Merkblatt 6/2013: Umsetzungspflicht der ÖNORM EN 1090
Was Metalltechnikbetriebe beachten müssen
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Metalltechnikbetriebe, die tragende Bauteile aus Stahl oder Aluminium herstellen, fallen in den Regelungsbereich der ÖNORM EN 1090 und müssen diese verbindlich umsetzen.
Gewerbetreibende müssen ab 1.7.2014 mit folgenden rechtlichen Folgen rechnen, wenn die Anforderungen aus EN 1090 Teil 1 in ihrem Unternehmen nicht gesetzeskonform und vollständig umgesetzt wurden:
- Verwaltungsstrafen wegen Missachtung gesetzlicher Bestimmungen,
- Ausscheiden als Bieter in öffentlichen Vergabeverfahren,
- Kein vollständiger Versicherungsschutz,
- Verstoß gegen das UWG (Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb).
Die rechtlich verbindliche ÖNORM EN 1090 besteht aus 3 Teilen:
Teil 1: Ausführung von Stahl- und Aluminiumtragwerken (Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile),
Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken und
Teil 3: Technische Regeln für die Ausführung von Aluminiumtragwerken.
Teil 1 der EN 1090 umfasst: Einführung einer werkseigenen Produktionskontrolle, Zertifizierung der Qualitätssysteme und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine unabhängige, akkreditierte und notifizierte Stelle sowie CE-Kennzeichnung.
EN 1090-2 und EN 1090-3 sind bereits seit Juli 2009 bzw. Dezember 2008 verpflichtend einzuhalten. Um betroffenen Betrieben ausreichend Zeit, insbesondere für die Durchführung der Zertifizierung, zu geben, wurde für den ersten Teil der ÖNORM die Übergangsfrist bis 30.06.2014 festgelegt. Das bedeutet, dass erst ab 1.7.2014 auch Teil 1 der EN 1090 ausnahmslos angewendet werden muss.
Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der EN 1090-1 ab 1.7.2014
- Missachtung verbindlicher gesetzlicher Bestimmungen: Durch Veröffentlichung als harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kommt dem Inhalt von EN 1090 Teil 1 absolut verbindliche Wirkung zu und trifft Betriebe des Anwendungsbereiches die rechtliche Pflicht zur vollständigen Umsetzung. Die Nichterfüllung gesetzlicher Verpflichtungen zieht die Verhängung von Verwaltungsstrafen in erheblicher Höhe nach sich.
- Ausscheiden in öffentlichen Vergabeverfahren: Die Nichterfüllung gesetzlichverbindlicher Verpflichtungen durch mitbietende Unternehmen führt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Ausscheiden des säumigen Betriebes als Bieter in öffentlichen Vergabeverfahren.
- Kein vollständiger Versicherungsschutz: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde und der Versicherungsnehmer bewusst Rechtsvorschriften zuwidergehandelt hat (Ausfall der Haftpflichtversicherung). Das fruchtlose Verstreichenlassen der Übergangsfrist kann im gerichtlichen Beweiserfahren als grob fahrlässiges Verhalten der betrieblichen Praxis gewertet werden.
- Handlungen unlauteren Wettbewerbs: Durch eine Missachtung der Verpflichtungen aus EN 1090 Teil 1 geht der säumige Betrieb ein hohes Risiko ein, Geschäftspraktiken anzuwenden, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widersprechen. Ein solches Verhalten kann zudem dazu führen, dass sich Marktteilnehmer in Bezug auf Produkte hinsichtlich wesentlicher Produktmerkmale bzw. den Umfang der Verpflichtungen des Unternehmens derart getäuscht und dazu veranlasst sehen, geschäftliche Entscheidungen zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
Werden derartige Tatbestände von unlauteren (irreführenden) Geschäftspraktiken im Sinne des UWG durch Nichterfüllung von Verpflichtungen aus EN 1090-1 vom Gericht als verwirklicht angesehen, zieht dies hohe Schadenersatzansprüche gegenüber den säumigen Betrieb nach sich.
Wir empfehlen daher dringend bis 1.7.2014 …
Zur Vermeidung der geschilderten negativen Folgen, die sich aus der Nichterfüllung von EN 1090 Teil 1 für säumige und somit gesetzeswidrig handelnde Betriebe ergeben können, müssen Gewerbetreibende, welche in den Anwendungsbereich der ÖNORM EN 1090 fallen, den darin festgelegten gesetzlichen Verpflichtungen bis 30.6.2014 in vollem Umfang nachkommen.
Bei Fragen und erforderlicher Hilfestellung zur gesetzeskonformen Umsetzung der ÖNORM EN 1090 ersuchen wir, sich an die für Sie zuständige Landesinnung der Metalltechniker zu wenden.