Stromerzeugung durch Sonnenenergie
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Sparte Industrie

Errichtung und Betrieb einer PV-Anlage in OÖ

Lesedauer: 12 Minuten

29.08.2023

Im Zuge der notwendigen Energiewende stehen wir alle vor großen Herausforderungen. Der Ausbau von erneuerbarer Energie spielt dabei eine entscheidende Rolle. Insbesondere die Installation und der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage kann hierfür einen entsprechenden Beitrag leisten. Die Komplexität der rechtlichen Hürden bis zur erfolgreichen Photovoltaikprojektrealisierung trifft Klein- und Großanlagen gleichermaßen.

Wir geben auf dieser Seite Tipps und Hinweise:


Genaueres zur Nutzungsberechtigung an der Projektfläche:

WAS?TIPPS UND HINWEISE
Wohnungseigentum
  • Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über Errichtung der PV-Anlage bzw zur Weitergabe von Allgemeinflächen an Projektwerber zur Nutzung von Flächen für Errichtung einer PV-Anlage
  • Einfache Mehrheit
Schlichtes Miteigentum
  • Beschluss der Miteigentümer über Errichtung der PV-Anlage bzw zur Weitergabe von Flächen an Projektwerber zur Nutzung von Flächen für Errichtung einer PV-Anlage
  • Einstimmigkeit, sofern Flächen nicht zur Sondernutzung an einzelnen Eigentümer weitergeben
Errichtung PV-Anlage durch Vermieter
  • Anwendungsbereich MRG: Keine Zustimmung der Mieter zu Errichtung einer PV-Anlage auf allgemeinen Flächen notwendig (nützliche Verbesserungen an den allgemeinen Teilen des Hauses)
  • Überwälzbarkeit aufgewendeter Investitionskosten eingeschränkt!
Errichtung auf Fremdfläche
  • Vereinbarung zur Nutzung abschließen zB Bestandvertrag / Dienstbarkeitsvertrag
  • Rechte für Zufahrt sichern

Option

(Vertiefend zu Vorvertrag/Option siehe die Kommentarliteratur zu § 936 ABGB)

  • Gestaltungsrecht -> vorausbestimmtes Schuldverhältnis (Hauptvertrag) wird durch einseitige Erklärung (zB ein eingeschriebener Brief) in Gang gebracht
  • Alternativ zu Vorvertrag
  • Inhalte des Hauptvertrages möglichst genau festlegen
  • Gebührenpflicht!
Vorvertrag
  • Recht auf Abschluss eines Hauptvertrages
  • Alternativ zu Option
  • Mindestvertragsinhalte des Hauptvertrages
  • Abschlusszeitpunkt / Abschlusszeitraum
  • Abschluss Hauptvertrag binnen 1 Jahr ab dem/Ende des) vereinbartem Abschlusszeitpunkt/Abschlusszeitzeitraum -> Klage innerhalb der Frist
  • Keine Gebührenpflicht
Dienstbarkeit
  • Dienstbarkeit: Dienendes Grundstück / herrschendes Grundstück bzw Berechtigte(r)
  • Zu welchen Gunsten soll Dienstbarkeit bestehen? Grundstück (= Grunddienstbarkeit) od Person (= persönliche Dienstbarkeit)
  • Dingliches Recht¹
    • Rechtsnachfolge bei persönlicher Dienstbarkeit regeln!
    • Aufsandungserklärung²!
    • Notarielle Beglaubigung des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages
  • Rechtsgeschäftsgebühr: 2 % vom Wert des vereinbarten Entgelts (kann auch vergünstige Energielieferung umfassen); Höchstens das 9-fache des Jahresentgelts 

