Arbeit und Soziales
April 2023
Lesedauer: 5 Minuten
Zur Risikohaftung des Arbeitgebers
Was bedeutet Risikohaftung?
Risikohaftung bedeutet die – verschuldensunabhängige – Haftung des Arbeitgebers bei einem Vermögensschaden des Arbeitnehmers. Die Risikohaftung wird vom OGH mit einer analogen Anwendung des § 1014 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) begründet.
Welche Schäden sind davon umfasst?
Die Risikohaftung beinhaltet Fälle, in denen der Arbeitnehmer einen Vermögensschaden erleidet, indem sich ein mit der beruflichen Tätigkeit einhergehendes spezifisches Risiko verwirklicht. Zu denken ist dabei etwa an Schäden an einem privaten KFZ, das der Arbeitnehmer für Dienstfahrten verwenden muss.
Auf Personenschäden ist die Risikohaftung nicht anwendbar, hier greift das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG (RIS-Justiz RS0117387).
Haftet der Arbeitgeber immer für den vollen Schaden?
Nein. Wie gesagt kommt es nicht auf das Verschulden des Arbeitgebers an. Sehr wohl relevant ist aber der Verschuldensgrad des Arbeitnehmers, da die Grundsätze des DHG (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz) anwendbar sind. Das bedeutet:
- Vorsätzliche Beschädigung: Arbeitnehmer muss den Schaden selbst tragen.
- Entschuldbare Fehlleistung: Arbeitgeber ist voll ersatzpflichtig.
- Leichte Fahrlässigkeit: Arbeitgeber muss den Großteil bezahlen.
- Grobe Fahrlässigkeit: Großer Teil des Schadens ist vom Arbeitnehmer zu bezahlen.
Man wird im Einzelfall beurteilen müssen, wie sich das Verschulden des Arbeitnehmers darstellt. Zu beachten ist aber immer, dass das Verschulden eines Dritten (beispielsweise der Unfallgegner im Straßenverkehr) den Ersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer nicht beeinflusst.
Kann man die Risikohaftung ausschließen?
Ja, wobei hier mehrere Varianten in Frage kommen.
Grundsätzlich macht es Sinn, die Haftpflichtsumme bei Firmenfahrzeugen möglichst hoch zu vereinbaren, damit keine Fälle auftreten, in denen der Arbeitnehmer aufgrund einer zu niedrigen Haftpflichtsumme persönlich haften und sich dann beim Arbeitgeber regressieren kann.
Das Risiko kann bei entsprechender Überzahlung (und Bezahlung des Kilometergeldes) auch im Rahmen einer All-In-Vereinbarung auf den Arbeitnehmer überwälzt werden. Es bedarf hier aber einer klaren Formulierung, damit für Transparenz gesorgt ist.
Als zweckmäßig haben sich außerdem Vereinbarungen herausgestellt, in dem der Arbeitnehmer verpflichtet wird, alle möglichen rechtlichen Schritte zu ergreifen, um den Ersatz seines Schadens von einem Dritten zu erhalten. Zugleich sollte der Arbeitnehmer verpflichtet werden, dass er dann, wenn der Schaden vom Dritten uneinbringlich ist und er den Arbeitgeber in Anspruch nimmt, seine Forderung gegenüber dem Dritten an den Arbeitgeber zediert.
Auch eine Minimierung des Risikos kann der Arbeitgeber anstreben. So wäre etwa eine Vereinbarung denkbar, in dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen, dass alle Dienstfahrten mit einem PKW einer bestimmten Preiskategorie durchgeführt werden können. Über die Preiskategorie dieses Fahrzeuges hinausgehende Schäden am Fahrzeug müssten dann von der Ersatzpflicht des Arbeitgebers ausgeschlossen werden, da die Verrichtung mit dem teureren Fahrzeug eine private Entscheidung des Arbeitnehmers ist.
Verjährt der Anspruch des Arbeitnehmers?
Ja. Laut Judikatur des OGH verjährt die Forderung nach drei Jahren.
EuGH zu Ruhezeiten (2.3.2023, C-477/21)
Das BMAW prüft derzeit die Auswirkungen auf Österreich. Es ist grundsätzlich der Ansicht, dass die österreichische Regelung (36 Stunden) die EU-Vorgaben (24+11 Stunden) bereits erfüllt. Damit steht die österreichische Rechtslage nicht im Widerspruch zur EuGH-Judikatur. Eine Stellungnahme der EU-Kommission liegt noch nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass die EU-Kommission das Urteil und seine Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten prüfen und das Ergebnis in der jährlichen Arbeitszeitkonferenz (Arbeitsgruppe mit Vertretern der Europäischen Kommission und der Mitgliedsstaaten) im Herbst besprechen wird. Das Ergebnis der Konferenz bleibt abzuwarten.
Refugee Talents - Leitfaden für Arbeitgeber/innen
In einer Kooperation der WU mit der WKÖ und IV wurde eine Broschüre zur Beschäftigung von Menschen mit Fluchterfahrung erstellt. Diese bietet Unterstützung für Betriebe bei Beschäftigung von Geflüchteten.
