Neue Einreise- und Öffnungsverordnung
gültig ab August 2021
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Neue Einreisebestimmungen ab 18. August 2021
Mit der jüngsten Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 wurden unter anderem Länderqualifizierungen geändert.
- Erstimpfung reicht nicht mehr für den Impfnachweis (ab 18.8.2021)
Als Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Einreiseverordnung reicht ab 18.8.2021 nicht mehr die Erstimpfung nach Ablauf von 21 Tagen. Es gelten somit einheitliche Voraussetzungen für eine Vollimmunisierung. Es gelten weiterhin nur die in Anlage C angeführten Impfstoffe gegen COVID-19. Ein „Impfnachweis“ für die COVID-19-Einreiseverordnung muss ab 18.8.2021 somit folgende Voraussetzungen erfüllen:- Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
- Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oded
- Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
- Änderungen in der der Liste der Virusvariantengebiete (ab 15.8.2021)
Von der Liste der Virusvariantengebiete in der Anlage 2 werden folgende Staaten gestrichen: Botsuana, Indien, Nepal, Russland, Sambia, Südafrika und Vereinigtes Königreich. Die Einreise aus diesen Staaten erfolgt somit ab 15.8.2021 nach den allgemein Voraussetzungen gemäß § 7 COVID-19-Einreiseverordnung 2021 für die Einreise aus sonstige Staaten und Gebiete, die nicht in der Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
Bei der Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten, die nicht in der Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind, oder Aufenthalt dort in den letzten 10 Tagen sind erforderlich:
- ein „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ (3G-Nachweis, Achtung: Eine Erstimpfung reicht ab 18.8.2021 nicht mehr für den Impfnachweis – siehe oben!)
- eine Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Einreiseformular (nur ausnahmsweise in Papierform mittels der neuen Anlage D oder Anlage E),
und
unverzüglich eine zehntägige Quarantäne. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am 5. Tag (Tag der Einreise = Tag 0) nach der Einreise ein Test (PCR oder Antigen) negativ ist.
- Geschäftsreisende,
- regelmäßige (= mind. monatliche) Pendler zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb sowie zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
- Personen, die einen Impfnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitführen. Es erfolgt eine Anpassung an die Änderungen im Hinblick auf den Impfnachweis; das Erfordernis des Verstreichens von 14 Tagen bei Zweitimpfungen und Impfungen von Genesenen entfällt (siehe oben, NEU ab 18.8.2021!).
- Minderjährige zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr in Begleitung von Personen, die mit einem Impfnachweis einreisen.
- Erleichterung für die Einreise aus den Niederlanden über den Luftweg - § 5a (ab 15.8.2021)
Die Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten der Anlage 1 (§ 5a) werden für die Niederlande im Hinblick auf eine Neubewertung der epidemiologischen Lage wieder aufgehoben. Für die Einreise aus den Niederlanden per Luftweg gelten somit ab 15.8.2021 die allgemeinen Bestimmungen für die Einreise aus einem Staat der Anlage 1:
Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen oder in Österreich aufgehalten haben, haben einen 3G-Nachweis (Geimpft, Genesen, Getestet) mitzuführen und können quarantänefrei einreisen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.
Für Spanien und Zypern hingegen gelten weiterhin die Sonderbestimmungen gemäß § 5a. - Beendigung der zehntägigen Quarantäne für positiv getesteter Genesener (ab 15.8.2021)
§ 10 Abs. 4 trägt der besonderen Situation positiv getesteter Genesener im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne Rechnung. Aufgrund der hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch der am 5. Tag nach Antritt der Quarantäne durchzuführende Test wieder positiv ist, wird klargestellt, dass die betroffenen Personen zum Zweck der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zwar nicht vom Erfordernis eines Tests befreit werden, sie aber bei einem neuerlichen positiv Test die Möglichkeit haben, ein weiteres ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder Anlage I vorzulegen, welches die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 3 erneut bestätigt. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn das entsprechende ärztliche Zeugnis vorgelegt wird. Die Bestimmung gilt bei der der am 5. Tag nach Antritt der Quarantäne durchzuführende Test gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 (Einreise aus Virusvariantengebieten der Anlage 2) und § 7 Abs. 2 Satz 2 (Einreise aus sonstigen Staaten, die weder Anlage 1 noch Anlage 2 sind).
Klargestellt wurde auch, dass die Quarantäneunterkunft während des Quarantänezeitraums zum Zweck der Ausstellung dieses ärztlichen Zeugnisses gemäß § 10 Abs. 4 verlassen werden darf. - Die gesamte COVID-19-Einreiseverordnung 2021 wurde bis 30. September 2021 verlängert. Die Änderungen treten mit 15. August 2021 bzw. 18. August 2021 in Kraft.
Downloads:
- 357. Verordnung: 3. und 4. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021
- Registrierung gemäß § 3 COVID-19-EinreiseV 2021
- Registration pursuant to section 3 of the COVID Regulation on entering Austria (COVID-19-EinreiseV 2021)
5. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung
Mit der 5. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung werden großteils die bisherigen Bestimmungen bis 30. September 2021 verlängert.
Die Regelungen der §§ 12 bis 16 für Zusammenkünfte (auch im Spitzensport), außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte werden bis 17. September 2021 verlängert.
Die wesentlichste Änderung betrifft die Gastronomie. Dort ist bei der Erhebung der Kontaktdaten von Gästen nun ausdrücklich auch die Tischnummern bzw. (in größeren Betrieben) der "Bereich des konkreten Aufenthalts" anzugeben (§ 17 Abs. 2). Die Verpflichtung zur Angabe der Tischnummern gilt selbstverständlich nur insoweit, als Tische mit Tischnummern vorhanden sind. Das bedeutet auch zugleich, dass eine bisher bereits allenfalls freiwillig erfolgte Angabe auch datenschutzrechtlich abgedeckt ist.
Diese Regelung tritt mit 20.8.2021 in Kraft.
Wie das Gesundheitsministerium in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich betont hat, sei eine allfällige Änderung (= Verschärfung) auch vor diesen Terminen „jederzeit möglich“, sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation als notwendig erachtet wird.
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