[Schlichtungsstellen]

Leitsätze zu Versicherungsbedingungen – Rechtsschutzversicherung

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Lesedauer: 74 Minuten

14.10.2024

RSL72146

Art. 21 ARB 2019

Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat nicht nur für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten, sondern auch für jene Rechtsinstitute, die bei der Prüfung, ob Deckung in den vereinbarten Rechtsschutzbausteinen besteht, unter die Allgemeinen Versicherungsbedingungen subsumiert werden müssen.

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof werden – je nach Verfahrensart – als "Beschwerde" (Art. 144 B-VG), "Antrag" (insbesondere Art. 138 bis 140a B-VG), "Klage" (Art. 137 B-VG), "Wahlanfechtung" (Art. 141 B-VG) oder "Anklage" (Art. 142 und 143 B-VG) bezeichnet.

Im Ergebnis ist der Antragsgegnerin daher zuzustimmen, wenn sie die Deckung eines Antrags auf Gesetzesprüfung gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. d B-VG ablehnt, weil es sich eben verfahrensrechtlich nicht um eine "Beschwerde" handelt. (RSS-E 59/24)

RSL72145

Art. 2 ARB 2015

Das Erfordernis der Adäquanz bedeutet, dass der Verstoß für sich betrachtet geeignet sein muss, den Konflikt auszulösen, oder zumindest erkennbar nachgewirkt und den Streit nach dem Vorliegen weiterer Verstöße noch mitausgelöst haben muss. Entscheidend ist daher, ob die behauptete Pflichtverletzung Grundlage einer rechtlichen Streitigkeit wird.

Ausgehend von der Schadenmeldung ist die mangelhafte Bauausführung aus dem Jahr 2004 adäquat kausal für den Eintritt des nunmehrigen Versicherungsfalles. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Unternehmer die Zahlung einer Kostenbeteiligung für die Sanierung eines seiner Gewerke zusagte, wenn ihm nicht die Geltendmachung von Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüchen angedroht würde. Insofern kann die vorgeworfene, seinerzeitig mangelhafte Bauausführung nicht von der Kostenbeteiligungszusage getrennt betrachtet werden. (RSS-E 58/24)

RSL72144

Art. 8 ARB

Art. 8.1. ARB beschreibt in den Pkt. 1.1.-1.5. die Informations-, Auskunfts- und Schadenminderungsobliegenheiten, die nach Eintritt eines Versicherungsfalles in allen Deckungsbereichen der Rechtsschutzversicherung zu beachten sind. Diese vertraglichen Obliegenheiten folgen grundsätzlich den in den §§ 33, 34 und 62 VersVG gesetzlich geregelten Leitbildern und sollen die sachgemäße Prüfung und Abwicklung des Versicherungsfalles gewährleisten sowie den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen schützen. Das ist in der Rechtsschutz Versicherung von besonderer Bedeutung, weil der zu ersetzende Schaden - die Rechtskosten - erst im Zuge der Schadenabwicklung entsteht und der Versicherungsnehmer beziehungsweise der von ihm bevollmächtigte Rechtsvertreter auf vielfältige Weise Einfluss auf dessen Höhe nehmen können. (RSS-E 56/24)

RSL72143

KL02959

Grundsätzlich gehört nach der ständigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer wirksamen Rückstellung des Mietgegenstandes, dass die dem Bestandnehmer gehörenden Fahrnisse vollständig aus dem Bestandgegenstand entfernt werden und dass die Schlüssel an den Bestandgeber übergeben werden. Die Übergabe der Schlüssel ist jedoch nicht Selbstzweck. Ein Bestandobjekt gilt daher auch dann als zurückgestellt, wenn der Bestandgeber tatsächlich von den Räumen Besitz ergreift. (RSS-E 49/24)

RSL72141

Art. 24 ARB

Im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen "über bewegliche Sachen" gedeckt. Der OGH legt daher diese Risikoumschreibung im Baustein Vertragsrechtsschutz dahin aus, dass damit für die Deckung vorausgesetzt wird, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache "betrifft", wozu in der Regel auch Rechte (§ 298 ABGB) zählen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist von einem schuldrechtlichen Verhältnis dessen realer Gegenstand "betroffen". Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache "betrifft" daher nicht das Nutzungsrecht, sondern die unbewegliche Sache. Der OGH hat daher in solchen Fällen die Deckung im Baustein Vertragsrechtsschutz verneint. (RSS-E 31/24)

RSL72140

Art. 23 ARB 2019

Bei der Zahlung von Betriebskosten handelt es sich weder um einen schuldrechtlichen Vertrag der Versicherungsnehmerin über bewegliche Sachen noch um einen Reparatur- und sonstigen Werkvertrag der Versicherungsnehmerin über unbewegliche Sachen. Daher besteht keine Deckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz. (RSS-E 28/24)

RSL72139

Art. 25 ARB 2013

Unter Immissionen wird die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Wege auf der Erde oder durch die Luft verstanden.

Beim Filmen von fremdem Grund erfolgt jedoch keine Zuleitung von Stoffen auf das Nachbargrundstück, sondern die Aufnahme von Licht (Wellen), das vom Nachbargrundstück reflektiert wird. Daher liegt schon rein physikalisch (im Gegensatz zur Einwirkung von Lärm auf das Grundstück des Versicherten) keine Immission auf das versicherte Grundstück vor. (RSS-E 27/24)

RSL72138

Art. 19 ARB 2013

Soweit es sich jedoch wie hier um immaterielle Ansprüche infolge von Persönlichkeitsrechtsverletzungen handelt, sich auch sich darauf beziehenden Unterlassungsansprüche gemäß Art. 19, Pkt. 3.2.1 ARB 2013 vom Versicherungsschutz im Schadenersatz-Rechtsschutz ausgeschlossen. (RSS-E 27/24)

RSL72137

Art. 24 ARB 2014

Gemäß Art. 24 ARB 2014 ist der Versicherungsnehmer im Baustein Grundstückseigentum und Miete in seiner jeweiligen Eigenschaft für die in der Polizze genannten Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile versichert. Somit ist für die Versicherung nicht nur erforderlich, dass der jeweilige Baustein vereinbart ist, sondern auch, auf welche Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile sich dieser Baustein beziehen soll.

Eine solche Bezugnahme auf konkrete Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile ist hinsichtlich der im Privatbereich versicherten eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnungen oder Einfamilienhäusern getroffen, nicht jedoch hinsichtlich betrieblich genutzter Gebäude. Hier ist lediglich eine Vereinbarung im Baustein Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz getroffen, wonach zusätzlich auch das Risiko "Schadenersatzforderungen wegen Beschädigungen an selbstgenutzten Betriebsobjekten" mitversichert sein soll (und somit implizit der Abgrenzungsausschluss des Art. 19, Pkt. 3.1.4 teilweise abbedungen wird).

Wären die Klauseln RS 897-2 und RS 897-3 derart auszulegen, dass damit auch der Baustein Grundstückseigentum und Miete für alle selbstgenutzten Betriebsobjekte vereinbart sein soll, würde der zusätzliche Einschluss im Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz inhaltsleer bleiben. (RSS-E 18/24)

RSL72136

Art. 23 ARB 2017

Der gegen den Antragsteller erhobene Klagsanspruch ist nach dem Klagsvorbringen vielmehr als Bereicherungsanspruch (Kondiktion) wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintritts des erwarteten Erfolgs, den Rechtsprechung und Lehre in Analogie zu § 1435 ABGB gewähren, zu qualifizieren. Eine in Erwartung eines erst abzuschließenden Vertrags erbrachte Vorleistung ist wegen Zweckverfehlung rückforderbar, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1435 ABGB wird auch dann bejaht, wenn eine Zuwendung nur "in Aussicht gestellt wird" bzw. wenn sich der Empfänger gar nicht verpflichten kann. Ein (hier nicht vorliegender) Vertrag würde vielmehr die analoge Anwendung des § 1435 ABGB sogar ausschließen.

Zuwendungen ohne vertragliche Grundlage in Erwartung einer Gegenleistung erfolgen häufig dann, wenn gar keine wirksame Vereinbarung möglich ist. Wenn etwa der Empfänger einer Leistung eine Erbeinsetzung in Aussicht stellt, rechtfertigt deren Unterlassung eine Kondiktion, sofern der Leistende nicht seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, eine Schenkung auf eigenes Risiko zu machen. Nichts anderes kann für die Erwartung einer künftigen Eheschließung gelten, die ebenfalls nicht vertraglich wirksam vereinbart werden kann.

Es besteht daher keine Deckung aus dem Baustein "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz". (RSS-E 14/24)

RSL72135

Art. 7, Pkt. 1.6 ARB 2015

Auch wenn die Herstellung bzw. Erweiterung der Heizungsanlage samt Anschluss an das Nahwärmenetz für sich nicht baubehördlich bewilligungspflichtig sind, stehen diese Arbeiten in einem Zusammenhang mit der Generalsanierung des Altbestandes bzw. Errichtung des Zubaues selbst, zumal diese auch typischerweise mit einer Sanierung bzw. Errichtung des Gebäudes erfolgen. Da zur Errichtung eines Gebäudes auch typischerweise die Installation und Inbetriebnahme der Heizungsanlage zählt, sind die daraus resultierenden Streitigkeiten, mögen auch weitere Versäumnisse der Wartungsfirma zum Rechtsstreit mit dieser führen, vom Baurisikoausschluss umfasst. (RSS-E 2/24) (ähnlich RSS-E 5/24 – Fassade)

RSL72134

Art. 2 ARB

Die Zusammenfassung mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einheitlichen Versicherungsfall ist dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist (vgl. RS 0111811 [T5]). Handelt es sich um rechtlich unselbständige Verstöße, die sich als Teil eines einheitlichen Gefahrverwirklichungsvorgangs darstellen, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn rückblickend schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen war, liegt ein einheitlicher Verstoß vor, der einem Dauerverstoß gleichgestellt ist. (RSS-E 117/23) (RSS-E 4/24) (RSS-E 47/24)

RSL72133

Art. 8 ARB

Die Obliegenheiten des Art. 8 ARB greifen erst dann, wenn die Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz verlangt. Als die Antragstellerin ihren Versicherungsmakler beauftragt hat, musste sie jedoch gerade noch nicht davon ausgehen, dass sie Versicherungsschutz aus ihrer Rechtsschutzversicherung verlangen wird müssen, eben weil sie sich eines befugten Gewerbsmannes zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche bedient hat.

Folge man der Argumentation der Antragsgegnerin, wäre jeder Versicherungsnehmer verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall seinen Rechtsschutzversicherer zu kontaktieren, um ihm die Möglichkeit der außergerichtlichen Schadenabwicklung einzuräumen, noch bevor er seinen ihn betreuenden Versicherungsmakler mit der Ergreifung von Maßnahmen beauftragen darf. Dies erscheint lebensfremd. (RSS-E 113/23)

RSL72132

Art. 17 ARB

Es darf als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass in einer Unfallsituation Geschädigte genötigt sind, sich eines fachkundigen, sachverständigen Gewerbes zu bedienen, weil die Betreibung solcher Schadenersatzansprüche immer wieder Fallstricken und Vorschriften ausgesetzt ist, die zu Versäumnissen und Nachteilen der Betroffenen führen. Mit der Beiziehung eines gewerblichen Versicherungsmaklers steht der Betroffene dem Versicherer auf fachlicher Augenhöhe gegenüber. Dieses Erfordernis impliziert damit auch den Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Dieser stellt einen Schadenersatzanspruch dar, der sich unmittelbar aus dem Unfallsgeschehen ableitet.

Es liegt damit ein nach Art. 17, Pkt. 2.1 ARB versicherter Anspruch der Antragstellerin auf Schadenersatz gegenüber dem Haftpflichtversicherer vor. (RSS-E 113/23)

RSL72131

Art. 18 ARB 2014

In Art. 18.2.2.2, zweiter Absatz, wird ganz konkret der Fall geregelt wird, dass in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt werden, was gerade dann häufig der Fall ist, wenn bei einem einheitlich durchgeführten Fahrmanöver gleich mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wird, und jedenfalls nicht nur dann, wenn ein Lenker zu verschiedenen Zeiten an verschiedenen Orten gegen Verkehrsregeln verstößt und diese Verstöße wegen polizeiinternen Verzögerungen letztlich in einer Strafverfügung zusammengefasst werden.

Wegen der hohen Schadenfrequenz und der Auswirkungen der im Verhältnis zum Strafausmaß hohen Anwaltskosten auf das Prämienniveau sieht Artikel 18.2.2.2 ARB eine Begrenzung des Versicherungsschutzes im Wege einer Bagatellgrenze vor. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht danach nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe oder eine über der vereinbarten Bagatellgrenze liegende Geldstrafe festgesetzt wurde. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Deckung für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe über der vereinbarten Bagatellgrenze festgesetzt wurde. Eine Addition mehrerer geringerer Strafen führt nicht zum Versicherungsschutz (RSS-E 108/23)

RSL72130

Art. 2 ARB

§ 5 VersVG schafft eine Genehmigungsfiktion bei Abweichungen vom Antrag, wobei umgekehrt die fehlende Information des Versicherers über Abweichungen bzw. eine fehlende Rechtsbelehrung ihrerseits fingiert, dass der Versicherungsvertrag mit den für den Versicherungsnehmer besseren Bestimmungen zustande gekommen ist. Ein Verstoß iSd des Art. 2 ARB liegt daher erst dann vor, wenn der Versicherer abweichend von diesem Vertragsinhalt die Deckung ablehnt. (RSS-E 100/23)

RSL72129

Art. 7 ARB 2013

Nach dem Wortlaut des Art. 7.2.2. ARB 2013 kann die Deckung bei Auseinandersetzungen aus Verträgen entfallen, wenn durch ein Anerkenntnis eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Zusätzliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Ausschlusses ist aber weiters, dass ohne die Vereinbarung kein Versicherungsschutz gegeben wäre.

Soweit sich also die Antragstellervertreterin darauf beruft, dass der Versicherungsfall in der aus ihrer Sicht unberechtigten Zurückziehung der Deckungszusage durch die Kfz-Haftpflichtversicherung liegt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diesfalls zu prüfen ist, ob auch ohne das Anerkenntnis ein von der Rechtsschutzversicherung gedeckter Versicherungsfall vorliegt. (RSS-E 100/23)

RSL72128

Art. 7 ARB 2003

Eine Streitigkeit mit einem Kreditgeber über die Zulässigkeit von Klauseln des Kreditvertrages steht daher grundsätzlich ebenfalls in einem adäquaten Zusammenhang mit einer Baufinanzierung, auch wenn es sich um eine Umschuldung eines Kredites handelt, der wiederum für eine von der Klausel erfasste Bautätigkeit handelt. (RSS-E 99/23)

RSL72127

USRB_U 2019, Sonderklausel Covid-19

Gemäß § 37b AMSG können Kurzarbeitsbeihilfen auch unabhängig von der COVID 19-Pandemie gewährt werden, jedoch enthält § 37b AMSG in den Fassungen, die im fraglichen Zeitraum im ersten Halbjahr 2021 in Geltung standen, in den Absätzen 7 bis 9 explizit Sonderbestimmungen, die in Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie stehen, so z.B. die Klarstellung, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten als Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind und für diesen Fall auch höhere Pauschalsätze vorgesehen werden können.