    ¹ Dingliche Rechte sind absolute Rechte, die gegenüber jedermann wirken und mit der Sache selbst verknüpft sind.
    ² Die Aufsandungserklärung ist eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Erklärung, dass der Grundstückseigentümer in die grundbücherliche Eintragung einwilligt.  
Typische Inhalte Nutzungsvereinbarung (Bestandvertag bzw Dienstbarkeitsbestellungsvertrag)
  • Vertragsparteien
  • Dienstbarkeit: Dienendes Grundstück / herrschendes Grundstück bzw Berechtigte(r)
  • Bestandvertrag: Bestandobjekt
  • Vertragszweck
  • Inhalt der Dienstbarkeit / des Bestandrechts; Rechtseinräumung
  • Fahrt- und Wegerechte
  • Erklärung, dass PV-Anlage Superädifikat¹
  • Agri-PV: Regelung der Landwirtschaftlichen Bewirtschaftung / Regelung zu Nutzungsverschlechterung
  • Freiflächen: Bezugnahme auf OÖ PHOTOVOLTAIK Strategie 2030
  • Miet- bzw Pachtzins / Dienstbarkeitsentgelt
  • Entgeltart, Fälligkeit, Zinsperioden
  • Wertsicherung
  • Vertragsdauer
  • Beendigung / Kündigungsgründe
  • Haftung
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten / Zustand bei Rückstellung
  • „akzessorische Arbeiten“ (Ausholzung etc) / Weitgehende Unterlassung (Bepflanzung, Gefährdung, Beschädigung)
  • Gegenseitige Anzeigepflichten (zB Wartungsarbeiten, Bauarbeiten etc)
  • Sicherheitsleistung für Entfernung PV-Anlage (zB Bankgarantie)
  • Rechtsnachfolge
  • Kosten und Vergebührung
  • Sonstige allgemeine Bestimmungen (Vertragsänderung, Zustellung, Unwirksamkeit von Klausel, Rechtswahl, Gerichtsstand, DSGVO, etc)
  • Dienstbarkeit: Aufsandungserklärung!
  • Bestandvertrag: Aufsandungserklärung, wenn Verbücherung beabsichtigt

Plan anschließen!


¹ Superädifikate sind Bauwerke, die auf einem fremden Grundstück errichtet und innerhalb einer vertraglich vereinbarten Dauer wieder abgetragen werden sollen.

Rechtsgeschäftsgebühr Dienstbarkeit
  • Rechtsgeschäftsgebühr: 2 % vom Wert des vereinbarten Entgelts (kann auch vergünstigte Energielieferung umfassen)
  • Höchstens das 9-fache des Jahresentgelts
Rechtsgeschäftsgebühr Bestandrecht
  • Rechtsgeschäftsgebühr: 1 % vom Wert des vereinbarten Entgelts (kann auch vergünstigte Energielieferung umfassen)
  • Unbestimmte Zeit: einmalige Leistung + Jahresmietzins x drei Jahre
  • Bestimmte Zeit: einmalige Leistung + Jahresmietzins x Vertragsdauer (Maximum 18 Jahre)
Miet- bzw Pachtzins / Dienstbarkeitsentgelt
  • Pauschale
  • Abhängig von Erlös durch PV-Anlage
  • Kombination aus Grundpauschale und variabler Vergütung abhängig von Erlös durch PV-Anlage
  • Entgeltart, Fälligkeit, Zinsperioden
  • Wertsicherung

Einteilung von Personen in „Marktteilnehmer“ samt Anknüpfung bestimmter Rechte und Pflichten:

WER?
TIPPS UND HINWEISE

Erzeuger
(§ 7 Abs 1 Z 17 ElWOG 2010)

Voraussetzung:  

Besteht die Möglichkeit der Einflussnahme auf den täglichen Betrieb der PV-Anlage (als Eigentümer, aber auch als [Sub-]Pächter)? Die bloße Wartung und Instandhaltung begründet keine Erzeugereigenschaft. 

Bei Pacht-Contracting liegt Erzeugereigenschaft bei Verpächter  

Bei Liefer-Contracting verbleibt die Erzeugereigenschaft beim Contractor 

Rechtsfolgen:  

  • Nur „Erzeuger“ können sich auf allgemeine Anschlusspflicht berufen (§ 46 Abs 1 ElWOG 2010)
  • Anschluss an Bilanzgruppe
Datenbereitstellungsverpflichtungen

Elektrizitätsunternehmen
(§ 7 Abs 1 Z 11 ElWOG 2010)

Voraussetzung = Verkauf eigenerzeugten Stroms in Gewinnabsicht an Dritte 

Ausnahme = Eigenerzeugung und (überwiegender) Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting);  

Rechtsfolgen: Elektrizitätsunternehmen treffen spezifische Rechnungslegungs- und Auskunftsverpflichtungen (§§ 8, 10 ElWOG 2010 iVm Oö ElWOG)

Lieferant
(§ 7 Abs 1 Z 45 ElWOG 2010)

Voraussetzung = Netzgebundene Zurverfügungstellung von Strom mit gewisser Dauerhaftigkeit und Lückenlosigkeit 

