Arbeit und Soziales
Dezember 2024
Lesedauer: 2 Minuten
OGH-Entscheidung zu Kettenarbeitsverträgen in unsicheren Zeiten
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in seiner Entscheidung 9 ObA 17/24a klar, dass Kettenarbeitsverträge nur dann zulässig sind, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe vorliegen. Eine unsichere Wirtschaftslage oder das Bestreben, Risiken auf die Arbeitnehmer zu überwälzen, stellt keine ausreichende Rechtfertigung dar.
Im konkreten Fall hatte die Beklagte unter Verweis auf die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene wirtschaftliche Unsicherheit wiederholt befristete Dienstverhältnisse mit dem Kläger abgeschlossen. Der OGH entschied jedoch, dass die Pandemie und deren wirtschaftliche Folgen kein hinreichender Grund für eine Aneinanderreihung befristeter Verträge sind, wenn dadurch das typische Unternehmerrisiko auf die Arbeitnehmer abgewälzt wird. Der Gerichtshof betonte, dass die Pandemie zwar zu Unsicherheiten in vielen Branchen geführt hat, diese jedoch nicht automatisch die Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung von Kettenarbeitsverträgen erfüllen. Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten bleibt das allgemeine Betriebsrisiko beim Arbeitgeber.
Damit bleibt es auch in der aktuellen Lage bei der grundsätzlichen Rechtslage: Befristungen müssen sachlich gerechtfertigt sein, und die wirtschaftliche Unsicherheit eines Unternehmens darf nicht einseitig auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Weitere Information zu Kettenarbeitsverträgen.
Gesetzliche Änderungen ab 1.1.2025
Mit Jahreswechsel sowie zu Stichtagen danach ergibt sich eine Reihe arbeits- und sozialrechtlicher Änderungen, die wir zusammengefasst haben.
Liste gesetzliche Änderungen ab 1.1.2025
Quelle: Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik, WKO
Werte in der Sozialversicherung 2025
Beitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen
Für das Kalenderjahr 2025 ergeben sich nachfolgende veränderliche SV-Werte:
Beitragsgrundlagen für Gewerbetreibende | ||
monatlich € | jährlich € | |
MindestBG in der PV | 551,10 | 6.613,20 |
MindestBG in der KV | 551,10 | 6.613,20 |
Höchstbeitragsgrundlage GSVG/FSVG | 7.525,00 | 90.300,00 |
Versicherungsgrenzen und Beitragsgrundlagen für Neue Selbständige | ||
monatlich € | jährlich € | |
Versicherungsgrenze | --- | 6.613,20 |
MindestBG | 551,10 | 6.613,20 |
Sonstiges | ||
monatlich € | jährlich € | |
Geringfügigkeitsgrenze ASVG | 551,10 | --- |
Höchstbeitragsgrundlage ASVG | 6450,00 (€ 215,00 pro Tag) | 90.300,00 |
Einkommensgrenze für Kleinunternehmerregelung | --- | 6.613,20 |
Umsatzgrenze für Kleinunternehmerregelung | 55.000,00 | |
Unfallversicherungsbeitrag (Gewerbetreibende) | 12,07 | 144,84 |
Aktualisierungsfaktor 1,134 Aufwertungszahl: 1,063
Etwaige Änderungen dieser Werte im Rahmen der gesetzlichen Beschlussfassung bleiben vorbehalten.
Quelle: WKO
Die Arbeitszeit fällt und fällt
Trotz zwei Jahren Rezession ist die Beschäftigung stabil. Aber die Wirtschaftslage schlägt bei der Arbeitszeit voll durch.
Von Juli bis September 2024 arbeiteten die Österreicher im Schnitt 26,9 Stunden – das ist weniger denn je! Selbst im ersten Covid-Jahr 2020 arbeiteten wir im dritten Quartal 28,3 Stunden. Insgesamt war die Arbeitszeit 2024 bisher um über zwei Stunden pro Woche kürzer als 2019.
Gründe sind der Rückgang bei Überstunden und die Zunahme von Teilzeit. So hat die Zahl der Vollzeitbeschäftigten laut Statistik Austria von 2013 bis 2023 um 3,2% zugenommen, die Zahl der Teilzeitbeschäftigten hingegen um 30,9%.
Das Arbeitsvolumen ist die Basis für Wohlstand und Sozialstaat. Eine künftige Regierung muss somit Mehrarbeit fördern, nicht kürzere Arbeitszeit.
Teilzeitarbeit seit 2013 um mehr als 30 % zugenommen
Quelle: Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik, WKO