Von Seiten des Antragstellers wurde auch kein Vorbringen erstattet, dass andere Gründe als die genannten Verkehrsbeschränkungen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im versicherten Unternehmen ausgelöst hätten und daher die Beantragung von Kurzarbeitsbeihilfen nötig war.

Damit ist aber bereits der notwendige ursächliche Zusammenhang für die Anwendbarkeit des Risikoausschlusses iSd Sonderklausel gegeben. Wäre es nicht aufgrund der Covid-19-Pandemie, die unstrittig eine Ausnahmesituation darstellen, zu Verkehrsbeschränkungen gekommen, die wiederum als eine hoheitsrechtliche Anordnung, die an eine Personenmehrheit gerichtet sind, gelten, wäre es nicht zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten gekommen, die die Antragstellerin veranlasst haben, eine Kurzarbeitsbeihilfe zu beantragen. (RSS-E 98/23)

RSL72126

Art. 17 ARB 2010

Die Geltendmachung der Lagerkosten eines Fahrzeuges, das vom Verkäufer nach erfolgter Wandlung des Vertrages nicht abgeholt wurde, fällt unter den Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz. Somit gilt die Verstoßtheorie für den Eintritt des Versicherungsfalles. (RSS-E 97/23)

RSL72125

Art. 26 ARB 2017

Das Erbrecht umfasst die Gesamtheit aller Normen, die den Übergang des vererblichen Vermögens einer natürlichen Person nach deren Tod auf andere – natürliche oder juristische – Personen regeln. Das Erbrecht des Antragstellers wird im vorliegenden Fall jedoch nicht bestritten, er wurde sogar bereits als gesetzlicher Erbe zu einem 1/3 in die Verlassenschaft seines Vaters eingeantwortet. Voraussetzung eines Deckungsanspruches wäre aber eine im Sinne der Risikobeschreibung erbrechtlich begründete Auseinandersetzung. Jedoch verwirklicht nicht jede anlässlich eines Erbfalls ausbrechende Rechtsstreit die Risikobeschreibung.

Eine solche könnte allenfalls die Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches durch den Antragsteller sein. Soweit der Antragsteller behauptet, dass sein Pflichtteil (ein Sechstel) durch eine Schenkung des Verstorbenen verkürzt worden sei, könnte er diesen Anspruch gegenüber dem Beschenkten mit Deckung aus dem Baustein Rechtsschutz für Erbrecht geltend machen. Jedoch kann der geltend gemachte Anspruch in diesem Fall nicht höher als ein Sechstel des geschenkten Betrages sein, was mit dem Vorbringen des Antragstellers, ihm stünde ein Drittel des abgehobenen Betrages zu, nicht in Einklang zu bringen ist. (RSS-E 95/23)

RSL72124

Art. 2 ARB 2017

Voraussetzung eines Leistungsanspruchs des Versicherungsnehmers ist der Eintritt eines Versicherungsfalls innerhalb des vereinbarten persönlichen, zeitlichen und örtlichen Geltungsbereiches.

Die Frage, ob ein Versicherungsfall in die Deckung fällt oder nicht, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.

Soweit der Antragsteller behauptet, dass die Erbmasse um € 20.000 verkürzt worden sei und ihm als gesetzlicher Erbe ein Drittel dieses Betrages zustehe, kann dies nur so verstanden werden, dass er behauptet, die Abhebung wäre widerrechtlich erfolgt, weshalb dem verstorbenen Vater ein Schadenersatzanspruch in Höhe des abgehobenen Betrages zustehe, und dieser Schadenersatzanspruch in die Erbmasse gefallen ist.

Im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt für die Geltendmachung von Vermögensschäden gemäß Art. 2, Pkt. 3 die Verstoßtheorie. Der Versicherungsfall ist daher bereits mit der erfolgten widerrechtlichen Bargeldabhebung eingetreten. Ein etwaiger Anspruch auf Rechtsschutzdeckung wäre in diesem Zeitpunkt nur dem hier nicht versicherten Vater des Antragstellers zugestanden. Die nachfolgende Universalsukzession aufgrund der Einantwortung als Erbe führt zwar dazu, dass der Herausgabeanspruch im Umfang seines Erbanteils auf den Antragsteller übergeht. Da jedoch keine Versicherungsdeckung für den Vater bestanden hat, kann diesbezüglich auch kein Anspruch auf den Antragsteller übergehen. (RSS-E 95/23)

RSL72123

Art. 2 ARB

Die Bestimmung des Zeitpunkts des Versicherungsfalls im Rahmen der Rechtsschutzdeckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen soll vermeiden, dass die Rechtsschutzversicherung mit Kosten solcher Rechtskonflikte belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrags bereits die "erste Stufe der konkreten Gefahrenverwirklichung" erreicht haben, also gewissermaßen "vorprogrammiert" sind (7 Ob 144/10t mwN).

Den Angaben in der Klage wäre nicht zu entnehmen, dass es zwischen der 2011 getroffenen Ratenvereinbarung im Zuge der Konvertierung des Kredits in Euro und 2016, als eine neue Ratenvereinbarung über € 400,00 getroffen wurde, zu einem Zahlungsverzug des Antragstellers gekommen wäre. Insofern ist nach den Angaben des Antragstellers davon auszugehen, dass der Zahlungsverzug aus 2010/2011 als verziehen zu gelten hat und daher für die zeitliche Fixierung des Versicherungsfalles nicht zu berücksichtigen.

Vielmehr liegt der relevante Verstoß nach dem Vorbringen der Bank, welches in einem Passivprozess zu berücksichtigen ist, in der Nichtzahlung der weiteren Raten ab 2017, also nach dem Verkauf der Eigentumswohnung und Gutschrift des Verkaufserlöses. (RSS-E 93/23) (RSS-E 94/23)

RSL72122

Art. 23 ARB 2019

Ein Mietvertrag über eine Halle ist unstrittig als ein Bestandvertrag und damit als ein Vertrag über eine unbewegliche Sache anzusehen, weshalb keine Deckung aus dem Baustein "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz" besteht.

Hinsichtlich der Deckung im Baustein "Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete" ist der Antragsgegnerin insoweit zuzustimmen, dass sich der Versicherungsschutz nur auf die in der Polizze genannte Adresse bezieht. Dass die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz als Ersatzobjekt des bisherigen Objekts bestehen, wird vom Antragsteller nicht einmal substantiiert behauptet. Zudem beziehen sich die in Art. 24, Pkt. 6 genannten Tatbestände auf Mietwohnungen bzw. Eigenheime. (RSS-E 91/23)

RSL72121

Art. 2 ARB 2014

Im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt für den Herausgabeanspruch an beweglichen körperlichen Sachen gemäß Art. 2, Pkt. 3 die Verstoßtheorie. Der Versicherungsfall ist daher bereits mit der (so der Vorwurf) widerrechtlich erfolgten Abhebung durch den Lebensgefährten der Verstorbenen eingetreten.

Ein etwaiger Anspruch auf Rechtsschutzdeckung wäre in diesem Zeitpunkt nur der hier nicht versicherten Verstorbenen zugestanden. Die nachfolgende Universalsukzession aufgrund der Einantwortung als Erbe führt zwar dazu, dass der Herausgabeanspruch auf den Antragsteller als Versicherten übergeht, nicht aber, dass beim Antragsteller originär ein Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung entsteht.

Soweit sich die Ansprüche gegen die Bank richten, weil diese trotz der Geschäftsunfähigkeit der Konto- bzw. Sparbuchinhaberin Beträge ausgezahlt habe, ist der Versicherungsfall nach der Verstoßtheorie ebenso mit der widerrechtlichen Auszahlung der Beträge eingetreten. (RSS-E 86/23) (RSS-E 87/23)

RSL72120

Art. 23 ARB 2014

Eine Deckung aus dem Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Privatbereich bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht nur dann, wenn der Versicherungsfall nur die eigene Wohnung betrifft. Lediglich wenn die übrigen Gebäude der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen sollten, wird der Versicherungsschutz auch auf diese Fälle erweitert. Da jedoch die Liegenschaft, die gekauft werden sollte, auch über Stallungen verfügte, die zu den landwirtschaftlichen Flächen gehören, kann schon nach dem Vorbringen der Antragstellerin kein Deckungsschutz im Privatbereich bestehen.

Eine Aufteilung des Streits in einen "Privatteil" und einen "Betriebsteil" ist nach dem Wortlaut des Art 23 nicht vorzunehmen, vielmehr kann ein und derselbe Versicherungsfall nur entweder in den Privatbereich oder in den Betriebsbereich fallen. (RSS-E 85/23)

RSL72119

Art. 7 ARB 2010

Der Ausschlusstatbestand in Art. 7, Pkt. 1.6 ARB 2010 enthält den ausdrücklichen Verweis auf die Anlage von Vermögen "in Finanzinstrumente gemäß § 48 Z 3 (richtig § 48a Abs. 1 Z 3) BörseG". Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann diese Wortfolge nur dahin verstehen, dass unmittelbar von ihm selbst in ein explizit in § 48a Abs. 1 Z 3 BörseG angeführtes Finanzinstrument getätigte Vermögensanlagen gemeint sind. Aus Sicht der Schlichtungskommission fällt aber auch ein Sachverhalt, bei dem die begehrte Veranlagung überhaupt nicht erfolgt, in den Ausschlusstatbestand hinein. Betrugsereignisse im Zusammenhang mit Vermögensveranlagungen sind nach dem Erfahrungsschatz der Schlichtungskommission oft dadurch geprägt, dass potentielle Kunden mit dem Versprechen nach hohen Renditen angelockt werden. Damit verwirklicht sich aber gerade das Risiko für den Kunden, die dahinter stehenden Konstrukte, Zahlungsflüsse etc. nicht einsehen und überprüfen zu können. (RSS-E 80/23)

RSL72118

Art. 2 ARB 2019

Voraussetzung für einen Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung ist der Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb des vereinbarten zeitlichen und örtlichen Geltungsbereichs. Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen.

Gemäß § 14 Abs. 2 IO gelten betagte Forderungen im Insolvenzverfahren als fällig. Unabhängig davon, ob die Forderung des Antragstellers gegen den Gemeinschuldner bereits bei Insolvenzeröffnung fällig war oder nicht, gilt sie daher in diesem Zeitpunkt als fällig und liegt daher ein Verzug des Gemeinschuldners vor. Dieser ist adäquat kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles, mag dieser auch erst dadurch ausgelöst werden, dass der Masseverwalter die Forderung des Antragstellers nicht bzw. nur teilweise anerkannt hat. Diese stellt einen weiteren kausalen Verstoß dar, als zeitlich nachfolgender Verstoß ist dessen Zeitpunkt für die Frage des zeitlichen Eintritts des Versicherungsfalles jedoch im Sinne des Art. 2, Pkt. 3 ARB 2019 nicht von Bedeutung, weil auf den ersten adäquat kausalen Verstoß abzustellen ist. (RSS-E 76/23)

RSL72117

Art. 7 ARB 2003

Eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts im Sinn dieses Risikoausschlusses ist nur dann erfolgt, wenn diese Interessenwahrnehmung ihren Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht hat, also im Kern in typisch gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen hat.

In der Entscheidung 7 Ob 99/20i ging es um den Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile von einer GmbH. Dennoch kam der Risikoausschluss nach Ansicht des OGH nicht zum Tragen, weil die dort geltend gemachten Ansprüche aus Vertragsanfechtung wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte sowie aus Gewährleistung und Schadenersatz aus dem Erwerb von Geschäftsanteilen vorrangig allgemeinen schuldrechtlichen Regeln folgen.

Umso weniger ist der Risikoausschluss des Art. 7.1.3. ARB 2003 erfüllt, wenn das zu deckende Schadenersatzbegehren gar nicht gegen eine Gesellschaft oder einen Mitgesellschafter oder ein Gesellschaftsorgan gerichtet ist, sondern gegen einen bei der Abwicklung des Erwerbs der Gesellschaftsanteile beigezogenen Notar. Der Anspruch resultiert nicht aus einem Gesellschaftsverhältnis mit dem Notar, sondern auf den gegen den Notar erhobenen Vorwürfen, gegenüber dem Mitversicherten als beiderseitiger Vertreter der Parteien des Gesellschaftsanteilskaufs vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt und gegen seine Pflichten als beiderseitiger Treuhänder verstoßen zu haben. Der Mitversicherte stand mit dem zu belangenden Notar in keiner gesellschaftsrechtlichen Beziehung. Die Ansprüche, für deren Durchsetzung die Rechtsschutzdeckung begehrt wird, haben vorrangig mit gesellschaftsrechtlichen Normen nichts zu tun, sondern folgen insbesondere auch in der vorliegenden Konstellation allgemeinen schuldrechtlichen Regeln. (RSS-E 71/23)

RSL72116

Art. 23 ARB 2014

Nach dem Wortlaut des Art. 23, Pkt. 2.1.2. ARB 2014 erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf "Verträge des Versicherungsnehmers".

Aus der Forderung nach einem Vertrag des Versicherungsnehmers ergibt sich auch für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer, dass als gedecktes Vertragsverhältnis nur ein solches gilt, in welchem der Versicherungsnehmer selbst Vertragspartei ist, sohin, wenn dem Versicherungsnehmer Einfluss auf die konkrete inhaltliche Ausformung des Vertrags zukommt und er damit auch das daraus resultierende Streitpotential prägt.

