[Schlichtungsstellen]

Leitsätze zu §§ 149-158i − Haftpflichtversicherung

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

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23.09.2024

RSL31002

§ 156 VersVG

Der Anspruch auf Befreiung ist darauf gerichtet, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch Leistung an den Geschädigten von seiner Schadenersatzpflicht befreit. Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers wandelt sich gemäß § 154 Abs 1 VersVG nur dann in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Ist die vom Versicherungsnehmer an den Dritten zu bewirkende Leistung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Urteil festgestellt, so ist der Versicherer nach vorheriger Benachrichtigung des Versicherungsnehmers berechtigt und auf Verlangen des Versicherungsnehmers verpflichtet, die Zahlung an den Dritten zu bewirken (RSS-E 34/21).

RSL31001

§ 158 VersVG

Die für die Frage des Inhalts des Versicherungsvertrags, der Verwirklichung des primären Risikos und damit des Eintritts des Versicherungsfalls der Haftpflichtversicherung erforderliche rechtliche Beurteilung, ob sich in einem bestimmten Geschehen eine versicherte Gefahr verwirklichte, hat auch dann im Deckungsprozess zu erfolgen, wenn dieselbe Frage auch für die materielle Berechtigung des von einem Dritten gegen den Versicherten im Haftpflichtprozess erhobenen Anspruchs relevant ist (RSS-E 39/19).