgliedstaaten verwenden können. 

EORI vergessen?

Ihre EORI-Nummer können Sie bei Ihrem Kundenteam oder beim Competence Center – Kundenadministration der österreichischen Zollverwaltung in Erfahrung bringen:

Telefon: +43 50 233 737
Fax: +43 50 2335963052

Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, 07.00 bis 17.00 Uhr

Für Rückfragen stehen Ihnen die ExpertInnen der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung.


Hinweis:
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! 

Stand: 03.06.2024

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