Auch wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten einen eigenen Schadenersatzanspruch aufgrund vertraglicher Haftung des Schuldners gewährt, resultieren die Ansprüche nicht aus einem von ihnen abgeschlossenen Vertrag. Auch aus Gründen der Überschaubarkeit des Kreises anspruchsberechtigter und mitversicherter Personen kann der Versicherungsschutz nicht ohne Prämienäquivalenz auf die Durchsetzung von Ansprüchen aus Verträgen Dritter erweitert werden. Gleiches muss auch für den hier vorliegenden Vertrag des Reiseveranstalters gegenüber seinem Insolvenzausfallsversicherer gelten. (RSS-E 67/23)

RSL72115

Art. 2 ARB 2018

Soweit sich die Interessenwahrnehmung auf die Verhandlung über die Ausgestaltung eines Dienstbarkeitsvertrages richtet, fehlt es an einem einen Versicherungsfall iSd Art. 25 auslösenden Verstoß. Ein etwaiger Anspruch gegenüber anderen Dienstbarkeitsberechtigten gemäß § 1042 ABGB stellt ebenfalls kein in der Rechtsschutzversicherung versichertes Risiko dar. (RSS-E 57/23)

RSL72114

Art. 22 ARB 2003

Im vorliegenden Fall hat die Zahnärztin, gegen die die Antragsteller nun vorgehen wollen, die Tochter des Versicherungsnehmers gerade nicht am Körper verletzt, weil deren körperlicher Zustand ohne Einwirkung der Zahnärztin eintrat und weiter bestand. Die Zahnärztin hat also nicht in ein absolut geschütztes Rechtsgut eingegriffen, und es geht nicht um einen daraus resultierenden Mangelfolgeschaden.

Der Versicherungsfall ist daher grundsätzlich im Vertrags-Rechtsschutz gedeckt. Es kommt auf den behaupteten Verstoß der Zahnärztin gegen ihre ärztlichen Pflichten an, der hier unstrittig im Jahr 2015 lag. Dem Einwand der Antragsgegnerin, es komme der Baustein Schadenersatz-Rechtsschutz zur Anwendung, weshalb der Versicherungsfall allenfalls nachvertraglich eingetreten sei, ist daher nicht zu folgen. (RSS-E 52/23)

RSL72113

Art. 24 ARB 2010

Die Antragsteller planen die Geltendmachung von Rechten aus einem Maklervertrag, nämlich auf korrekte Beratung und Information über den Kaufgegenstand, gegen die nach ihrer Behauptungen von der Immobilienmaklerin verstoßen wurde, wodurch ihnen ein Vermögensschaden entstand.

Der Maklervertrag wird zwar von Rechtsprechung und Lehre nicht als Werkvertrag, sondern als Vertrag sui generis angesehen. Dies ändert aber nichts daran, dass es nicht um die Kauf- und Verkaufsverträge über die Eigentumswohnung geht, sondern nach der Rechtsprechung um einen Streit über eine bewegliche Sache im weiteren Sinn, der durch Art. 24.2.2. ARB gedeckt ist. (RSS-E 51/23)

RSL72112

Art. 17 ARB 2005

Der Begriff des schuldrechtlichen Vertrags ist in der Rechtsprache eindeutig determiniert (vgl. §§ 859, 861 ff ABGB). Die rechtliche Anspruchsgrundlage der vom Antragsteller beabsichtigte Klagsführung ist jedenfalls nicht ein schuldrechtlicher Vertrag, sondern sein behauptetes Eigentum am hinterlegten Gegenstand, auch wenn er sein Eigentum aus einem Kaufvertrag ableitet. Der Kaufvertrag alleine würde dem Antragsteller das Eigentum auch nicht vermitteln, sondern es müssen die Voraussetzungen des § 367 Abs. 1 ABGB gegeben sein, damit die in Aussicht genommene Klage im Sinn des § 369 ABGB erfolgreich ist.

Der Rechtsstreit zwischen den Erlagsgegnern, an wen der Wohnwagen herauszugeben ist, entspricht daher einem Rechtsstreit aufgrund einer Eigentumsklage und nicht um die Durchsetzung rechtlicher Interessen aus einem schuldrechtlichen Vertrag. (RSS-E 47/23)

RSL72111

Art. 17 ARB 2006

Art. 17 bzw. Art. 19 ARB enthält bereits eine primäre Risikobegrenzung, aus der sich unmissverständlich ergibt, dass nur die Durchsetzung von dem Privatrecht zuzuordnenden Schadenersatzansprüchen gedeckt ist, woraus zwingend abzuleiten ist, dass andere Ansprüche, also selbst Schadenersatzansprüche, wenn sie auf öffentlich-rechtlichen Haftpflichtbestimmungen beruhen, nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Letzteres ist hier der Fall. Haftungsansprüche gegen den Bund nach dem Impfschadengesetz sind keine privatrechtlichen Ansprüche.

Dementsprechend sind diese Ansprüche auch nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern im Verwaltungsweg durchzusetzen: Gemäß § 3 Abs. 2 Impfschadengesetz entscheidet über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Würde es sich bei Ansprüchen nach dem Impfschadengesetz um privatrechtliche Ansprüche handeln, wären dafür die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. Art. 82 ff B-VG, § 1 JN), wie dies zwingend in Art. 6 EMRK vorgesehen ist. (RSS-E 45/23)

RSL72110

Art. 25 ARB 2011

Die einjährige Frist nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens und insbesondere auch die Bestimmung, dass der Versicherungsschutz bei familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens entfällt, bezieht sich zumindest nach der Systematik des Art. 25.3. ARB ausschließlich auf Streitigkeiten betreffend die Rechte zwischen Eltern und Kindern. Art. 25.3.2 ARB, wo sich dieser Passus findet, betrifft nämlich nur die Rechte zwischen Eltern und Kindern, während Art. 25.3.1 ARB, der die Rechte zwischen Ehegatten betrifft, keinen derartigen Passus enthält.

Die Auslegung, dass sich der betreffende Absatz in Art. 25.3.2 ARB auch auf Streitigkeiten zwischen Ehegatten bezieht, wäre systemwidrig und ist zumindest im Zweifel (§ 915 ABGB) abzulehnen.

Abgesehen davon ist nach der Bedingungslage für die Frage der Deckung für einen Unterhaltsstreit zwischen Ehegatten jedenfalls entscheidend, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ehescheidungsverfahren und dem Unterhaltsstreit besteht.

Gemäß Art. 25.4 in Verbindung mit Art. 2.3 ARB ist der Versicherungsfall mit dem Beginn der seitens der Ehefrau des Antragstellers behaupteten Unterhaltsverletzung (erstmaliger Verstoß) eingetreten, demnach mit September 2018. Der Versicherungsfall lag damit jedenfalls Jahre vor dem Beginn des Scheidungsstreits.

Schon deshalb, weil der Unterhalt auch für die Vergangenheit, und zwar über einen länger als drei Jahre dauernden Zeitraum vor der Einbringung der Scheidungsklage, und jedenfalls für die Zeit der aufrechten Ehe begehrt wird, ist ein ursächlicher Zusammenhang des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs mit der Scheidungsklage nicht zu erkennen. Es mag sein, dass die Scheidungsklage die Ehefrau des Antragstellers dazu motiviert hat, darauf ihrerseits mit einer Unterhaltsklage zu reagieren.

Ihre Beweggründe sind jedoch nicht mit einem ursächlichen Zusammenhang ihres Begehrens mit der Ehescheidungssache gleichzusetzen. (RSS-E 44/23)

RSL72109

Art. 26 ARB 2003

Es ist zwar ein erbrechtlicher Anspruch Anlass des Vorgehens des Versicherungsnehmers gegen den Schenkungsempfänger, jedoch soll im Ergebnis von ihm die Schenkung angefochten werden. Diese Anfechtung einer Schenkung wegen List (eine Anfechtung wegen Irrtums kommt wegen Ablaufs der dreijährigen Anfechtungsfrist nicht in Betracht) wäre von der ursprünglichen Schenkerin bzw. deren Erben vorzunehmen.

Eine solche Anfechtung ist aber kein in den Bausteinen der Rechtsschutzversicherung versichertes Risiko.

Der erbrechtliche Anspruch auf Herausgabe des Erbes, das dem Antragsteller aufgrund des zwischenzeitlich verschwundenen und nunmehr aufgetauchten Testaments vorenthalten wurde (Herausgabe der Liegenschaftshälfte bzw. Wertersatz nach § 1041 ABGB), würde sich gegen die Scheinerben nach F.W., somit gegen die Erben der J.W. richten.

Soweit die Erben nach J.W. zur Erfüllung des Herausgabeanspruches ihr Anfechtungsrecht an den Antragsteller abtreten würden, ist aber die Deckung weiters auch deshalb ausgeschlossen, weil die Forderung iSd Art. 7.2.4. ARB 2003 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Antragsteller abgetreten worden wäre. (RSS-E 36/23)

RSL72108

Art. 17 ARB 2010

Während der Begriff des Kraftfahrzeuges sich unmittelbar aus § 2 Kraftfahrgesetz (KFG 1967) ableiten lässt, findet sich der in Art. 17 ARB 2010 verwendete Begriff des "Motorfahrzeuges" in der Straßenverkehrsordnung, dem KFG 1967 und dem Führerscheingesetz nicht, er wird lediglich in diversen internationalen Vereinbarungen verwendet.

Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird sich daher zuerst am Begriff des "Fahrzeuges" orientieren, ein "Motorfahrzeug" wird sodann ein Vehikel sein, welches die Kriterien eines Fahrzeuges iSd § 2 Abs. 1 Z 19 StVO erfüllt und zugleich mit einem Motor zur Unterstützung der Fortbewegung angetrieben ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 19 StVO ist ein Fahrzeug ein "zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte". Ein Elektro-Scooter erfüllt daher die Definition eines Fahrzeuges nicht, handelt es sich hier doch um ein Kleinfahrzeug.

Gemäß § 88b Abs. 2 erster Satz StVO haben sich Benutzer von E-Scootern aber so zu verhalten wie Radfahrer. Von ihnen sind nicht nur die spezifisch für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften einzuhalten (vgl. § 68 StVO mit der Überschrift "Verhalten der Radfahrer"), sondern auch all jene, die allgemein für Fahrzeuglenker gelten und somit auch für Radfahrer. Dadurch werden aber Fahrer von E-Scootern nicht zu Radfahrern und auch nicht zu Lenkern von Fahrzeugen. (RSS-E 30/23)

RSL72107

Art. 2 ARB 2019

Der nunmehr geltend gemachte Anspruch gegen die Sachverständige ist ein Schadenersatzanspruch, der in den Baustein "Schadenersatz- und Herausgabe-Rechtsschutz" fällt. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist daher gemäß Artikel 2, Pkt. 3 ARB 2019 zu beurteilen. Auch wenn der relevante Verstoß im Sinne der Argumentation der Antragsgegnerin der Zeitpunkt der arbeitsrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers oder seines Arbeitgebers ist, gibt es im Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser erste Verstoß vor dem 14.3.2006, dem Beginn des Versicherungsschutzes im Baustein "Schadenersatz- und Herausgabe-Rechtsschutz", eingetreten ist. (RSS-E 26/23)

RSL 72106

Art. 17 ARB 2018

Von diesen Auslegungsgrundsätzen ausgehend ist von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer zu erwarten, dass er den Fahrzeug-Rechtschutz inklusive Strafrechtsschutz nach Art. 17 ARB dahin versteht, dass er als Lenker seines Pkw's aufgrund der Versicherung, die er "für" den Pkw (vgl. die Überschrift des Art. 17 ARB) abgeschlossen hat, bei Eintritt eines für einen Pkw-Lenker typischen Risikos abgesichert ist. Ein Pkw-Lenker läuft typischerweise in Gefahr, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden oder wegen der Verletzung von Verkehrsvorschriften belangt zu werden.

Es liegt für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand, dass ein solcher Versicherungsschutz allein aufgrund einer vereinbarten Deckung nach dem Baustein Allgemeiner Straf-Rechtsschutz des Art. 20 ARB nicht besteht, also keine Deckung gewährt wird, wenn er für seinen Pkw keine Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. Dies verdeutlicht der Risikoausschluss des Art. 20.3.2 ARB, wonach der Versicherungsschutz im Allgemeinen Strafrechtsschutz nicht auch jene Fälle umfasst, die in Art. 17 ARB aufgezählt sind, nämlich welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen eintreten.

Damit wird nach den aufgezeigten Auslegungsgrundsätzen eine Risikoabgrenzung zwischen dem Straf-Rechtsschutz im Rahmen des Fahrzeugrechtsschutzes und dem Strafrechtsschutz im Rahmen des allgemeinen Straf-Rechtsschutzes vorgenommen, sollen doch Überschneidungen der einzelnen Bausteine und Doppelversicherungen vermieden werden. In diesem Sinn ist der Risikoausschluss zu verstehen, ohne dass es eines zusätzlichen Hinweises bedarf, dass sein Zweck der Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutzbausteinen dient.

Dementsprechend besteht Deckung nach Art. 20 ARB, wenn es um ein Strafverfahren geht, in dem der Versicherungsnehmer nicht in seiner Eigenschaft als Lenker seines Fahrzeugs belangt wird und wofür Deckung nach Art.17 ARB gegeben wäre. (RSS-E 20/23)

RSL72105

Art. 20 ARB 1994

Nach Art. 20 ARB ("Arbeitsgerichts-Rechtsschutz") umfasst der Versicherungsschutz ausdrücklich nur die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten als Arbeits- und Sozialgerichte.

Im Suspendierungsverfahren als Vorstand geht es nicht um eine Streitigkeit aus dem Dienstvertrag und auch nicht um eine Streitigkeit vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem Gericht als Arbeits- und Sozialgericht. Daraus ergibt sich, dass der Vorstand gar nicht im Versicherungsvertrag der Antragstellerin bzw. deren Rechtsvorgängerin mitversichert ist und er daher grundsätzlich auch keinen Deckungsanspruch aus diesem Versicherungsvertrag für das Suspendierungsverfahren hat. Dies macht auch der Ausschluss des Art. 7.2.1. ARB 1994 deutlich, wonach die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. (RSS-E 18/23)

RSL72104

Art. 2 ARB

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in der vom Antragsteller gewünschten Höhe ist daher nur gedeckt, wenn auch der Verstoß innerhalb des versicherten Zeitraums lag, wenn sich also die Töchter vor dem 1.1.2021 – dem Ende des Versicherungsvertrags mit der Antragsgegnerin – ernsthaft weigerten, dem Antragsteller den ihm gesetzlich zustehenden Pflichtteil zukommen zu lassen. Dass ein solcher Verstoß der Erbinnen bereits vor dem 1.1.2021 vorlag, hat der Antragsteller trotz mehrfacher Hinweise auf diese Rechtslage nicht einmal behauptet. (RSS-E 14/23) (RSS-E 15/23)

RSL72103

Art. 2, Pkt. 3 ARB 2012

Die Antragstellerin leitet aus einer behaupteten fehlerhaften Belehrung über ihr Rücktrittsrecht durch den Lebensversicherer ein unbefristetes Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag ab und begehrt vom Rechtsschutzversicherer Kostendeckung für die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen aufgrund des – nach Ablauf der in § 165a Abs. 1 VersVG dafür vorgesehenen Frist – ausgeübten Rücktritts. In diesem Fall liegt bereits in der behaupteten fehlerhaften Belehrung der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des außerhalb der Frist ausgeübten Rücktritts. Dieser allein maßgebliche Verstoß (fehlerhafte Belehrung) ist der Versicherungsfall. Die Bestreitung der Wirksamkeit des – außerhalb der Frist des § 165a Abs. 1 VersVG erklärten – Rücktritts und die vom Lebensversicherer darauf gestützte Ablehnung der Rückabwicklung begründen hingegen keine (selbständigen) Verstöße, sondern sind, als Auseinandersetzung gerade über die Rechtsfolgen der behauptetermaßen fehlerhaften Belehrung, deren konsequente Folge. (RSS-E 7/23

RSL72102

Art. 7, Pkt. 1.8 ARB 2013

Ein Risikoausschluss kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses geführt hat, verwirklicht. Ein solcher adäquater Zusammenhang mit der hier interessierenden Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden liegt demnach vor, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die Errichtung typischen Problemen aufweist. Die Klausel umfasst das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die im Rahmen eines Bauvorhabens notwendigen Leistungen und Tätigkeiten geführt werden (vgl. dazu 7 Ob 172/21a). Dazu zählt aus Sicht der Schlichtungskommission auch ein Schadenersatzprozess gegen eine Gemeinde wegen des Vorwurfs eines Amtsmissbrauchs bei (Nicht-)Erteilung der Baugenehmigung. (RSS-E 3/23)

(dagegen: kein adäquater Zusammenhang zwischen Bautätigkeit, deren Finanzierung und den dabei typischen Problemen mit Cyberangriff auf Lieferanten, infolge dessen der Versicherungsnehmer irrtümlich auf Konto von Betrügern überweist. (RSS-E 52/24)

RSL72101

Art. 7, Pkt. 1.3 ARB 2018

Ein Risikoausschluss kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses geführt hat, verwirklicht.

