Gesundheitsberufe, Landesinnung

Informationen zur Registrierkassenpflicht

Registrierkassen-, Belegerteilungs- und Aufzeichnungspflicht

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Seit dem 1.1.2016 haben Unternehmen zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn

  • der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000,-- und
  • die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,-- im Jahr überschreiten.

Seit dem 1.1.2016 besteht auch für jedes Unternehmen die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Der Kunde muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.

Darüber hinaus müssen die Registrierkassen ab dem 1.4.2017 auch über eine spezielle technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherstellt.


Änderungen zur Registrierkassenpflicht

Im Nationalrat wurden am 6. Juli 2016 Änderungen bei der Registrierkassenpflicht beschlossen. 

Das sind die wichtigsten Erleichterungen für die gewerbliche Wirtschaft:

  • Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten („Kalte Hand Regelung“), werden diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen und eine einfache Losungsermittlung ermöglicht, wenn der Jahresumsatz der außerhalb der festen Räumlichkeiten ausgeübten Tätigkeiten 30.000 Euro nicht überschreitet.
  • Die Registrierkassenpflicht für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten entfällt, wenn die Umsätze 30.000 Euro nicht überschreiten.
  • Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen wird vom 1.1.2017 auf 1.4.2017 verschoben werden, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung zu verschaffen.

 

Stand: 16.01.2017

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