Ausnahme = (Überwiegender) Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting)

Rechtsfolge: Verpflichtungen zB nach §§ 76 ff ElWOG 2010 (zB Recht auf Lieferantenwechsel; Stromkennzeichnung; Grundversorgung)

Stromhändler
(§ 7 Abs 1 Z 65 ElWOG 2010)

Voraussetzung = Verkauf von Strom in Gewinnabsicht (§ 7 Abs 1 Z 65 ElWOG 2010), wobei Stromhändler Untergruppe des „Lieferanten“ 

Ausnahme = (Überwiegender) Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting)

Rechtsfolge: Verpflichtungen zB nach §§ 76 ff ElWOG 2010 (zB Recht auf Lieferantenwechsel; Stromkennzeichnung; Grundversorgung)

Versorger
(§§ 7 Abs 1 Z 74, 75 ElWOG 2010)

Voraussetzung = Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden, wobei als „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen (§ 7 Abs 1 Z 40 ElWOG 2010), gelten 

Ausnahme = Keine Versorgereigenschaft bei „Eigenversorgung“, sprich bei (überwiegendem) Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting) 

Rechtsfolgen = Verpflichtungen zB nach §§ 80 f ElWOG (AGB; einseitiges Preisänderungsrecht)


Übersicht, welche raumordnungsrechtlichen Bedingungen Ihr Projekt erfüllen muss:

WAS?TIPPS UND HINWEISE
Projekt im Bauland

Bei Errichtung von PV-Freiflächenanlagen: Errichtungsverbot mit einer Modulfläche von mehr als 50 m, es sei denn, auf dem betroffenen Grundstück, wurde bereits ein der Widmung entsprechendes Hauptgebäude errichtet.

Bei Errichtung von PV-Fassaden- und Dachflächen: Größenunabhängig in jeder Baulandwidmungskategorie zulässig.
Projekt im Grünland

Bei Errichtung von PV-Freiflächenanlagen: §30a Oö ROG 1994; Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan bei einer Modulfläche von mehr als 50 m² erforderlich  

Ausnahme: „Erforderlichkeit“ der projektierten PV-Freiflächenanlage im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen (Neben-)Betriebs, wobei hierfür im baurechtlichen Verfahren ein Betriebskonzept vorzulegen ist

Bei Errichtung von Fassaden- und Dachflächenanlagen: Größenunabhängig ohne Sonderausweisung zulässig
Projekt im Rahmen von VerkehrsflächenJede Errichtung von PV-Anlagen, egal welcher Art, erfordert Zulässigkeitserklärung der Gemeinde im jeweiligen Flächenwidmungsteil
Rechtsschutz

Mittel: In der Regel wird der jeweilige Widmungsakt im Rahmen des Anlagenrechtsverfahrens (zB im Bauplatzbewilligungsverfahren) beim VfGH angefochten  

Argument: Unsachlichkeit der Widmung, fehlende Grundlagenforschung

Hinweis: Die Aushebung der von der Gemeinde angestellten Grundlagenforschung im Wege eines Auskunftsbegehren ist empfehlenswert, um die Grundlagenforschung sowie die Sachlichkeit ihrer Prämissen zu prüfen
Empfehlungen vor Projektrealisierung
  • Frühzeitige Kontaktaufnahme mit Standortgemeinden und allenfalls dem Land 
  • Abschluss von Raumordnungsverträgen mit Gemeinden, mit denen bestimmte, PV-spezifische Standortkriterien festgelegt werden
  • Bei Widerspruch des Vorhabensstandorts zu „OÖ PHOTOVOLTAIK Strategie 2030“: Sachverständigen Widerlegung möglich

Übersicht, welche anlagenrechtlichen Bedingungen Ihr Projekt erfüllen muss:

WAS?TIPPS?
Gewerberecht - Anwendungsbereich

Anwendungsbereich der GewO 1994 eröffnet, wenn

  • PV-Anlage dient dem ausschließlichen oder überwiegenden Eigeneverbrauch („Überschusseinspeisung“)
  • Errichtung im Rahmen einer gewerblichen Betriebsanlage
Bei Volleinspeisung (vollständige Einspeisung des erzeugten Stroms in öffentliches Netz) unterliegt die PV-Anlage ua dem Oö ElWOG 2006 (siehe Zeile „Elektrizitätswirtschaftsrecht“)
Gewerberecht - Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse

Gewerberechtlich verfahrensfrei, wenn die Errichtung und der Betrieb der PV-Anlage als emissionsneutrale Änderung (§ 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994) zu qualifizieren ist; die PV-Anlage darf ohne vorherige gewerbebehördliche Genehmigung oder Anzeige errichtet werden; es bietet sich an, für den Fall allfälliger behördlicher Kontrollen in angemessenen Zeitabständen Dokumentationen zur Beeinträchtigungseignung der PV-Anlage zu führen. 