Dieser Zusammenhang ist bei einem Streit zwischen dem von einer Katastrophe betroffenen Versicherungsnehmer und dessen Gebäudeversicherer über den Umfang der Entschädigung für ein von einer Katastrophe beschädigtes Haus jedenfalls gegeben. Zweck der Katastrophenklausel ist, bestimmte Naturereignisse, bei denen eine Vielzahl von Geschädigten vorliegt, vom Versicherungsschutz auszunehmen, da derartige Ereignisse eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten auslösen können, deren Umfang vom Versicherer nicht als beherrschbar angesehen wird. Eine derartige Rechtsstreitigkeit kann z.B. auch der Umfang der Entschädigungsleistung durch einen Gebäudeversicherer sein. (RSS-E 1/23)

RSL72100

Art. 2 ARB 2012

Der erste Dauerverstoß wurzelt im Jahr 2004 mit Beginn des Dienstverhältnisses und der damit verbundenen altersdiskriminierenden Einstufung in das Besoldungssystem von Justizbeamten.

Der letzte Dauerverstoß entstand durch die neue Gesetzeslage aufgrund der ergangenen Dienstrechts-Novelle 2019.

Es wird im Streitfall auf eine neue Rechtslage Bezug genommen, die im Jahr 2004 noch nicht in Kraft war. Es war dem Antragsteller daher nicht möglich, ein Gesetz zu bekämpfen, welches noch nicht existierte. Laut OGH 7 Ob 127/16a „(…) beginnt bei Dauerverstößen demnach der Versicherungsfall mit dem Eintritt des Zustands oder in dem Moment, in dem der Versicherungsnehmer oder sein Gegner die Möglichkeit erlangt, den Zustand zu beseitigen;“ Demgegenüber ist der erste Dauerverstoß aus Sicht der Schlichtungskommission nicht adäquat kausal. (RSS-E 58/22)

RSL72099

Art 2 ARB 2015

Bei der Verfolgung von verschiedenen Verstößen gegen Geldwäschebestimmungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde handelt es sich um verschiedene, nicht gleichartige Verstöße, da die Tathandlungen gegen unterschiedliche Verwaltungsvorschriften verstoßen sowie ein einheitlichen Sachverhalt (selber Kunde, Grundstück o.ä.) fehlt. Bei den verjährten Straftaten handelt es sich um Verletzungen von § 365p Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1994, also der Pflicht zur Überprüfung einer Kundenidentität bei natürlichen Personen auf der Grundlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Die vorgeworfenen, nicht verjährten Straftaten betreffen das angemessene Risikomanagementsystem (§ 365s Abs. 1 Z 1 GewO), die Überprüfung der Kundenidentität einer juristischen Person (§ 365p Abs. 1 Z 1 lit. b GewO), die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen (§ 365p Abs. 1 Z 2 GewO) und den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung (§ 365q Abs. 1 GewO 1994). Dem Antragsteller wird auch in dem zugrundeliegenden Straferkenntnis kein Dauerverstoß vorgeworden. Ihm werden vielmehr mehrere unterschiedliche Verstoßhandlungen zulasten gelegt. Es ist somit nicht von einem Dauerverstoß auszugehen. (RSS-E 57/22)

RSL72098

Art. 2 ARB 2015

Der Verstoß ist somit das Handeln gegen eine Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns (Ettinger in Garo/Kath/Kronsteiner (Hrsg.), Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2015), Artikel 2, F2-012 mwN). Der Versicherungsfall gilt demnach im Zeitpunkt, in welchem die Unterlassung begonnen hat, als eingetreten.

Im vorliegenden Fall hat der betreffende Rechtsanwalt nach dem der Empfehlung zugrunde liegenden Sachverhalt in dem Zeitpunkt den Verstoß begonnen, zu den er entgegen seinem Auftrag gehandelt hat. (RSS-E 54/22)

RSL72097

Art. 25 ARB 2010

Die Nachbarin der Antragstellerin begehrt die Unterlassung der Zuleitung von Wasser auf ihr Grundstück vom Grundstück der Antragstellerin. Damit greift sie jedoch nicht in das dingliche Recht der Antragstellerin ein, weshalb kein Anwendungsfall des Art. 25, Pkt. 1.3 ARB 2010, vorliegt. Weiters ist gemäß Art. 25, Pkt. 1.4 nur die gerichtliche Geltendmachung von nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund allmählicher Einwirkungen, die von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen, versichert, nicht aber die Abwehr. (RSS-E 53/22)

RSL72096

Art. 7 ARB 2010

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 idgF dient primär der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (ErlBem GP XXV RV 1660). Mit der Vollziehung des Gesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut (§ 22 WiEReG), Verstöße gegen die Meldeverpflichtungen werden von den Abgabenbehörden als Finanzvergehen iSd FinStrG geahndet.

Die Regelungen des WiEReG dienen der Umsetzung von Art. 30 und 31 der der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, sowie Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2258 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 1 im Hinblick auf den Zugang der Abgabenbehörden zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 (vgl. Art. 1 WiEReG). Die letztgenannte Richtlinie hat zum Ziel, die Zusammenarbeit der Steuerbehörden zu verbessern, damit Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wirksam bekämpft werden (Erwägungsgründe 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/2258).

Daher ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Regelungen über die Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern nicht nur der Verhinderung von Geldwäscherei dienen, sondern auch der Verhinderung der Abgabenverkürzung, auch wenn eine solche dem Antragsteller von den Finanzbehörden nicht vorgeworfen wird. Damit ist jedoch der Ausschlusstatbestand der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer , Zoll- und sonstigen Abgabenrechts erfüllt. (RSS-E 52/22)

RSL72095

Art. 25 ARB 2010

Der Umstand, dass der Antragsteller bereits seit 2007 Eigentümer der Liegenschaft ist, schließt die Adäquanz des Zusammenhanges aus, auch wenn sich im Rechtsstreit die Frage stellen wird, ob es eine Vereinbarung der Voreigentümer mit dem Kläger über den Umfang der Dienstbarkeit gegeben hat und ob diese bei der Eigentumsübertragung vom Antragsteller übernommen worden ist. (RSS-E 49/22)

RSL72094

Art. 25 ARB 2010

Zweck des Ausschlusses ist die Verhinderung einer von Versicherer nicht gewünschten und nicht kalkulierbaren Risikosteigerung bei der Konstellation mehrerer Miteigentümer oder mehrerer dinglich Nutzungsberechtigter untereinander. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen (Mit-)Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten ist dagegen gedeckt. (RSS-E 49/22)

RSL72093

Art. 24 ARB 2019

Versicherungsort ist der geografische Bereich, auf dem der Versicherungsfall eintreten muss, damit Versicherungsschutz besteht.

Die Nennung einer Adresse kann für die Definition von versicherten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen, die nicht bebaut sind, nicht im positiven Sinn herangezogen werden.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird den Begriff „Grundstück“ nur so verstehen können, dass ein Grundstück im Sinne der Versicherungsbedingungen jene Flächen umfasst, die vom Versicherungsnehmer, weil zusammenhängend, auch als ungetrennte Einheit beherrscht werden können. (RSS-E 45/22)

RSL72092

Art. 7 ARB 2013

Da die GIS für die "Einbringung" bzw. "Einhebung" der betroffenen Abgaben und Entgelte zuständig ist (vgl. §§ 4 Abs. 1 iVm 6 Abs. 1 RGG, 31 Abs. 4 ORF-G, sowie zum Programmentgelt auch § 31 Abs 17, 18 ORF-G) und dies auch allfällige Rückzahlungsanträge einschließt (vgl. etwa den Umfang des 6. Abschnitts der BAO, betreffend die "Einhebung der Abgaben"), ist die GIS auch für die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag des Abgabepflichtigen zuständig (VwGH 2010/17/0022).

Daran vermag die Rechtsansicht nichts zu ändern, dass im Hinblick auf das ORF-Programmentgelt ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis "fingiert" wird, wie der VwGH in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vom 16.3.2022, Ro 2020/15/0021, zur Frage der vom Programmentgelt zu entrichtenden Mehrwertsteuer ausführt. Die diesbezügliche, komplexe, vom VwGH umfangreich dargestellte Rechtsmaterie lässt keinen Schluss darauf zu, es handle sich bei Streitigkeiten über das Programmentgelt um solche, die auf den ordentlichen Zivilrechtsweg und nicht auf den Verwaltungsweg gehörten. Ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis wird eben nur "fingiert".

Dementsprechend werden Klagen, die aus einer Streitigkeit betreffend das Programmentgelt und dessen Rückforderung resultieren, von den ordentlichen Gerichten wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.

Nach Art. 6.4. ARB 2013 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, allerdings nur, soweit die Besonderen beziehungsweise Ergänzenden Bedingungen nichts anderes vorsehen. Deckung für Verwaltungsverfahren besteht in der Privatrechtsschutzversicherung zwar teilweise nach den Art. 17, 18, 20 und 22, sämtliche diesbezügliche Klauseln beziehen sich aber auf ganz andere Rechtsbereiche. Verwaltungsverfahren bezüglich der ORF-Programmentgelte sind nach keinem der Bausteine gedeckt.

Da der von der Antragsgegnerin behauptete Anspruch auf Rückforderung von Programmentgelt bereits in der primären Risikoumschreibung der ARB keine Deckung findet, kann dahingestellt bleiben, ob das Programmentgelt dem Risikoausschluss des Art. 7.1.4. ("Bereich des sonstigen Abgabenrechts") zu unterstellen wäre. (RSS-E 37/22)

RSL72091

Art. 6 ARB 1995

Ein Anspruch auf Schmerzengeld einerseits und die Anfechtung einer Schenkung des Schädigers gegenüber einem Dritten andererseits sind unterschiedliche Ansprüche gegen unterschiedliche Personen aus unterschiedlichen Rechtsgründen. Für eine Zusammenführung zu einem einzigen Versicherungsfall iSd Art. 6 Pkt. 7.2. wäre jedenfalls Voraussetzung, dass alle betreffenden Vorgänge in den zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrages fallen. Davon kann nach dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach der Versicherungsvertrag seit 2009 storniert ist, die Schenkung aber erst 2014 erfolgte, nicht ausgegangen werden. Im Übrigen vermag die Antragstellerin auch nicht zu begründen, warum die Versicherungsfälle einen ursächlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen. Dafür wäre im Sinne der ständigen Rechtsprechung vonnöten, dass nicht ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Prozessen besteht, sondern dass dieser zwischen den einzelnen Versicherungsfällen vorliegt. Das ist der Fall, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist. (RSS-E 34/22)

RSL72090

Art. 21 ARB 2003

Die Deckungsbeschreibung, wonach sich der Versicherungsschutz nur auf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken dienende Objekte beziehe, kann nicht derart verstanden werden, dass das Objekt zum Schadenszeitpunkt aktuell bewohnt sein muss. Vielmehr handelt es sich nach dem Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers hier um eine Abgrenzung zu gewerblich genutzten Objekten. Wenn aber der Umzug in das Objekt unmittelbar bevorstand, ist die Risikosituation für den Versicherer keine andere als beispielsweise bei einem nur zeitweilig genutzten Zweitwohnsitz. (RSS-E 16/22)

RSL72089

Art. 2 ARB 2003

Die Frage, ob ein Versicherungsfall in die Deckung fällt oder nicht, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt für den Herausgabeanspruch an beweglichen körperlichen Sachen gemäß Art. 2, Pkt. 3 die Verstoßtheorie. Der Versicherungsfall ist daher bereits mit dem erfolgten Diebstahl der Schmuckstücke eingetreten. Der Diebstahl ist auch dann der Versicherungsfall, wenn man den Rückgabeanspruch als Schadenersatzanspruch qualifiziert und den Versicherungsfall mit dem Schadensereignis gleichsetzt. Ein etwaiger Anspruch auf Rechtsschutzdeckung wäre in diesem Zeitpunkt nur der hier nicht versicherten Mutter der Versicherten zugestanden. Die nachfolgende Universalsukzession aufgrund der Einantwortung als Erbin führt zwar dazu, dass der Herausgabeanspruch auf die Versicherte übergeht. Da jedoch keine Versicherungsdeckung für die Mutter bestanden hat, kann diesbezüglich auch kein Anspruch auf die Versicherte übergehen. (RSS-E 7/22)

RSL72088

Art. 25 ARB 2013

Beim Anspruch auf Durchsetzung der Pflicht eines Verwalters, eine richtige Abrechnung zu legen, handelt es sich um Individualansprüche jedes einzelnen Miteigentümers. Besteht der Mangel der Abrechnung in einer inhaltlichen Unrichtigkeit, so kann gemäß § 34 Abs. 3 WEG jeder Wohnungseigentümer einen Antrag bei Gericht auf Entscheidung darüber stellen. Über einen solchen Antrag entscheidet das Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen (§ 52 Abs. 1 WEG). Aus der Bestimmung des § 52 Abs. 2 Z 1 WEG ergibt sich, dass jedenfalls der Verwalter, den der Antrag unmittelbar betrifft, Antragsgegner ist.

