Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Voraussetzungen für die Anmeldung des Kleintransportgewerbes

Anwendung von Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes

Lesedauer: 3 Minuten

Beim Kleintransportgewerbe handelt es sich um die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt.

Durch die EU-Verordnung VO 2020/1055 vom 15.7.2020 kam es zu einer Änderung über den Marktzugang im Güterkraftverkehr (EU-VO 1072/2009) sowie einer Änderung über die Berufszulassung (EU-VO 1071/2009) und somit auch zu einer Teilung des Kleintransportgewerbes:

  • Innerstaatliches Kleintransportgewerbe bis 3,5t hzG und grenzüberschreitendes Kleintransportgewerbe mit Kraftfahrzeugen unter 2,5t hzG
  • grenzüberschreitendes Kleintransportgewerbe mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern zwischen 2,5t hzG und 3,5t hzG

Beim innerstaatlichen bzw. grenzüberschreitenden Kleintransportgewerbe mit Kraftfahrzeugen unter 2,5t hzG handelt es sich weiterhin um ein Anmeldegewerbe (freies Gewerbe), das bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistratisches Bezirksamt oder Bezirkshauptmannschaft) angemeldet werden muss. Es bedarf aber für die Erlangung des Gewerbescheins keiner besonderen Voraussetzungen oder Befähigungsnachweise.

Beim grenzüberschreitenden Kleintransportgewerbe mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht zwischen 2,5t und 3,5t liegt, handelt es sich nun aber um ein reglementiertes Gewerbe.

1. Gewerbeanmeldung des innerstaatlichen Kleintransportgewerbes (Anmeldegewerbe)

Allgemeine Voraussetzungen für die Anmeldung des innerstaatlichen Kleintransportgewerbes

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder EWR/EU Bürger bzw. entsprechender Aufenthaltstitel
  • Vollendetes 18. Lebensjahr
  • Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilungen, Abweisung eines Konkurses mangels Deckung).

Das Gewerbe wird bei der nach dem Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistratisches Bezirksamt oder Bezirkshauptmannschaft) angemeldet.

Das KFZ muss auf die Verwendungsbestimmung „Zur gewerbsmäßigen Beförderung“ angemeldet werden (Verwendungsbestimmung 20). Die Versicherungen müssen dafür eine Bestätigung in der Fachgruppe anfordern (Kammerblatt) bevor das Fahrzeug angemeldet wird.


Achtung:
Dies gilt auch für Mietfahrzeuge!

In jedem Fahrzeug muss eine beglaubigte Abschrift (GISA-Auszug) mitgeführt werden. Beglaubigt heißt, dass der GISA-Auszug von der Behörde zusätzlich mit Stempel und Unterschrift (=Beglaubigung) zu versehen ist.


Achtung:
Eine elektronische Signatur alleine reicht als Beglaubigung nicht aus!

2. Gewerbeanmeldung des grenzüberschreitenden Kleintransportgewerbes mit Kfz bzw Kfz mit Anhängern mit einem hzG zwischen 2,5t und 3,5t

Allgemeine Voraussetzungen für die Anmeldung des grenzüberschreitenden Kleintransportgewerbes:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder EWR/EU Bürger bzw. Daueraufenthaltstitel
  • Vollendetes 18. Lebensjahr
  • Keine Ausschließungsgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilungen die 3 Monate Freiheitsstrafe übersteigen bzw. Geldstrafen von mehr als 180 Tagessätzen, Abweisung eines Konkurses mangels Deckung).

Weiters sind folgende Voraussetzungen für eine Gewerbeanmeldung notwendig:

  • Tatsächliche und dauerhafte Niederlassung
  • Fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) - Konzessionsprüfung
    Vom Nachweis der fachlichen Eignung befreit sind Bewerber, die nachweisen können, dass sie im Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben.
  • Besondere Zuverlässigkeit muss gegeben sein
    Diese ist nicht gegeben, wenn dem Antragsteller aufgrund geltender Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder der Antragsteller wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche oder verkehrsrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde.
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit
    Zur Bestätigung der finanziellen Leistungsfähigkeit benötigt man den Nachweis von Eigenkapital und Reserven durch eine Bank, Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder in der Höhe von:
    • 1.800 € für das erste Fahrzeug und
    • je 900 € für jedes weitere Fahrzeug.

Das KFZ muss auf die Verwendungsbestimmung „Zur gewerbsmäßigen Beförderung“ angemeldet werden (Verwendungsbestimmung 20). Die Versicherungen müssen dafür eine Bestätigung in der Fachgruppe anfordern (Kammerblatt) bevor das Fahrzeug angemeldet wird.


Achtung: Dies gilt auch für Mietfahrzeuge!

In jedem Fahrzeug muss eine beglaubigte Abschrift (GISA-Auszug) mitgeführt werden. Beglaubigt heißt, dass der GISA-Auszug von der Behörde zusätzlich mit Stempel und Unterschrift (=Beglaubigung) zu versehen ist.


Achtung: Eine elektronische Signatur alleine reicht als Beglaubigung nicht aus!

Zusätzlich muss beim grenzüberschreitenden Kleintransportgewerbe auch eine EU-Lizenz in jedem Fahrzeug mitgeführt werden.

Schritte zur Gewerbeanmeldung

Wenn Sie das Kleintransportgewerbe anmelden wollen, informieren Sie sich hierzu vorab in der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.


Die Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe Ihres Bundeslandes steht Ihnen gerne mit einer fachkundigen Beratung sowie spezifischen Unterlagen für Ihre Gewerbeanmeldung zur Verfügung!

Stand: 19.09.2022

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