Sparte Bank und Versicherung

Arbeit und Soziales

Dezember 2024

Lesedauer: 2 Minuten

20.12.2024

OGH-Entscheidung zu Kettenarbeitsverträgen in unsicheren Zeiten

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in seiner Entscheidung 9 ObA 17/24a klar, dass Kettenarbeitsverträge nur dann zulässig sind, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe vorliegen. Eine unsichere Wirtschaftslage oder das Bestreben, Risiken auf die Arbeitnehmer zu überwälzen, stellt keine ausreichende Rechtfertigung dar.

Im konkreten Fall hatte die Beklagte unter Verweis auf die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene wirtschaftliche Unsicherheit wiederholt befristete Dienstverhältnisse mit dem Kläger abgeschlossen. Der OGH entschied jedoch, dass die Pandemie und deren wirtschaftliche Folgen kein hinreichender Grund für eine Aneinanderreihung befristeter Verträge sind, wenn dadurch das typische Unternehmerrisiko auf die Arbeitnehmer abgewälzt wird. Der Gerichtshof betonte, dass die Pandemie zwar zu Unsicherheiten in vielen Branchen geführt hat, diese jedoch nicht automatisch die Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung von Kettenarbeitsverträgen erfüllen. Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten bleibt das allgemeine Betriebsrisiko beim Arbeitgeber.

Damit bleibt es auch in der aktuellen Lage bei der grundsätzlichen Rechtslage: Befristungen müssen sachlich gerechtfertigt sein, und die wirtschaftliche Unsicherheit eines Unternehmens darf nicht einseitig auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Weitere Information zu Kettenarbeitsverträgen.


Gesetzliche Änderungen ab 1.1.2025

Mit Jahreswechsel sowie zu Stichtagen danach ergibt sich eine Reihe arbeits- und sozialrechtlicher Änderungen, die wir zusammengefasst haben.

Liste gesetzliche Änderungen ab 1.1.2025 

Quelle: Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik, WKO

Werte in der Sozialversicherung 2025

Beitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen

Für das Kalenderjahr 2025 ergeben sich nachfolgende veränderliche SV-Werte:

Beitragsgrundlagen für Gewerbetreibende

  monatlich € jährlich €
MindestBG in der PV 551,10 6.613,20
MindestBG in der KV 551,10 6.613,20
Höchstbeitragsgrundlage GSVG/FSVG 7.525,00 90.300,00

Versicherungsgrenzen und Beitragsgrundlagen für Neue Selbständige

monatlich € jährlich €
Versicherungsgrenze --- 6.613,20
MindestBG 551,10 6.613,20

Sonstiges

monatlich € jährlich €
Geringfügigkeitsgrenze ASVG 551,10 ---
Höchstbeitragsgrundlage ASVG

6450,00

(€ 215,00 pro Tag)

90.300,00
Einkommensgrenze für Kleinunternehmerregelung --- 6.613,20
Umsatzgrenze für Kleinunternehmerregelung 55.000,00
Unfallversicherungsbeitrag (Gewerbetreibende) 12,07 144,84

Aktualisierungsfaktor 1,134 Aufwertungszahl: 1,063

Etwaige Änderungen dieser Werte im Rahmen der gesetzlichen Beschlussfassung bleiben vorbehalten.

Quelle: WKO


Die Arbeitszeit fällt und fällt

Trotz zwei Jahren Rezession ist die Beschäftigung stabil. Aber die Wirtschaftslage schlägt bei der Arbeitszeit voll durch.

Von Juli bis September 2024 arbeiteten die Österreicher im Schnitt 26,9 Stunden – das ist weniger denn je! Selbst im ersten Covid-Jahr 2020 arbeiteten wir im dritten Quartal 28,3 Stunden. Insgesamt war die Arbeitszeit 2024 bisher um über zwei Stunden pro Woche kürzer als 2019.

Grafik: Arbeitszeit pro Kopf u gesamt
© WKÖ, Bild von diana.grytsku auf Freepik

Gründe sind der Rückgang bei Überstunden und die Zunahme von Teilzeit. So hat die Zahl der Vollzeitbeschäftigten laut Statistik Austria von 2013 bis 2023 um 3,2% zugenommen, die Zahl der Teilzeitbeschäftigten hingegen um 30,9%.

Das Arbeitsvolumen ist die Basis für Wohlstand und Sozialstaat. Eine künftige Regierung muss somit Mehrarbeit fördern, nicht kürzere Arbeitszeit.

Teilzeitarbeit seit 2013 um mehr als 30 % zugenommen

Quelle: Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik, WKO

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