Als Richtschnur für die Beurteilung können die Kriterien des „Deregulierungs-Erlasses“ (2021-0.118.512) ¹ herangezogen werden:

  • Keine Situierung in einem Gefährdungsbereich,
  • Keine elektrotechnisch unsichere Ausführung, und
  • Keine Anordnung der Paneele in einer ungewöhnlichen Weise, die dazu führt, dass die Paneele den Lichteinfall des Sonnenlichtes gezielt oder gar gebündelt gegen einen Nachbarn reflektieren (Beurteilung der Blendwirkung nach der ÖVE-Richtlinie R 11-3).

Gewerberechtlich anzeigepflichtig, wenn die Errichtung und der Betrieb der PV-Anlage nicht als emissionsneutrale, sondern als nachbarneutrale

Änderung zu qualifizieren ist (§ 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994); im Unterschied zur emissionsneutralen Änderung darf hier mit der Errichtung erst begonnen 

werden, wenn die Anzeige behördlich zur Kenntnis genommen wurde (§ 345 Abs 6 GewO 1994) ²

Gewerberechtlich genehmigungspflichtig, wenn keine Emissions- und Nachbarneutralität vorliegt (§ 81 Abs 1 GewO 1994) 

Zuständige Gewerbebehörde: Jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde


¹ Hier abrufbar

² Emissionsneutrale Änderungen liegen vor, wenn die Emission bereits in der Anlage neutralisiert wird und keine qualitative oder quantitative Mehrbelastung nach außen dringt. Nachbarneutrale Änderungen liegen vor, wenn zwar eine Mehrbelastung vorliegt, diese die Grundstücksgrenze des Nachbarn aber nicht erreichen.

Elektrizitätswirtschaftsrecht

Anwendungsbereich eröffnet, wenn es sich um eine Volleinspeiseanlage handelt (sonst möglicherweise GewO; siehe Zeile „Gewerberecht - Anwendungsbereich“) 

Bewilligungspflicht der PV-Anlage nach § 5 Abs 2 Oö ElWOG 2006 insbesondere dann, wenn

  • Nennleistung der Anlage weniger als 400 kW 
  • Anlage nicht dem Gewerberecht (siehe oben „Gewerberecht – Anwendungsbereich“) oder zB Bergrecht (PV-Anlage als [Teil einer] Bergbauanlage) unterliegt 

Keine Bewilligungspflicht für Repowering (zB Kapazitätssteigerung einer PV-Anlage), wenn die Änderung nicht dazu geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs 1 Z 1 Oö ElWOG herbeizuführen (§ 11 Abs 3 Oö ElWOG) 

Zusätzliche baurechtliche Anzeigepflicht möglich (siehe Spalte „Baurecht“)

Zuständige Behörde: Oö Landesregierung
Naturschutzrecht

Bewilligungspflicht für die Errichtung freistehender PV-Anlagen mit einer Kollektorfläche von jeweils mehr als 500 m² und deren Änderung über dieses Ausmaß hinaus (§ 5 Z 21 Oö NSchG) 

Anzeigepflicht für die Errichtung freistehender PV-Anlagen im gewidmeten Grünland mit einer Kollektorfläche von 2 m² bis 500 m², ausgenommen die Errichtung einer derartigen Anlage von 2 m² bis 50 m², wenn diese weniger als 30 m von einem Wohngebäude entfernt ist (§ 6 Abs 1 Z 9 Oö NSchG)

Zuständige Behörde: Jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde
Baurecht

Anzeigepflicht, soweit die PV-Anlage nach dem Oö ElWOG 2006 nicht bewilligungspflichtig ist (Nennleistung < 400 kW) und

  • bei Freiflächen-PV: Höhe von mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt;
  • bei Gebäude- und Fassaden-PV: Anlage muss Oberfläche der baulichen Anlage um mehr als 1,5 m überragen.
Zuständige Behörde: Bürgermeister des jeweiligen Projektstandorts
Abfallwirtschaftsrecht