Ungeachtet dessen kommt allen Wohnungseigentümern (Wohnungseigentumsbewerbern) in einem solchen Verfahren Parteistellung zu, weil ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden. Denn es wird über das allen Wohnungseigentümern zukommende Recht, eine gesetzmäßige Abrechnung zu erhalten, abgesprochen; es sollen nicht mehrere einzelne Abrechnungsverfahren geführt werden können, die womöglich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dass auch all den anderen Wohnungseigentümern Parteistellung zukommt, bedeutet nicht, dass alle Wohnungseigentümer gemeinsam gegen den Hausverwalter vorgehen müssen. (RSS-E 5/22)

RSL72087

Art. 2 ARB 2008

Wenn der Antragstellervertreter argumentiert, dass der Verstoß in dem Zeitpunkt gegeben war, als die Vermessung ergab, dass der vom Nachbarn verwendete Grundstücksteil zum Grundstück des Antragstellers gehörte, übersieht er den objektiv zu ermittelnden Anknüpfungspunkt. Der Verstoß ist objektiv bereits zu dem Zeitpunkt gegeben, als der Nachbar mit der Ablagerung auf fremden Grund begonnen hat, danach liegt ein Dauerverstoß vor. (RSS-E 3/22)

RSL72086

Art. 24 ARB 2008

Versicherungsschutz für Grenzstreitigkeiten besteht im Baustein "Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete" nur, wenn ein deckungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, also ein Verstoß des Versicherungsnehmers, eines Gegners oder eines Dritten gegen Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten gegeben ist oder behauptet wird. Ist hingegen der Grenzverlauf unklar, ohne dass ein Verstoß vorliegt (z.B. weil die Grenzmarkierungen nicht mehr sichtbar sind), besteht für das Grenzerneuerungs- oder Grenzfeststellungsverfahren keine Deckung. Entscheidend ist also, ob zumindest einer der Beteiligten behauptet, den richtigen Grenzverlauf genau bezeichnen und beweisen zu können. Als Anhaltspunkt dafür kann dienen, dass Auseinandersetzungen, denen ein Verstoß iSd Versicherungsbedingungen zugrunde liegt, im streitigen Verfahren auszutragen sind, während bloße Unklarheiten über den genauen Verlauf der Gh ein außerstreitiges Verfahren zu bereinigen sind. (RSS-E 3/22)

RSL72085

§ 2 FKRB 2013

Sind in einer Rechtsschutzversicherung für Führungskräfte auch Versicherungsfälle versichert, in denen der Versicherungsnehmer "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Dienstgebern, von Arbeitnehmern des Dienstgebers oder von Dritten" in Anspruch genommen wird, so ist damit keine Einschränkung auf Prozesse vor dem Arbeitsgericht verbunden. Die Deckung wäre dann bei Inanspruchnahme des versicherten Dienstnehmers durch Dritte sinnlos, weil das Arbeits- und Sozialgericht für solche Prozesse gar nicht zuständig ist. (RSS-E 2/22)

RSL72084

Art. 9 ARB

Die Geltendmachung der Kosten eines Versicherungsmaklers für die Schadenabwicklung gegenüber einem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers ist nicht von vornherein aussichtslos. (RSS-E 62/21)

RSL72083

Art. 22 ARB 2018

Ein Vertrag, mit dem jemandem die Benützung eines gewissen Bereiches als Stell- oder Liegeplatz für seine Sachen, etwa für ein Kfz oder – wie hier – für ein Boot, eingeräumt wird, bezieht sich nach dem allgemeinen Rechtsverständnis jedoch auf den als unbewegliche Sache zu qualifizierenden Grund und Boden, der dafür dienen soll, nicht aber auf die beweglichen Sachen, die auf diesem Stellplatz deponiert werden – ansonsten wäre auch ein Mietvertrag über eine Wohnung als ein Vertrag über bewegliche Sachen zu qualifizieren. Eine mit einem Gewässer bedeckte Liegenschaft ist ebenso wie sonstige Liegenschaften eine unbewegliche Sache. Der Rechtsschutzfall ist nach der Bedingungslage nicht vom Versicherungsschutz im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz umfasst. (RSS-E 59/21)

RSL72082

Art. 2 ARB 2010

Wird durch gleichlautende Weisungen wiederholt versucht, den Dienstnehmer unzulässigerweise zu versetzen, um ihn loszuwerden, und war damit zu rechnen, dass der Dienstgeber ohne Rücksicht auf das noch offene Verwaltungsverfahren auch weiterhin alles daransetzen werde, den Versicherungsnehmer von seinem angestammten Arbeitsbereich zu entfernen, liegt ein einheitlicher Versicherungsfall vor, dessen Eintritt nach dem erstmaligen Verstoß zu beurteilen ist. (RSS-E 57/21)

RSL72081

Art. 2 ARB 2010

Bei der Verarbeitung eines mangelhaften Bauteils bzw. des Nichtrückrufs einer defekten Baureihe eines Kfz, ist der Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt der Übergabe eines mangelhaften Kfz bereits in seinen Rechten betroffen bzw. liegt ein Verstoß, nämlich die Übergabe eines (wenn auch noch versteckt) mangelhaften Fahrzeugs vor. Ob der darauffolgende Nicht-Rückruf einen selbstständiger Dauerverstoß darstellt, ist eine Frage des Einzelfalles und davon abhängig, ob bei Verkauf des Fahrzeuges dem Hersteller der Mangel bereits bekannt war oder nicht. (RSS-E 44/21) (RSS-E 45/21)

RSL72080

Art. 7 ARB 2003

Wendet ein Feuerversicherer nach dem Brand eines Gebäudes ein, dass das Feuer durch einen nicht vom Rauchfangkehrer abgenommenen Ofen entstanden ist, ist der Rechtsstreit mit dem Feuerversicherer vom Ausschluss für Streitigkeiten im Zusammenhang mit– der Errichtung oder baubehördlich genehmigungs-pflichtigen Veränderung von Gebäuden umfasst. (RSS-E 43/21)

RSL72079

§ 1 TMRB 2011

Nach der Leistungsbeschreibung des § 1 TMRB deckt der Versicherer die dem Versicherungsnehmer aus der Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstehenden Kosten, dies entspricht auch dem Charakter der Rechtsschutzversicherung, den Versicherungsnehmer von den ihm entstehenden Kosten zu befreien. In Verbindung mit § 4 TMRB, wonach nur die "angemessenen" Kosten versichert sind, und der Obliegenheit des § 14 TMRB, wonach der Versicherungsnehmer und sein Rechtsvertreter die Kosten nicht "unnötig" erhöhen dürfen, können unter nicht versicherten Kosten nur solche Kosten fallen, die nach einer ex ante-Betrachtung nicht einer Verfolgung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers dienen können. (RSS-E 42/21)

RSL72078

Art. 2 ARB 2013

Nimmt eine Person unbefugt Nacktfotos eines Versicherungsnehmers auf, ist das Schadensereignis spätestens mit der Offenbarung dieser Fotos an Dritte eingetreten. Jedenfalls dieses stellt einen "äußeren Vorgang" dar, der zur Schädigung der Interessen des Versicherungsnehmers führt. Nicht von Bedeutung ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer von der Anfertigung der Fotos und deren Veröffentlichung erfahren hat, da die Integrität des Betroffenen bereits zu den oben beschriebenen Zeitpunkten als beeinträchtigt gilt. (RSS-E 38/21)

RSL72077

Art. 7 ARB 2015

Vom Wortlaut her erfasst der Ausschluss des Art. 7, Pkt. 1.5 ARB 2015 nur diejenigen Fälle, in denen eine Baubewilligung erforderlich ist. Der Begriff "genehmigungspflichtig" kann von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht derart verstanden werden, dass darunter auch bloß anzeigepflichtige Bauvorhaben fallen würden. (RSS-E 32/21)

RSL72076

Art. 24 ARB

Der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck der Vereinbarung von Versicherungsschutz für "selbst genutzte" Grundstücke in einer Gemeinde-Rechtsschutz-Versicherung ist die Abgrenzung von Liegenschaften, die von Gemeindeorganen bzw. Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung zur Erbringung ihrer Tätigkeiten selbst genutzt werden, wie z.B. Gemeindeamt oder Bauhof, von Liegenschaften, deren Zweck primär in der Nutzung durch Bürgerinnen und Bürger liegt, wie z.B. Parks oder aber Gemeindestraßen. Der Umstand, dass diese Liegenschaften auch von anderen Personen benützt werden können, schließt zwar eine Selbstnutzung durch die Versicherungsnehmerin nicht aus, drängt diese aber derart in den Hintergrund, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nicht davon ausgeht, dass diese durch die getroffene Vereinbarung versichert sein sollen.

Die Abgrenzung nach der Nutzung zeigt allenfalls dort Schwächen, wo es sich um Einrichtungen der Gemeinde handelt, die öffentlich zur Verfügung stehen, aber deren Nutzung von der Gemeinde, bzw. deren Mitarbeitern dauerhaft überwacht werden kann, z.B. Schwimmbäder, städtische Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken. Demgegenüber wären die oben genannten Parks und Gemeindestraßen gegenüber zu stellen. Der Umstand, dass letztgenannte regelmäßig durch Dritte benutzt werden, ohne dass eine dauerhafte Überwachung durch Gemeindeorgane vorliegt, erhöht das Risiko von Beschädigungen und damit des Eintritts von Versicherungsfällen in einem derartigen Ausmaß, dass die Auslegung nach dem Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu keinem anderen Ergebnis kommen kann, dass derartige Versicherungsfälle nicht unter Versicherungsschutz stehen sollen. (RSS-E 22/21)

RSL72075

USRB-U Plus 2011 § 6

Im einem Verfahren nach § 61 APAG werden die Kosten der Abschlussprüferaufsichtsbehörde, die im Verwaltungsstrafverfahren für deren Mitarbeiter anfallen und zu deren Begleichung die Versicherungsnehmerin bereits in der Mitteilung von der Einleitung der Untersuchung nach § 61 APAG dem Grunde nach verpflichtet wurde, ziffernmäßig in der Folge mit einem nach dem AVG anfechtbaren Bescheid vorgeschrieben. Dies ändert nichts am verwaltungsstrafrechtlichen Charakter des Verfahrens nach § 61 APAG.

Bei den der Versicherungsnehmerin vorgeschriebenen Kosten handelt es sich um Kosten eines Verwaltungsstrafverfahrens, die von der Versicherung gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 5 der vereinbarten AVB zu decken sind. (RSS-E 19/21)

RSL72074

Art. 2 ARB 2003

Der Antragsteller wäre diesbezüglich dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass der Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums liegt. In Hinblick auf die beiden Versicherungsfalldefinitionen ist daher zuerst der jeweilige Anspruchsgegner und der gegen ihn gerichtete Anspruch zu ermitteln, woraus sich eine Zuordnung zu einem der Bausteine der Rechtsschutzversicherung ergibt und die jeweils vereinbarte Versicherungsfalldefinition anzuwenden ist. (RSS-E 17/21)

RSL72073

Art. 23 ARB 2018

Im Baustein "Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen" besteht nur Deckung für den Versicherungsnehmer "in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Absatz 1 ASGG", und der Versicherungsschutz umfasst nur jene Rechtssachen, bei denen der Rechtsstreit vor einem Arbeitsgericht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgetragen wird. Wird der Rechtsstreit über Zahlungen aus einem Aktienoptionsprogramm des Konzerns, die in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, nicht vor einem Arbeitsgericht ausgetragen, besteht daher weder Deckung aus dem Baustein "Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen" noch aus dem Baustein "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz". (RSS-E 16/21)

RSL72072

Besondere Bedingung RS 202-4

Bei der Ausfallsversicherung handelt es sich materiell nicht um eine Rechtsschutzversicherung im eigentlichen Sinn (vgl. § 158j VersVG), sondern eher um einen Unterfall der Unfallversicherung (vgl. § 179 VersVG). Demgemäß liegt auf der Hand, dass die Prüfung des Anspruchs auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung im Deckungsprozess zu erfolgen hat, und zwar jedenfalls dann, wenn das Urteil im Haftpflichtprozess keine Bindungswirkung für den Deckungsprozess entfalten kann. Eine solche Bindungswirkung ist hier schon deshalb auszuschließen, weil die Antragsgegnerin nicht in den Haftpflichtprozess, der mit Versäumungsurteil endete, einbezogen war. Mangels Bindungswirkung steht der Antragsgegnerin daher im Deckungsprozess insbesondere auch die Bestreitung der Höhe des Deckungsanspruchs zu. (RSS-E 15/21)

RSL72071

Besondere Bedingung RS 202-4

Die Bestellung von Sachverständigen durch das Gericht, um die eingeklagten Ansprüche zu beurteilen, hängt in einem Zivilprozess ja gerade davon ab, ob die Ansprüche überhaupt vom Prozessgegner bestritten werden. Das ist etwa bei einem zu einem Anerkenntnisurteil führenden Anerkenntnis, aber auch bei einer Außerstreitstellung der Höhe des begehrten Schmerzengeldes, wenn der Verletzungshergang keine Sachverständigenfrage darstellt, und insbesondere bei einem Versäumungsurteil der Fall. Der verletzte Versicherte/der Versicherungsnehmer wird also in bestimmten Fällen keinen Einfluss darauf nehmen können, ob sein Anspruch durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen geprüft wird und ob über seinen Anspruch überhaupt ein Streiturteil ergeht. Jedenfalls hängen die nun in Punkt 2.2 der Ausfallsversicherung kumulativ aufgezählten Voraussetzungen der Deckungspflicht, nämlich die positiven Voraussetzungen der Feststellung durch einen von einem Zivilgericht beauftragten Sachverständigen und in einem Streiturteil und die negative Voraussetzung, dass die Zuerkennung nicht durch ein Versäumungsurteil, sondern durch ein Streiturteil zu erfolgen hat, untrennbar zusammen. Die Klausel, in der nun klargestellt wurde, dass der Versicherer insbesondere Versäumungsurteile als nicht ausreichend für die Deckungspflicht ansieht, lässt keine Interpretation mehr dahin zu, dass die Möglichkeit des Versäumungsurteils nicht bedacht worden sei. Im Sinn der Ausführungen des OGH in 7 Ob 243/07x ist gerade dieser Deckungsausschluss im Sinn des § 879 Abs. 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung des Versicherungsnehmers nichtig. (RSS-E 15/21)

RSL72070

Art. 25 ARB 2018

Dass der Versicherungsnehmer das versicherte Objekt erwerben muss, um überhaupt Adressat der Betriebskostenabrechnung werden zu können, erzeugt noch nicht jenen adäquaten Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Eigentumsrechte und dem geltend gemachten Anspruch auf korrekte Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Verwalter, der für den Ausschlusstatbestand des Art. 25 Pkt. 3.1.1 ARB erforderlich wäre. (RSS-E 11/21)

