Fakt 14: Österreich hat strenge Anti-Steuervermeidungsregeln und bietet keine Steuerschlupflöcher!
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Österreich verfügt über weitreichende rechtliche Rahmenbedingungen, um Steuervermeidungsstrategien nicht zuzulassen: Beginnend mit der Missbrauchsabwehr gemäß § 22 Bundesabgabenordnung, wonach durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Abgabenpflicht nicht umgangen werden kann, bis zur Wegzugsbesteuerung. Ebenso war Österreich auf internationaler Ebene stets Vorreiter bei der Bekämpfung von Steuervermeidungsstrategien sowohl auf OECD-Ebene als auch auf EU-Ebene. So gibt es heute beispielsweise eine Meldepflicht von marktfähigen oder maßgeschneiderten grenzüberschreitenden Gestaltungen, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder Umgehung der Meldepflicht oder die Verhinderung der Identifizierung von wirtschaftlichen Eigentümern aufweist, eine Zinsschranke, die die Abzugsfähigkeit von Zinsen einschränkt, insbesondere um Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer zu vermeiden.
Mit der Hinzurechnungsbesteuerung soll die Verlagerung von Passiveinkünften in Niedrigsteuerländer vermieden werden. Mit dem Mindestbesteuerungsgesetz sollen ebenfalls unerwünschte Gewinnverkürzungen bzw. Gewinnverlagerungen verhindert werden. Die Regelungen gegen hybride Gestaltungen, um internationale Gewinnverschiebungen zu vermeiden verfolgen ebenfalls das Ziel die Steuervermeidung zu verhindern. Darüber hinaus existieren zahlreiche Regelungen zum (automatischen) Austausch von Steuerinformationen mit anderen Staaten und seit einigen Jahren werden im Register der wirtschaftlichen Eigentümer die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und Stiftungen erfasst, um mehr Transparenz herzustellen.
Bereits diese demonstrative Liste zeigt, welche strengen Anti-Steuervermeidungsregeln in Österreich existieren. Bereits diese demonstrative Liste zeigt, welche strengen Anti-Steuervermeidungsregeln in Österreich existieren.