Selbständigkeit im Bodenlegergewerbe
Informationen für Bodenleger
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Selbständige Tätigkeit als Bodenleger/in
Der Bodenleger ist ein reglementiertes Gewerbe. In der Befähigungsnachweisverordnung sind die Zugangsvoraussetzungen zum Antritt des Handwerks des Bodenlegers zu finden.
Die Gestaltung der Prüfungsordnung ist Aufgabe der Fachorganisationen der WKÖ:
Bodenleger-Meisterprüfungsordnung
- Rechtslage ab 1.9.2022
- Verordnung der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe über die Meisterprüfung für das Handwerk der Bodenleger (Bodenleger-Meisterprüfungsordnung), gültig ab 1.9.2022
- Verordnung der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe, mit der die Bodenleger-Meisterprüfungsordnung geändert wird, gültig ab 16.11.2022
- Konsolidierte Fassung der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk der Bodenleger, gültig ab 16.11.2022
- Rechtslage bis 31.8.2022
- Konsolidierte Fassung:
Hinweis: Im Folgenden finden Sie den konsolidierten Text der Bodenleger-Meisterprüfungsordnung. Dieses Dokument dient lediglich der Information. Es ist rechtlich unverbindlich. Der rechtlich verbindliche Text ergibt sich aus den jeweiligen Kundmachungen. - Stammfassung:
Kundmachung vom 30.01.2004, in Kraft mit 01.02.2004 - Änderungen:
Kundmachung vom 30.03.2007, in Kraft mit 01.04.2007
- Konsolidierte Fassung:
Gütesiegel „Meisterbetrieb“, eintragbarer Meistertitel und Gütesiegel "staatlich geprüft"
Um Unternehmen, deren Inhaber:in oder gewerberechtliche/r Geschäftsführer:in eine Meisterprüfung oder eine staatliche Befähigungsprüfung abgelegt hat, die Möglichkeit zu bieten, sich auch im Außenauftritt abzuheben, wurde auf Initiative der Wirtschaftskammerorganisation vom Wirtschaftsministerium die Möglichkeit geschaffen, sich über staatliches Gütesiegel auszuzeichnen.
Der Eintragungsfähige Meistertitel
Die höchste Stufe der beruflichen Ausbildung in Österreich ist sichtbar aufgewertet worden. Mit der Novelle zur Gewerbeordnung vom 8. Juli 2020 wurde der Meister- und Meisterinnentitel als eintragungsfähig für offizielle Dokumente erklärt. Mit der Novelle zur Gewerbeordnung vom 22. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 130/2024) sind auch Absolvent:innen einer handwerksähnlichen Befähigungsprüfung zur Führung und Eintragung des Meistertitels berechtigt.