RSL72069

Art. 25 ARB 2018

Beim Anspruch auf Durchsetzung der Pflicht eines Verwalters, eine richtige Abrechnung zu legen, handelt es sich um Individualansprüche jedes einzelnen Miteigentümers. Aus der Bestimmung des § 52 Abs. 2 Z 1 WEG ergibt sich, dass jedenfalls der Verwalter, den der Antrag unmittelbar betrifft, Antragsgegner ist. Ungeachtet dessen kommt allen Wohnungseigentümern (Wohnungseigentumsbewerbern) in einem solchen Verfahren Parteistellung zu, weil ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden. Denn es wird über das allen Wohnungseigentümern zukommende Recht, eine gesetzmäßige Abrechnung zu erhalten, abgesprochen; es sollen nicht mehrere einzelne Abrechnungsverfahren geführt werden können, die womöglich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Das bedeutet aber nicht, dass die anderen Miteigentümer den Anspruch des einen Miteigentümers auf Feststellung einer korrekten Abrechnung zwangsläufig bestreiten und insofern als Kontrahenten des Antragstellers anzusehen sind. Antragsgegner im engeren Sinn ist zumindest von vornherein nur der Hausverwalter. Nach dem Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers liegt daher auch kein Streit zwischen Miteigentümern der Liegenschaft, auf dem sich das versicherte Wohnungseigentumsobjekt befindet, vor. Keinesfalls Prozessgegner ist – schon nach dem Gesetzestext - die Eigentümergemeinschaft. Es geht auch nicht um einen Streit zwischen Miteigentümern oder Nutzungsberechtigten am versicherten Objekt selbst. (RSS-E 11/21) (ähnlich RSS-E 5/22)

RSL72068

Art. 24 ARB 2017

Die sich auf die Auflösung des Mietvertrags durch außergerichtliche Kündigung stützende Räumungsklage stellt einen Streit aus dem diesbezüglichen Mietvertrag dar. Sie ist daher als (hier nicht mitversicherte) Bestandstreitigkeit anzusehen. (RSS-E 10/21)

RSL72067

Art. 24 ARB 2015

Die Abwehr von Schadenersatzforderungen wegen einer widerrechtlichen Verwendung eines benachbarten Grundstückes ist nicht Gegenstand des Bausteines "Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete", solange der Versicherungsnehmer gerade kein dingliches Recht behauptet, das ihn dazu befugt hätte, das benachbarte Grundstück zu nutzen. (RSS-E 8/21)

RSL72066

§ 6 USRB 2005

Sind nur die Kosten eines Rechtsanwalts pro Versicherten gedeckt, ist für einen weiteren Verteidiger auch dann nicht Deckung zu gewähren, wenn dieser als Spezialist auf einem bestimmten Gebiet – etwa wie hier für das Steuerrecht – gilt und deshalb zusätzlich mit der Vertretung betraut wird. (RSS-E 6/21)

RSL72065

§ 6 USRB 2005

Gemäß § 6 (3) und (4) USRB 2005 sind sowohl Reisekosten des Rechtsanwalts als auch solche der versicherten Personen zusammengefasst nur für Reisen an den Gerichtsstandort versichert, und zwar für Handlungen, die das konkrete Gerichtsverfahren betreffen (Vertretung vor Ort bzw. Ladung zum Prozess). Anreisen zu anderen Besprechungen zwischen dem Rechtsanwalt und den Versicherten sind nach den Versicherungsbedingungen nicht gedeckt, insofern können diese versicherten Kosten auch nicht durch Auswahl eines nach Ansicht der Versicherten geeigneten Treffpunktes in den Deckungsumfang genommen werden. (RSS-E 6/21)

RSL72064

ARB Besondere Bedingungen 7759, 7761

Die Formulierung "je nach Vereinbarung" macht einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer klar, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf alle in den Versicherungsbedingungen in ihrer Gesamtheit angeführten Tatbestände bezieht, sondern nur auf solche, die sich aus weiteren Klauseln in der Polizze oder vereinbarten Bedingungen ergeben. Fehlt die im Grundstücks- und Mietenrechtsschutz die Vereinbarung eines Schutzes als Wohnungseigentümer, besteht keine Deckung für einen Streit gegen die anderen Wohnungseigentümer über die Verteilung der Liftkosten. (RSS-E 67/20)

RSL72063

Art. 2 ARB

Der Keim des hier vorliegenden Rechtsstreits liegt in der nicht erfolgten und behaupteterweise fehlerhaften Abrechnung durch den Gegner, die nachvertraglich erfolgt sind. Dieser Keim entsteht nicht durch die Verbuchung in einem falschen Geschäftsjahr, sondern erst durch die unrichtige Abrechnung dieser Leistungen; erst damit konkretisiert sich die Gefahr von Kosten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. (RSS-E 65/20)

RSL72062

Art. 24 ARB

Artikel 24, Pkt. 3.2. ARB kann sowohl seinem Text nach als auch im Zusammenhang mit dem sonstigen Klauselwerk nur dahin verstanden werden, dass Streitigkeiten zwischen Miteigentümern oder zwischen mehreren sonstigen dinglich Berechtigten desselben Objekts von der Rechtsschutzdeckung ausgenommen sind, und zwar nicht nur, wenn ein einziger Versicherungsvertrag für alle Streitparteien vorliegt und unabhängig davon, ob diese bei demselben Versicherer (sei es auch durch jeweils eigene Verträge) rechtsschutzversichert sind. (RSS-E 57/20)

RSL72061

Pkt. 1 Baustein Inkasso Plus

Bezieht sich die Deckung auf die "außergerichtliche Betreibung unbestrittener Forderungen", ist ein gerichtlicher Rechtsstreit nicht versichert. (RSS-E 55/20)

RSL72060

Art. 22 ARB/ERB 2018

Schließt der Versicherer die Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen für Unfälle aus, die sich vor Versicherungsbeginn ereignet haben, ist dies ein spezieller Risikoausschluss, der nicht durch den vereinbarten Entfall von Wartezeiten infolge Versichererwechsels beseitigt wird. (RSS-E 51/20)

RSL72059

Abschnitt B, § 1 TMRB 2017

Schließt ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand eine Rechtsschutzversicherung ab, die auch die Deckung von disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren vorsieht, liegt in der Aufforderung zur Stellungnahme zu einer Anzeige nach § 25 RL-BA die Einleitung eines standesrechtlichen Verfahrens vor. Es liegt ein Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Tätigkeit und derjenigen als Stiftungsvorstand vor, ansonsten wäre der Versicherungsschutz auch inhaltsleer, zumal Stiftungsvorstände an sich keinem Standes- oder Disziplinarrecht unterliegen. (RSS-E 44/20)

RSL72058

Art. 25 ARB 2014

Unter die Geltendmachung nachbarrechtlicher Ansprüche sind jedenfalls Ansprüche nach den §§ 364, 364a und 364b ABGB zu subsumieren. Diese nachbarrechtlichen Ansprüche umfassen auch Ansprüche, die über einen Schadenersatzanspruch hinausgehen, weil sie verschuldensunabhängig rein aufgrund einer unzulässigen Einwirkung auf das benachbarte Grundstück zustehen. Bei einer Anspruchsgrundlagenkonkurrenz zu einem Schadenersatzanspruch liegt keine Deckung vor, weil die hier ungedeckte Anspruchsgrundlage weiter reicht (verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Anspruch) als die gedeckte (Schadenersatzanspruch). (RSS-E 43/20)

RSL72057

Art. 7 ARB 2016

Ob ein Reiseveranstalter bei einer Stornierung einer Reise aus Gründen, die nicht vom Reisenden zu vertreten sind, die Reisekosten zurückzubezahlen hat, ist ein Rechtsstreit, der losgelöst von einem Pandemieereignis jederzeit eintreten kann. Insofern ist der Rechtsstreit mit einem Reiseveranstalter aber auch keine typische Folge der vom Ausschlusstatbestand beschriebenen hoheitlichen Anordnungen. (RSS-E 41/20)

(vgl. ebenso RSS-E 52/20, RSS-E 53/20: Rechtsstreit mit einem Betriebsunterbrechungsversicherer über die Deckung während der durch Verordnung angeordneten Schließung von Kundenbereichen).
(vgl. ebenso RSS-E 53/20: Rechtsstreit mit Vermieter über Höhe der Mietzinsminderung während der durch Verordnung angeordneten Schließung von Kundenbereichen)
(vgl. ebenso RSS-E 73/20: Rechtsstreit mit Betriebsunterbrechungsversicherer nach Quarantäne infolge eines Auslandsaufenthaltes)
(vgl. ebenso RSS-E 2/21, RSS-E 20/21: Rechtsstreit mit einem Betriebsunterbrechungsversicherer über die Höhe der Entschädigungsleistung während der durch Verordnung angeordneten Schließung von Kundenbereichen)

(RSS-E 24/21: keine Deckung für Verwaltungsstrafverfahren wegen Betreten eines öffentlichen Ortes während Lockdown)
(RSS-E 50/21: Rechtsstreit mit Fluglinie über Rückerstattung eines stornierten Fluges)
(RSS-E 54/21: Rechtsstreit mit Mieter wegen Mietzinsreduktion nach § 1104 ABGB)

RSL72056

Art. 2 ARB 2001

Ist nach dem Vorbringen des Versicherungsnehmers bereits der Abruf einer Haftrücklassgarantie durch den Vertragspartner rechtsmissbräuchlich, stellt dies die Verstoßhandlung dar, die im Sinne des Art. 2.3. ARB 2001 für die Festlegung des Versicherungsfalles zu berücksichtigen ist. Die später erfolgten Feststellungen im Gerichtsverfahren, die erst dazu geführt haben, dass überhaupt festgestellt werden konnte, dass dieses Verhalten einen Verstoß darstellt und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig ist, sind für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles nicht von Belang. (RSS-E 37/20)

RSL72055

Art. 25 ARB 2010

Wird der Versicherungsnehmer in einem Passivprozess wegen behauptetermaßen unbefugten Eingriffen in das Eigentumsrecht eines Dritten in Anspruch genommen, erfordert die Darlegung der vom Versicherungsschutz umfassten Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, dass der Versicherungsnehmer den Klagsbehauptungen im Haftpflichtprozess die schlüssige Behauptung entgegenzusetzen beabsichtigt, die dem Versicherungsnehmer vorgeworfenen Handlungen seien in Ausübung seines versicherten dinglichen Rechts erfolgt. Die Erregung von Lärm, der sich auf nicht im Eigentum des Verursachers stehendes Grundstück ausbreitet, ist aber keine Handlung, die sich aus dem dinglichen Recht "Eigentum" ableitet. (RSS-E 36/20

RSL72054

Art. 24 ARB 2015

Der Ausschlusstatbestand des Art. 24, Pkt. 3.3.1 ARB 2015 hat offensichtlich den Zweck, Streitigkeiten zu verhindern, die beim Erwerb oder Verkauf einer Liegenschaft typischerweise entstehen können. Denkbar sind beispielsweise die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte oder die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen etwa wegen einer geringeren Grundstücksfläche oder schlechterer Bodenqualität als zugesagt. Der Streit um den Umfang einer Dienstbarkeit ist jedoch nicht typischerweise mit einem Eigentümerwechsel verbunden. (RSS-E 35/20)

RSL72053

Art. 22 ARB 2010

Die Wohlfahrtsfonds diverser freier Berufe, wie insbesondere auch jene der Ärzte, üben zwar gewisse Funktionen einer Sozialversicherung aus, "Versicherungsträger" sind dabei jedoch nicht die Sozialversicherungsträger, sondern die jeweiligen Kammern der betreffenden Freiberufler.

Daher scheidet bei einer Auslegung des Art. 22 ARB 2010 eine Deckung von Streitigkeiten mit dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer aus. (RSS-E 32/20)

RSL72052

Art. 7 ARB 2012

Es kommt auf die konkrete Gesetzeslage und die vertragliche Ausgestaltung an, ob eine Leistung als Abgabe oder als (privatrechtliches) Entgelt zu qualifizieren ist. Werden Wasserbezugsgebühren hoheitlich vorgeschrieben, greift der Ausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts. (RSS-E 30/20)

RSL72051

Art. 7 ARB 2010

Die Wendung "im Zusammenhang" ist nach herrschender Lehre dahingehend zu verstehen, dass sich die Interessenwahrnehmung typisch im Sinn von adäquat-kausal für den Eintritt des Ausschlusstatbestandes erweist.

Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn aus einer Tatsache (einem bestimmten Verhalten) die andere Tatsache (der eingetretene Erfolg) zu erschließen ist. Bei der Beurteilung, ob dann auch adäquate ("juristische") Kausalität vorliegt, ist eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall geboten. Kausalität und Adäquanz entfallen bei einer außergewöhnlichen Verkettung nicht vorhersehbarer Umstände. Es soll etwa der Schädiger grundsätzlich nicht die Haftung für atypische Schäden übernehmen müssen, die nur durch ein zufälliges, objektiv unvorhersehbares Zusammentreffen von Umständen entstanden sind.

Ein Zusammenhang nach der zitierten Ausschlussklausel ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Strafverfolgung wegen der Unterstützung einer mitverfolgten Person, einem Dritten einen Geldbetrag herauszulocken, bedingt nicht auch eine Strafverfolgung wegen des Versuchs, eine Bundespolizeibehörde zu einer Kennzeichenabfrage zu verleiten - oder umgekehrt – und entspricht nicht dem natürlichen Verlauf der Dinge. Dass das Strafverfahren wegen des einen Vorwurfs auch ein solches wegen des anderen Vorwurfs nach sich zog, war selbst objektiv nicht vorhersehbar.

Auch stehen die beiden Delikte weder im Verhältnis der Spezialität noch der (stillschweigenden) Subsidiarität zueinander noch liegt Konsumption (eine straflose Vortat, eine typische Begleittag oder eine straflose Nachtat) vor. (RSS-E 25/20)

Die Delikte wurden lediglich in einem gemeinsamen Strafverfahren behandelt. Ob mehrere derartig verschiedene Delikte in einem gemeinsamen Verfahren verfolgt werden, ist primär vom Kenntnisstand der Strafverfolgungsbehörden abhängig.

