Corona-Maßnahmen für die Mitglieder der Landesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
Wichtige Informationen für die Branche
Lesedauer: 5 Minuten
Rechtslage ab 19.05.2021 – Die wichtigsten Informationen im Überblick
Wichtige neue Regelungen ab 19.05.2021 – Kurzübersicht
- Die generellen Ausgangsregelungen werden aufgehoben. Man braucht daher keinen bestimmten Grund mehr, um das Haus zu verlassen.
- Alle Handels– und Dienstleistungsbetriebe dürfen offenhalten.
- Es erfolgt eine Gleichstellung von getesteten, genesenen und geimpften Personen (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr).
- Ausnahmsweise Zulassung von Selbsttests.
- Kontaktreduktion im Zeitraum zwischen 22:00 und 5:00 Uhr („Sperrstunden“)
Allgemeine Bestimmungen
Es wird festgehalten, dass als Masken iSd der VO FFP2-Masken ohne Ventil oder gleichwertige gelten.
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gelten:
- ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
- ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
- ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
- eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
- ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
- Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
- Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
- Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
- Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
- ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde,
- ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
Darüber hinaus kann ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte durchgeführt werden. Das negative Testergebnis ist dann für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Betreten öffentlicher Orte
- An öffentlichen Orten im Freien ist gegenüber anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von zwei Meter einzuhalten.
- In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist zusätzlich zur Einhaltung des Mindestabstandes auch eine FFP2-Maske zu tragen.
Kundenbereiche
Das Betreten (inklusive des Verweilens) und das Befahren der Kundenbereiche ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Gegenüber anderen Personen ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
- Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
- Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
- Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.
Für die Mitglieder der Landesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker bedeutet dies, dass alle Verkaufsräume und Kundenbereiche wieder geöffnet werden dürfen und auch wieder alle Dienstleistungen angeboten werden dürfen. Dabei sind jedoch die oben genannten Vorgaben einzuhalten.
Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit
Beim Betreten von Arbeitsorten ist zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von zwei Meter einzuhalten und ein Mund- und Nasenschutz (eng anliegend) zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
Zusätzlich dürfen Arbeitsorte durch
- Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
- Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
- Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
- Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn sie dem Arbeitgeber einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen können. Der Nachweis ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein negatives Testergebnis vorgelegt, so ist dieses für die Dauer von 7 Tagen bereitzuhalten und spätestens alle 7 Tage zu erneuern. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist unter anderem bei Kundenkontakt eine Maske zu tragen.
Als Arbeitsorte gelten auch auswärtige Arbeitsstellen, an den Arbeiten ausgeführt werden.
Hinweis: Beachten Sie den General-Kollektivvertrag mit wichtigen arbeitsrechtlichen und betrieblichen Begleitmaßnahmen
Wir empfehlen in der Werkstatt besonderen Augenmerk auf Arbeiternehmerschutz zu legen:
- weitere arbeitsrechtliche Informationen (siehe Arbeits- und Sozialversicherungsrecht)
Inhaber von Betriebsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmern haben einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Das COVID-19-Präventionskonzept dient der Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 und hat dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen.
Es hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- spezifische Hygienemaßnahmen
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
- gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
- Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Personenanzahl
- Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
- Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests
Je nach Betriebsstätte können zusätzliche Vorgaben verlangt werden. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
Vorlage: COVID-19-Präventionskonzept für Betriebsstätten mit über 51 Beschäftigten
Arbeiten auf Baustellen
Es gibt eine Einigung von Baugewerbe, Bauindustrie und Gewerkschaft Bau-Holz in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat. Die Bundesinnung empfiehlt, dass die Mitglieder der Landesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, die auf Baustellen arbeiten, an diesen Maßnahmenkatalog halten:
- Maßnahmenkatalog für Baustellen vom 29. Jänner 2021
- Informationen zu COVID-19-Präventionskonzept für Baustellen
Fahrten zur Baustelle/zum Kunden
Die gemeinsame Benützung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Zusätzlich ist eine Maske zu tragen. Vor dem Einstieg und nach dem Ausstieg sind unbedingt die allgemeinen Regelungen (insb. Wahrung des 2-Meter-Abstands) einzuhalten.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV und 1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung
Bitte informieren Sie sich auch auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus wko.at/corona, welche täglich mehrfach aktualisiert wird.
Stand: 17.05.2021