Radonschutz für Arbeitgeber & verpflichtende Radonmessung
Der Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen wird durch die Neufassung des Strahlenschutzgesetzes und die neue Radonschutzverordnung geregelt. Die Radonbelastung soll gesenkt und dadurch die Gesundheit von Arbeitskräften geschützt werden.
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Als Radonschutzgebiet gelten alle Gemeinden, die in der RadonschutzVO in Anlage 1 genannt sind (104 Gemeinden gesamt).
Die Verpflichtung betrifft alle, die Arbeitsplätze im Erdgeschoß oder Keller anbieten (es gibt aber auch Ausnahmen nach der RadonschutzVO) - nicht jedoch EPU, da sie keine Arbeitsplätze anbieten.
Ersichtlich gemacht werden die Radonschutzgebiete auch auf einer interaktiven Karte.
Fristen
Bestand eine betroffene Betriebsstätte bereits vor 1. August 2020, muss der Arbeitgeber bis 31. Juli 2022 eine Radonmessung bei einer ermächtigten Überwachungsstelle beauftragen.
Wird nach 1. August 2020 eine betroffene Betriebsstätte eröffnet, muss die Arbeitsgeberin/der Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten eine Radonmessung bei einer ermächtigten Überwachungsstelle beauftragen.
Hat die Messung ergeben, dass der Referenzwert überschritten wird, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Radonschutzmaßnahmen zu treffen. Eine Kontrollmessung ist zu veranlassen und – sofern erforderlich – die Abschätzung der Dosis zu beauftragen. Für diese Verpflichtung stehen 18 Monate ab Erhalt des Messergebnisses zur Verfügung. Diese Frist kann auf begründeten Antrag von der zuständigen Behörde verlängert werden.
Nach Erhalt der Dosisabschätzung muss der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen alle erforderlichen Unterlagen der zuständigen Behörde vorlegen.
Die Überschreitung dieser Fristen ist eine Verwaltungsübertretung.
Leitfaden
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einen Leitfaden zum Thema "Arbeitsplätze in Radonschutzgebieten Leitfaden für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber" herausgegeben. Vor allem der "Überblick über das Verfahren" auf Seite 17 ist hervorzuheben.