RSL72050

Art. 7 ARB 2003

Gemäß § 936 ABGB ist ein Vorvertrag die Vereinbarung, in Zukunft einen Hauptvertrag schließen zu wollen. Leistungsgegenstand des Vorvertrages ist die Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages. § 936 verlangt, dass die "wesentlichen Stücke" des Hauptvertrages bestimmt sein müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die Mindestinhalte (essentialia negotii) des Hauptvertrages im Vorvertrag vereinbart sind. Ein Dissens über Nebenpunkte schadet der Gültigkeit des Vorvertrags nicht. Beim Vorvertrag zu einem Kaufvertrag müssten also Ware und Preis bestimmt sein; beim Vorvertrag zu einem Bestandvertrag müssen der Bestandzins und ein konkret bezeichnetes Bestandobjekt vereinbart sein. Der Vorvertrag muss also inhaltlich so bestimmt sein, dass er jederzeit als Hauptvertrag bestehen könnte.

Das Vorpachtrecht als Recht, in den zwischen dem Verpächter und einem Dritten geschlossenen Pachtvertrag zu denselben Konditionen eintreten zu können, ist vielmehr einem Vorkaufsrecht iSd §§ 1072 ff. ABGB vergleichbar. Da jedoch das Vorpachtrecht als solches nicht in Art. 7, Pkt. 1.10 ARB 2003 angeführt ist und Ausschlusstatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, grundsätzlich nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert, ist schon nach dem Wortlaut der Ausschlusstatbestand nicht gegeben. (RSS-E 24/20)

RSL72049

Art. 7 ARB 2003

Auch der Betrieb einer Landwirtschaft ist eine organisierte Erwerbsgelegenheit und damit ein Unternehmen. Abgesehen davon, dass Land- und Forstwirte eine Ausnahme von der Anwendung des UGB bilden (§ 4 Abs. 3 UGB), kann der in Art. 7 Pkt. 1.7. verwendete Begriff "Unternehmenspachtverträge" nicht im Sinn dieser Unternehmensdefinition gemeint sein. Art. 25 ARB wäre ansonsten insoweit völlig unverständlich, als "im Selbstnutzungsbereich" dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen Versicherungsschutz (unter anderem) "in ihrer Eigenschaft als Pächter des versicherten Objekts, das ausschließlich den Wohn- oder Betriebszwecken des Versicherungsnehmers oder seiner Angehörigen dient", gewährt wird und der Versicherungsschutz Gerichtsstreitigkeiten "aus Miet- und Pachtverträgen" umfasst. Pachtverträge, denen die Betriebspflicht und die (beabsichtigte) Nutzung der in Bestand genommenen Flächen zu unternehmerischer Tätigkeit immanent ist, über eine Landwirtschaft fielen ansonsten nicht unter den Versicherungsschutz. Dass nach Art. 25 nicht nur Pachtverträge über einzelne Felder gemeint sein können, ergibt sich aus dem weit umfassenderen Begriff des versicherten "Objekts" und insbesondere daraus, dass dieses "Wohnzwecken und Betriebszwecken" zu dienen hat, dass also vom Versicherungsschutz auch ein landwirtschaftlicher Betrieb als solcher, der aus den landwirtschaftlichen Grundstücken und den dazu gehörenden Gebäuden als Einheit besteht, umfasst ist. Darauf weist im Übrigen auch die Bezeichnung als "Landwirtschafts-Rechtsschutzversicherung" hin. In diesem Sinn wird auch von der Rechtsprechung die "landwirtschaftliche Pacht", für die Sonderreglungen zum Schutz des Pächters bestehen, von der "gewerblichen Pacht" bzw. "Unternehmenspacht", für die diese Sonderregelungen nicht gelten, abgegrenzt.

Zumindest nach der Unklarheitenregel des § 915 ABGB ist daher ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag im Sinn des § 1 Landpachtgesetz nicht vom Risikoausschluss betreffend "Unternehmenspachtverträge" umfasst. (RSS-E 24/20)

RSL72048

Art. 9 ARB 2003

Wenn der Versicherungsnehmer bei Deckungsablehnung durch den Versicherer die im zu deckenden Prozess zu beurteilende Rechtsfrage vorweg im Deckungsprozess auf eigene Kosten zur Dartuung seiner Erfolgsaussichten klären lassen müsste, widerspräche dies dem Wesen der Rechtsschutzversicherung. Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des zu deckenden Prozesses im Deckungsprozess durch Klärung der dort gegenständlichen – bisher noch nicht gelösten – Rechtsfragen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt daher ebenso wenig in Betracht wie die Vorwegnahme der Klärung der Tatfragen.

Das heißt, hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (RSS-E 23/20)

RSL72047

Art. 7 ARB 2013

Der Risikoausschluss nach Art. 7.1.5. ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts anhand der faktisch ausgeübten Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der Qualität der von ihm verfolgten Ansprüche zu beurteilen. Macht der Versicherungsnehmer mittels Stufenklage die Klärung und Auszahlung von rückverrechneten Leistungsvergütungen geltend, mit denen er wegen stornierter Verträge belastet wurde, nimmt er rechtliche Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts wahr. Diese Rechtsverfolgung unterliegt - im Gegensatz zur Verfolgung sonstiger Ansprüche - dem Risikoausschluss nach Art. 7.1.5. ARB. Ob es sich um einen Anspruch eines Arbeitnehmers, einer arbeitnehmerähnlichen Person oder eines Selbstständigen handelt, ist diesbezüglich nicht von Belang. (RSS-E 20/20)

RSL72046

Art. 2 ARB 2013

Wenn ein Versicherungsnehmer vorbringt, dass er tatsächlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei, um zu begründen, dass die Abrechnung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ende dieses Arbeitsverhältnisses und somit innerhalb des versicherten Zeitraumes zu erfolgen gehabt hätte, übersieht er, dass die Nichtbegründung eines Angestelltenverhältnisses einen kausaler Dauerverstoß an die Gegnerin darstellt, der ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und somit vorvertraglich eingetreten ist. (RSS-E 20/20)

RSL72045

Art. 24 ARB 2013

Die Äquivalenz zwischen der durch Wahl der Anspruchsobergrenze determinierten Prämie einerseits und des daraus zu tragenden Risikos für den Rechtsschutzversicherer andererseits lässt keine Einschränkung der Gründe, die letztlich für ein Sinken der Gesamtansprüche und damit die (Wieder-)Herstellung der Risiko-Prämien-Äquivalenz sorgen, zu. Eine taxative Aufzählung der Gründe, die zu einem deckungsbegründenden Sinken der Gesamtansprüche führen, erscheint gröblich benachteiligend. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso nur einige, taxativ aufgezählte Gründe für das Sinken der Gesamtansprüche unter die Streitwertobergrenze von Bedeutung sein sollen, während bei einem Steigen unabhängig von den Gründen der Versicherungsschutz entfällt. (RSS-E 19/20)

RSL72044

Art. 2 ARB 2013

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmerin Verhaltensregeln aufgrund von früheren Verstößen der Arbeitnehmerin und stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf einen fortlaufenden Verstoß der Vereinbarung, ist für die Festlegung des Versicherungsfalles auf die früheren Verstöße abzustellen, da zwischen diesen und dem Rechtsstreit eine adäquate Kausalität besteht. (RSS-E 16/20)

RSL72043

Art. 23 ARB 2010

Klagt der VN den Verkäufer der Liegenschaft wegen dessen falscher Auskunft über die Werkunternehmer, die einen Mangel am Kaufobjekt zu verantworten haben, auf Ersatz der frustrierten Prozesskosten, liegt kein Fall aus dem Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz vor, da kein schuldrechtlicher Vertrag des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen oder ein Reparatur- oder sonstiger Werkvertrag über unbewegliche Sachen vorliegt. (RSS-E 15/20)

RSL72042

Art. 24 ARB 2010

Klagt der VN den Verkäufer der Liegenschaft wegen dessen falscher Auskunft über die Werkunternehmer, die einen Mangel am Kaufobjekt zu verantworten haben, auf Ersatz der frustrierten Prozesskosten, liegt weder ein Streit aus einem Miet- oder Pachtvertrag, aus dinglichen Rechten oder wegen Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objekts entstehen, vor. Da der Rechtsstreit sohin schon ohne Berücksichtigung der Ausschlüsse des Artikel 24, Pkt. 3.3. ARB 2010 nicht vom Baustein "Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete" erfasst ist, ist auch der Deckungsabgrenzungsausschluss diesbezüglich nicht erfüllt und kann sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des derivativen Erwerbs im Liegenschafts-Rechtsschutz berufen. (RSS-E 15/20)

RSL72041

Art. 23 ARB 2010

Die positive Deckungsbeschreibung des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes in Art. 23.2.1.2. ARB  ("Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen ...") umfasst die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate aus schuldrechtlichen Verträgen. Diesem Basistatbestand werden zwei Ergänzungstatbestände angefügt, die gegenüber dem Basistatbestand konstitutive Bedeutung haben, also Deckung gewähren, die sich aus dem Grundtatbestand nicht ergeben würde. Zum einen wird ausdrücklich auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen "reiner" Vermögensschäden gedeckt, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen. Zum anderen wird auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen, zum Gegenstand der Deckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz erklärt. Ziel dieser Zusatzdeckungen ist es, "vertragsnahe" Ansprüche auf Ersatz "reiner" Vermögensschäden nicht beim (Allgemeinen) Schadenersatz-Rechtsschutz, sondern beim (Allgemeinen) Vertrags-Rechtsschutz anzusiedeln. Ein Schadenersatz gegen einen Transporteur wegen Beschädigung der transportierten Sache ist jedoch ein über das Erfüllungsinteresse hinausgehender Sachschaden und fällt in den Schadenersatz-Rechtsschutz. (RSS-E 13/20)

RSL72040

Art. 19 ARB 2010

Der Zweck der Ausschlüsse des Artikel 19 Pkt. 3.1 ARB 2010 liegt darin, die Überschneidung mit bestimmten anderen Rechtsschutz-Bausteinen zu vermeiden. Die jeweiligen Deckungsabgrenzungsausschlüsse greifen daher nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsbeschreibung des anderen Bausteines, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen wurde, grundsätzlich versicherbar ist. (RSS-E 13/20) (RSS-E 15/20)

RSL72039

Art. 25 ARB 2014

Kauft ein Mieter ein Gebäude und stellt anschließend Schäden am Gebäude fest, stützen sich die Ansprüche auf Gewährleistung auf den Kaufvertrag und ist wegen des Ausschlusses für Versicherungsfälle im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb der Liegenschaft keine Rechtsschutzdeckung gegeben. (RSS-E 12/20)

RSL72038

Besondere Bedingung RS 212-9

Ein Grundstück mit Fischteichen und Holzhütten fällt nicht unter den Begriff "ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienende(n) Wohnungen oder Einfamilienhäuser mit umliegendem Grundstück in Österreich". Eine Umdeckungsklausel in der Rechtsschutzversicherung erweitert in der Regel nicht das versicherte Risiko im Neuvertrag inhaltlich, sondern entfallen dadurch lediglich Wartefristen für diejenigen Risiken, die bereits im Vorvertrag versichert waren. (RSS-E 9/20)

RSL72037

Art. 25 ARB 2010

Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung von dinglichen Rechten am versicherten Objekt, wenn der Versicherungsnehmer schlüssig behauptet, dieses dingliche Recht ausgeübt zu haben, selbst wenn die Gegenseite behauptet, dass dem Versicherungsnehmer dort kein solches Recht zusteht. (RSS-E 75/19)

RSL72036

Art. 7 ARB 2017

Der Deckungsausschluss für Wettbewerbsstreitigkeiten ist erfüllt, wenn die Klage ausdrücklich auf das UWG gestützt wird. Dass die Ansprüche gegen den ehemaligen Mitarbeiter darüber hinaus auch auf eine arbeitsvertragliche Klausel gestützt werden, ist aufgrund im Verfahren vor dem Handelsgericht nicht von hinreichender Bedeutung. Deckung für Ansprüche aus einem Dienstverhältnis im Rahmen des Bausteines Arbeitsgerichts-Rechtsschutz kommt nicht in Betracht, da es sich um kein Verfahren vor einem Arbeitsgericht handelt. (RSS-E 69/19)

RSL72035

Art. 7 ARB 2017

Die Formulierung Interessenwahrung "aus einem bestimmten Rechtsgebiet" hat zur Folge, dass auch konkurrierende Ansprüche aus nicht angeschlossenen Rechtsgebieten nichts an der Anwendbarkeit des Ausschlusses zu ändern vermögen. (RSS-E 69/19)

RSL72034

Art. 20 ARB 2007

Bei einem Verfahren nach § 59 Ärztegesetz, in dem die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes geprüft wird, handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, der Streichung aus der Ärzteliste kommt kein Straf-, folglich auch kein disziplinarrechtlicher Charakter zu. (RSS-E 66/19)

RSL72033

Art. 3 ARB 2011

Bei Willenserklärungen des Gegners des Versicherungsnehmers ist darauf abzustellen, ob diese ihrer Natur nach bereits den Keim eines nachfolgenden Rechtsstreites in sich tragen und somit "streitträchtig" sind. Die Nichtbezahlung einer Rechnung unter Berufung auf Gewährleistungsansprüche ist auch für einen späteren Rechtsstreit gegen den in dieser Sache vertretenden Rechtsanwalt ausreichend adäquat kausal. (RSS-E 64/19)

RSL72032

Art. 5 ARB 2015

Ist abweichend zu Art. 5 ARB 2015 vereinbart, dass nur Versicherungsschutz für die Versicherungsnehmerin besteht, fällt ein Streit gegen einen Rechtsschutzversicherer, der ihr keine Deckung für einen Rechtsstreit gewähren will, der aus einem Unfall ihres im dortigen Vertrag mitversicherten Ehegatten resultiert, in die Deckungsbeschreibung, weil der Streit einen eigenen Deckungsanspruch der Versicherungsnehmerin betrifft. (RSS-E 62/19)

RSL72031

Art. 8 ARB 2011

Bei der Aufklärungsobliegenheit in den ARB handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs. 1 VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben hat. Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung der Schadenereignisse geeignet ist. Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Dessen Unterrichtung hat spätestens in einem Stadium zu erfolgen, das dem Versicherer noch die Prüfung seiner Eintrittspflicht und die Abstimmung von Maßnahmen erlaubt. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären. (RSS-E 60/19)

RSL72030

Art. 9 ARB 2011

Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob "keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht, hat sich am Begriff "nicht als offenbar aussichtslos" des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. "Offenbar aussichtslos" ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbes bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand). Diese Erfolgsaussichtenprüfung ist anhand der im Zeitpunkt der Meldung des Versicherungsfalles vorliegenden Informationen durchzuführen. (RSS-E 60/19)

RSL72029

Art. 8 ARB 2011

Eine Zession von Ansprüchen kann die Obliegenheit zur Kostenminimierung verletzen, da die Abtretung im Verfahren erörtert werden und zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führen kann. Allenfalls steht dem Versicherungsnehmer ein Kausalitätsgegenbeweis offen. (RSS-E 60/19)