Umweltstiftung
Die Umweltstiftung ist eine von den Sozialpartnern Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) initiierte Implacement Zielgruppen-Stiftung.
Sie wird gemeinsam mit dem Arbeitsmarktservice AMS, dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW), dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) und in enger Zusammenarbeit mit nachfragestarken Unternehmen im Bereich der Klimaberufe verwirklicht.
Zwischen April 2022 und April 2025 investieren das Bundesministerium für Arbeit (BMA) und das Arbeitsmarktservice (AMS) 10 Millionen Euro, um rund 1.000 Menschen ohne am Arbeitsmarkt verwertbare Berufsausbildung bestens im Umweltbereich zu qualifizieren. Dafür bietet die Umweltstiftung den auszubildenden Menschen ein maßgeschneidertes Kurs- und Coachingprogramm. Das berufliche Know-how erlernen sie in verkürzter Ausbildungsdauer – und in jenen Betrieben, in denen sie danach ihre beruflichen Karrieren fortführen.
Über die Implacement-Umweltstiftung können Unternehmen offene Stellen in Zukunftsbranchen, für die sie auf dem normalen Arbeitsmarkt keine Fachkräfte finden, passgenau und rasch besetzen.
Skills Scheck des BMAW
BMAW/FFG: Start der Qualifizierungsmaßnahmen für eine nachhaltige Transformation der Wirtschaft
Mit der Klima- und Transformationsoffensive unterstützt das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft den Wandel zu einer nachhaltigen, digitalisierten und zukunftsfitten Wirtschaft. Diese Transformation bedingt eine entsprechende Entwicklung von Kompetenzen und eine damit einhergehende Qualifizierung der Fachkräfte in österreichischen Unternehmen.
Die Förderung von Skills Schecks trägt zum Aufbau dieser Kompetenzen bei. Das BMAW stellt dafür 4 Millionen Euro zur Verfügung. Die Abwicklung liegt bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft FFG.
Verlängerung Bildungsbonus
Anbei die nunmehr endgültige Durchführungsweisung zur Verlängerung des Bildungbonus (120 Euro/Monat bei AMS-Aus- und Weiterbildungskursen ab 4 Monaten, Beginn bis 31.12.2023) und den Auswirkungen der Änderungen beim Pensionsantrittsalter von Frauen im Zusammenhang mit Altersteilzeitvereinbarungen (§82 Abs. 6 AlVG). Diese entspricht inhaltlich der vorläufigen Durchführungsweisung, welche bereits mit E-Mail vom 31.3.2023 ausgeschickt wurde.
Das Wichtigste dazu noch einmal:
- Bestehende ATZ-Vereinbarungen können weitergeführt werden (das für bestimmte Personengruppen um ein halbes Jahr vorgezogene Pensionsantrittsalter schadet nicht)
- Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der ATZ für jenen Personenkreis mit einem künftig früheren Pensionsantrittsalter ohne Einfluss auf ATZ (etwa durch verkürzte Freizeitphase im Blockmodell)
- ATZ mit Beginn bis 31.12.2023 können auf Basis des bisher geltenden Pensionsstichtags abgeschlossen werden
- Zwischen 2.12.1965 und 31.12.1965 geborene Frauen: ATZ können sich bereits auf das neue Pensionsantrittsalter beziehen, obwohl die gesetzliche Regelung erst mit 1.7.2023 in Kraft treten.
BGBl. I Nr. 11/2023 vom 24. Februar 2023, Art. 5
Aus der Ukraine Vertriebene und der Zugang zu AMS-Instrumenten
Mit dem freien Arbeitsmarktzugang werden aus der Ukraine Vertriebene nun allen anderen arbeitslos Vorgemerkten gleichgestellt. Sie haben damit Zugang zu allen AMS-Instrumenten, erhalten während Aus- und Weiterbildungen eine Existenzsicherung (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts „DLU“) und können etwa über die Instrumente Eingliederungsbeihilfe und AMS-Lehrstellenförderung, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützt werden. Zu beachten sind die im Bundesland geltenden Zuverdienstregelungen, wenn die Personen in Rahmen der Grundversorgung untergebracht sind.
Verrechnungstage bei unbezahltem Urlaub
Für die Erstattung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ist es wesentlich, dass die Anzahl der Verrechnungstage korrekt ermittelt werden. Die ÖGK informiert über die diesbezügliche Vorgehensweise und die Ermittlung der entsprechenden Beitragsgrundlage: Verrechnungstage bei unbezahltem Urlaub (gesundheitskasse.at)
Krank am Feiertag
In der Praxis gibt es immer wieder Diskussionen zu den Auswirkungen von Feiertagen auf die Entgeltfortzahlung. Die ÖGK hat hierzu einen ausführlichen Artikel mit Übersichtstabellen erstellt. Näheres finden Sie hier: Krank am Feiertag (gesundheitskasse.at)