Außenwirtschaft
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Der Ursprungsnachweis im Export- und Importgeschäft

Die Experten des Bereichs Handelspolitik und Außenwirtschaft helfen Ihnen beim Ermitteln des Warenursprungs sowie der korrekten Verwendung der Herkunftskennzeichnung „Made in“.

Lesedauer: 1 Minute

13.09.2024

Made in Austria, präferenzieller Ursprung, Lieferantenerklärungen, nichtpräferenzieller Ursprung, Ursprungszeugnisse --> Haben Sie noch den Durchblick?

Im Zoll- und Außenwirtschaftsverkehr hat der Ursprung einer Ware eine erhebliche Bedeutung. Vom Ursprung einer Ware sind beispielsweise die Erhebung von Zöllen bzw. Steuern oder etwa die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (Kontingente, Genehmigungen, Ein- oder Ausfuhrverbote, Embargomaßnahmen usw.) abhängig. Als Ursprung bezeichnet man die wirtschaftliche Staatszugehörigkeit von gehandelten Waren. Die staatliche Zugehörigkeit einer Ware wird durch das Ursprungszeugnis bestätigt und ausgewiesen.

Es ist zwischen dem präferenziellen und nichtpräferenziellen Ursprung zu unterscheiden. Der präferenzielle Ursprung ist Grundlage für die Gewährung von Zollbegünstigungen bzw. -befreiungen im Handel zwischen bestimmten Ländern. Das sind Länder, die ein entsprechendes Handelsabkommen geschlossen haben, oder ein Land, das Zollbegünstigungen bzw. –befreiungen einseitig (autonom) gewährt. Der Ursprung einer Ware ist nicht immer gleich dem Versendungsort des Produktes, ebenso wie nicht jeder Bearbeitungsschritt in einer Fertigung ursprungsgebend ist.

Unter welchen Umständen kann einem Produkt die Herkunftskennzeichnung „Made in Austria“ verliehen werden? Welche Rolle spielt hier der Warenursprung in Kombination mit dem Absatzland? Außerhalb der Europäischen Union schreiben zahlreiche Staaten der Welt die Warenmarkierung „Made in Herstellungsland“ ausdrücklich vor. Bei fehlender Markierung ist die Vorgehensweise der ausländischen Zollverwaltungen ausgesprochen uneinheitlich: sie reicht von der Tolerierung über Geldbußen bis zur Forderung von Nachetikettierung und erst anschließender Freigabe. Bei wiederholten Verstößen kann im Extremfall ein Einfuhrverbot ausgesprochen werden.

In der Praxis herrscht oft Unsicherheit aufgrund der unterschiedlichen Regelwerke in denen der Ursprung der Ware sowie deren Herkunftskennzeichnung geregelt wird. Trotz regelmäßiger Weiterbildung und unternehmensinternen und -externen Abstimmungsgesprächen kommt es in der Praxis zu Auslegungsfehlern, die in den sehr umfangreichen und sich ständig verändernden Rechtsvorschriften sowie deren nicht immer verständlichen Interpretationen begründet sind.

Ein falsch ausgestellter Ursprungsnachweis kann neben einem verärgerten Kunden sowohl zoll-, steuer-, strafrechtliche sowie zivilrechtliche Konsequenzen mit sich bringen und sich negativ auf bestehende Bewilligungen auswirken.

Die Experten des Bereichs Handelspolitik und Außenwirtschaft helfen Ihnen bei der Abgrenzung und richtigen Anwendung des Warenursprungs sowie der korrekten Verwendung der Herkunftskennzeichnung „Made in“.

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