RSL72028

Art. 6 ARB 2013

Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung ist in der Regel aufgrund der Verstoßtheorie in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Versicherungsnehmer, Gegner oder Dritte gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat (oder dies behauptet wird). Die zu diesem Zeitpunkt bildet vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze der Entschädigung. (RSS-E 59/19)

RSL72027

Art. 25 ARB 2003

Sind "ausschließlich auf zu eigenen Wohnzwecken dienende Objekte im Privatbereich" versichert, muss als "Objekt" iSd Polizze das Gebäude in seiner Gesamtheit gesehen werden, selbst wenn es eine bauliche Trennung zwischen privat genutzten und betrieblich genutzten Gebäudeteilen geben sollte. Eine Beschädigung des privat genutzten Teils bei Abbrucharbeiten des betrieblich genutzten Teils fällt daher nicht unter Versicherungsschutz. (RSS-E 57/19)

RSL72026

Art. 7 ARB 2015/17

Ob eine Streitigkeit zwischen mitversicherten Unternehmen vorliegt, ist in zeitlicher Hinsicht nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, d. h. hier nach dem Verstoßzeitpunkt zu beurteilen. (RSS-E 47/19)

RSL72025

Art. 6 ARB 2010

Ist nach den Versicherungsbedingungen die Leistungspflicht für die Kosten der Rechtsverwirklichung mit einem Sublimit begrenzt, gilt dieses Sublimit auch für die Kosten der Androhung eines Konkurses nach Schweizer Recht, die den Schuldner veranlassen soll, seinen Zahlungen nachzukommen. (RSS-E 45/19)

RSL72024

Art. 25 ARB 2003

Der Begriff "Wohneinheit" nach dem Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers nicht so aufgefasst werden, dass lediglich die Erfüllung eines reinen Erholungsbedürfnisses einen Raum zur Wohneinheit machen würde, wenn dort keine infrastrukturellen Einrichtungen vorhanden sind, die es erlauben, an diesem Ort einen Wohnsitz zu begründen. So ist z.B. nach § 2 Z 4 Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004 idF I Nr. 78/2018, eine Wohnung ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen.
Ein Erdkeller auf einem separaten Grundstück gilt daher nicht als Wohneinheit. (RSS-E 37/19)

RSL72023

Art. 19 ARB 2014/17

Die Klage auf immateriellen Schadenersatz wegen Diskriminierung durch einen Mitarbeiter des Arbeitgebers ist nicht versichert. (RSS-E 34/19) (RSS-E 35/19)

RSL72022

Art. 25 ARB 2015

Ist laut Polizze das Objekt "Wohneinheit/Einfamilienhaus" versichert und erstreckt sich der Liegenschafts-Rechtsschutz auf "bis zu 4.000m² Grundfläche je Einheit", ist dies so auszulegen, dass auch Streitigkeiten, die ausschließlich das Grundstück und nicht das Gebäude betreffen, versichert sind. (RSS-E 33/19)

RSL72021

Art. 6 ARB 2013

Beim Zusammentreffen von versicherten und unversicherten Ansprüchen in der Rechtsschutzversicherung trägt der Versicherer nur jene Kosten, die auch ohne Berücksichtigung der nicht versicherten Ansprüche von ihm zu übernehmen wären. Ist der Versicherungsnehmer mit seiner Klage hinsichtlich des versicherten Anspruches voll erfolgreich, hat der Versicherer daher keine Zahlungspflicht für weitere Kosten, die auf den Prozessverlust hinsichtlich nicht versicherter Ansprüche zurückzuführen sind. (RSS-E 30/19)

RSL72020

Art. 25 ARB 2013

Ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten versichert, zählt dazu auch die Klage auf Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten des versicherten Grundstückes. Das Intabulationsprinzip ist bei der Ersitzung durchbrochen. (RSS-E 30/19)

RSL72019

Art. 7 ARB 2007

Die sogenannte Bauherrenklausel in der Rechtsschutzversicherung schließt aufgrund des erheblichen Konfliktpotentials bei der Durchführung größerer Bauvorhaben, der hohen Streitwerte und der häufig aufwendigen Gutachten typische Schäden aus, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden stehen. Die Innenausstattung eines als Baukörpers fertiggestellten Gebäudes gehört in der Regel nicht mehr zur "Errichtung", die lediglich die körperliche Herstellung des Bauwerkes umfasst. Insofern verwirklicht sich auch kein typisches Risiko des Bauvorhabens. (RSS-E 29/19)

RSL72018

Art. 2 ARB 2013

Die wiederholte Nichtzahlung des Lohnes bzw. Nichtanmeldung zur Sozialversicherung wird als Dauerverstoß verstanden. Wenn der Prozessgegner vorbringt, bereits seit 2007 wiederholt keinen Lohn erhalten zu haben bzw. nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein, ist auch nachvollziehbar, dass auch ein solches Verhalten den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt und somit potentiell den Versicherungsfall auslösen kann.

Ebenso ist noch eine adäquate Kausalität zwischen dem Fehlverhalten und dem nunmehrigen Rechtsstreit gegeben, auch wenn wegen Verjährung nur teilweise Ansprüche eingeklagt werden. (RSS-E 28/19)

RSL72017

Art. 7 ARB 2005

Art. 7, Pkt. 2.3. ARB 2005 soll verhindern, dass unversicherte Personen eine Leistungspflicht des Versicherers auslösen, indem sie ihre – schon entstandenen oder zumindest bereits absehbaren – Ansprüche oder Verbindlichkeiten an eine versicherte Person übertragen, die diese Ansprüche oder Verbindlichkeiten danach im eigenen Namen geltend macht und dafür Versicherungsschutz verlangt.

Ein Honoraranspruch eines Versicherungsmaklers, den dieser gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers seines Kunden, geltend macht, ist ein solcher abgetretener Anspruch. (RSS-E 16/19)

RSL72016

Art. 23 ARB2005

Der Schadenersatzanspruch eines Lebensversicherers gegenüber der rechtsschutzversicherten Erbin des Verstorbenen, weil diese durch ihre Angaben den Lebensversicherer entgegen der vertraglichen Bezugsberechtigung zur Hinterlegung der Lebensversicherungssumme veranlasst hat, ist ein im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz mitversicherter Anspruch. (RSS-E 46/18)

RSL72015

Art. 7 Pkt. 2.3 ARB 1994

Vereinbaren zwei rechtsschutzversicherte Nachbarn mit anderen nicht versicherten Nachbarn, dass diese sich einem Verfahren zur Betriebsstättengenehmigung einer benachbarten Pizzeria anschließen sollen, um dem Anliegen mehr Gewicht zu geben, so gelten hinsichtlich der Rechtsschutzdeckung für ein Amtshaftungsverfahren gegen die Baubehörde die im Bauverfahren entstandenen Anwalts- und Gutachtenskosten nicht als abgetretene Forderung iSd Art. 7 Pkt. 2.3 ARB 1994. (RSS-E 38/18)

RSL72014

§ 8 USRB-U Plus 2011

Ermittlungshandlungen sind alle Tätigkeiten der Behörde, die dazu dienen, die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhaltselemente festzustellen. Ermittlungen, die bei der Abgabenbehörde zu begründeten Zweifeln führen, ob gelagerte Sachen Abfall sind und dem Altlastenbeitrag unterliegen, lösen auch den Versicherungsfall hinsichtlich des dem Abgabenfestsetzungsverfahrens nachgelagerten finanzstrafrechtlichen Verfahrens aus. (RSS-E 37/18)

RSL72013

Art. A/2 ARB/ERB 2005

Die Einordnung eines Versicherungsfalles in den Berufs-Rechtsschutz setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als unselbstständig Erwerbstätiger betroffen ist. Als Pensionist ist dies nicht der Fall. (RSS-E 65/18)

RSL72012

Art. 23 ARB 2015

Ist die Übernahme der Bürgschaft aus der Stellung als Minderheitsgesellschafter und als einer von zwei Geschäftsführern einer GmbH begründet, besteht für den Regress zwischen den Bürgen keine Deckung aus dem Baustein Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Privatbereich. (RSS-E 64/18)

RSL72011

§ 7 TMRB

In einem Aktivprozess des Versicherungsnehmers sind für die Festlegung des Versicherungsfalles auch Verstöße, die von der Gegenseite behauptet werden, als relevante Verstöße zu berücksichtigen. Wann die Verfehlungen stattgefunden haben, ist – wenn dies nicht aus den bereits vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, eine Beweisfrage. (RSS-E 58/18)

RSL72010

Art. 24 ARB 2010

Der Begriff der sonstigen Erwerbstätigkeit umfasst diejenige – in der Absicht der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils betriebene – Tätigkeit, die nicht vom Ausschluss der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit umfasst ist. Hiezu zählen Gelegenheitsgeschäfte oder –arbeiten, die zum Zwecke des Gelderwerbes ausgeübt werden und nicht bloß als Einmalgeschäfte anzusehen sind. Der Kauf von Containern, um dadurch wiederholt Mieteinnahmen zu erlangen, dient in diesem Sinne zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile. Ob es sich bei dem Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt, ist nicht von Bedeutung. (RSS-E 57/18)

RSL72009

§ 4 USRB

Der mitversicherte Arbeitnehmer ist dafür beweispflichtig, dass das versicherte Unternehmen der Rechtsschutzgewährung an den Arbeitnehmer zugestimmt hat. (RSS-E 56/18)

RSL72008

Art. 15 ARB 2011

Nach Artikel 15 ARB 2011 steht der Versicherung schon bei einmaliger Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung ein uneingeschränktes Kündigungsrecht im Schadenfall zu. Dadurch wird ihr die Möglichkeit eingeräumt, die Prämien während eines langen Zeitraums zu lukrieren und beim ersten Versicherungsfall (mag dieser z.B. auch nur in einer einmaligen Rechtsberatung liegen) den Versicherungsvertrag zu kündigen. Die jederzeit mögliche Kündigung durch den Versicherer wird dadurch zum Willkürakt, wird doch die Kündigung in sein freies Ermessen gestellt.

Die Kündigungsrechte sind zwar formal gleich geregelt, jedoch besteht in diesen Fällen eine ganz erheblich unterschiedliche Interessenlage, die den Versicherer ohne sachliche Rechtfertigung deutlich grob bevorzugt. Er kann nach der Klausel uneingeschränkt kündigen, während diese Möglichkeit für den Versicherungsnehmer keinen besonderen Wert hat. Inhaltlich besteht insofern ein grobes Ungleichgewicht.

Art. 15 ARB 2011 konkretisiert nicht die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer sein Kündigungsrecht aus sachlich nachvollziehbaren Kriterien ausüben kann. Wird dem Versicherer eine völlig undeterminierte Kündigungsmöglichkeit beim ersten – noch so kleinen – Rechtsschutzversicherungsfall eingeräumt, ist diese Kündigungsregelung mangels objektivierbarer Kriterien gröblich benachteiligend und hält schon aus diesem Grund der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs. 3 ABGB nicht stand. (RSS-E 52/18)

RSL72007

Art. 7 Pkt. 1.3 ARB 2015

Der Ausschlusstatbestand "aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts" schließt jede Interessenwahrnehmung aus, die durch gesellschaftsrechtliche Normen und Zwecke geprägt ist. Liegt demnach der Schwerpunkt der geltend gemachten oder abzuwehrenden Ansprüche auf dem ausgeschlossenen Rechtsgebiet oder hat zumindest die Auseinandersetzung im Kern aus typischen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen, dann ist der Versicherungsschutz insgesamt ausgeklammert. (RSS-E 13/19)

RSL72006

Art. 26 ARB 2007

Das Erbrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der Normen, welche den Übergang des vererblichen Vermögens (Aktiva und Passiva) einer natürlichen Person nach deren Tod auf andere Personen regeln. Das Erbrecht im subjektiven Sinn ist das Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon zu erwerben. Bei einer Streitigkeit über ein Vorkaufsrecht, das der Berechtigte anlässlich der Übertragung der Liegenschaft vom Erben auf den Legatar einlösen will, handelt es sich jedoch um keine Streitigkeit "aus" dem Erbrecht. (RSS-E 12/19)

RSL72005

Art. 7 Pkt. 1.11 ARB 2017

Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen. Die Herstellung einer Fassade an einem bestehenden Gebäude ist jedoch nicht mit der Errichtung des Gebäudes oder eines Gebäudeteiles gleichzusetzen. Ebenso liegt kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor. (RSS-E 10/19)

RSL72004

§ 6 Abs. 4 USRB-U Plus 2011

Der Begriff des Sachverständigen ist anhand der Normen, auf die für den Fall Bezug zu nehmen ist, auszulegen. Bei der Bestellung eines Sachverständigen für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sind dies die §§ 125 ff. StPO. Gemäß § 125 Z 1 StPO ist Sachverständiger eine Person, die auf Grund besonderen Fachwissens in der Lage ist, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (Befundaufnahme) oder aus diesen rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und sie zu begründen (Gutachtenserstattung). Dies bedeutet die Vermittlung von Sachwissen, das dem Gericht ermöglicht, einen Sachverhalt strafrechtlich zu beurteilen (z.B. ob eine Verletzung in medizinischer Hinsicht leicht oder schwer ist), nicht aber die Vermittlung von Rechtsvorschriften, welche das erkennende Gericht oder andere Strafverfolgungsbehörden anzuwenden haben. Die Einholung von Rechtsgutachten ist durch den Wortlaut des § 125 StPO daher begrifflich ausgeschlossen. (RSS-E 6/19)

RSL72003

Art. 23 ARB 2012

Stützt sich ein VN auf einen absoluten Herausgabenanspruch als Eigentümer von Waren und liegt eine Anspruchskonkurrenz zwischen diesem Anspruch und vertraglichen Ansprüchen vor, von denen nur ein Anspruch unter die Deckung fällt, dann besteht grundsätzlich Versicherungsschutz, soweit die ungedeckte Anspruchsgrundlage nicht weiter reicht als die gedeckte und beide gleichwertig nebeneinander bestehen. (RSS-E 4/19)

RSL72002

Art. 23 ARB 2012

Art. 23 Pkt. 2.3.1. ARB 2012 stellt einen sekundären Risikoausschluss dar, sodass im Fall des Übersteigens der vereinbarten Streitwertgrenze überhaupt kein Versicherungsschutz, auch nicht auf Tragung anteiliger Kosten, besteht. Dieser Grundsatz ist unverzichtbar, da bei einer Aliquotierung der Deckung die frequenzmindernde Wirkung dieser Risikobeschränkung nicht mehr zum Tragen käme. (RSS-E 4/19)

RSL72001

Art. 17, 19 ARB 2013

Die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Stehzeiten fällt als Anspruch des Halters aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in den Kfz-Rechtsschutz. (RSS-E 1/19)