Anwendung des AWG 2002 vor allem dann, wenn PV-Anlage im Rahmen einer (stillegelegten) Deponie errichtet und betrieben wird  

Je nach Einzelfall kommt eine Realisierung als „emissionsneutrale Änderung“ (§ 37 Abs 3 Z 9 AWG 2002) in Frage; anders als im Gewerberecht (vgl Zeile „Gewerberecht - Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse) ist die emissionsneutrale Änderung zwar anzuzeigen; allerdings darf die PV-Anlage mit Anzeige bereits errichtet werden (§ 51 Abs 2 AWG 2002)  

Keine Anwendung der Oö BauO (§ 1 Abs 3 Z 1 Oö BauO)

Zuständige Behörde: IdR Oö Landeshauptmann
Weitere MateriengesetzeJe nach PV-Projekt können weitere Genehmigungs- oder Anzeigepflichten nach anderen als den genannten Rechtsgebieten in Betracht kommen (zB Mineralrohstoffrecht; Luftfahrtrecht; Forstrecht); hierfür bedarf es einer Prüfung in jedem Einzelfall

Genaueres zu Stromlieferverträgen samt möglichen Inhalten:

WAS?TIPPS UND HINWEISE
Bedarf des Abnehmers
  • Vertragsdauer
  • Preissicherheit
  • ...
Definition „Marktrolle“
  • Siehe Energierecht
PPA?
  • Langfristiger Stromverkauf an (industriellen) Abnehmer
  • Abgabe auch an Stromhändler möglich
  • Sinnvolle Kombination mit EAG-Förderungen (Marktprämie – siehe unten)
Strom-Herkunft relevant?
  • Physischer/virtueller PPA; Verkauf von Energie über den Großhandelsmarkt; Zahlungen werden in Abhängigkeit vom Marktwert des Stroms geleistet
  • „know your power plant“; der Bezieher kennt die Herkunft des Stroms, elektrische Energie kann zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen bezogen werden
Direktbezug/über öffentliches Stromnetz
  • Direktleitung/Insellösung
  • PPA off-site/on-site
  • Netzgebühren!
Liefermenge
  • Bekanntgabepflichten bei Abweichungen
  • Wichtig: Abrechnung Mehr- und Minderbezüge
Preis
  • Fixpreis (mit Index), Marktpreis, cap/floor etc
  • Wichtig: Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten
Laufzeit
  • Vertragsdauer / Kündigungsmöglichkeit
Sicherheitsleistung

Schutz des Lieferanten

  • Bankgarantie
  • Bürgschaft
  • Sicherungszession (Forderungsübertragung)
Haftung/Höhere Gewalt etc.

zB. auch bei Lieferunterbrechung in Folge von

  • Krieg
  • Naturkatastrophen (zB Überschwemmungen)
  • Seuchen (Covid-19-Pandemie)
  • Im Allgemeinen von außen kommende, unabwendbare und unvorhersehbare Ereignisse
Sonstige Vertragsinhalte
  • Kostentragung
  • Vertraulichkeit
  • Vertragsstrafen
  • Kostentragung (Netzgebühren, Vertragserrichtung)
  • Gerichtsstand/anwendbares Recht
  • Abnahmeverpflichtungen
Vertragsmuster
  • Internationale Vertragsmuster verfügbar
  • zB. unter www.efet.org

Genaueres zur Handhabung von Förderungen:

WAS?TIPPS UND HINWEISE
Investitions- oder Betriebsförderung
  • Investitionsförderung nur für kleinere Anlagen (Ausnahme: PV)
  • Doppelförderung unzulässig
Bereits andere Förderungen bezogen
  • Meldepflichten
  • Doppelförderung unzulässig
  • Ausnahme: Investitionsprämie
Einspeisetarif nach Ökostromgesetz 2012
  • Umstiegsmöglichkeit prüfen
  • § 14 Abs 6 ÖkostromG (PV-Anlagen über 5kWpeak)
  • Förderung eingespeister elektrischer Energie in Höhe von 18 Cent/kWh (Netzparitäts-Tarif) an Stelle der in § 18 ÖkostromG bestimmten Tarife
Eigenvermarktung/Netzanschluss
  • Selbstvermarktung erforderlich: Vertrag mit Abnehmer
  • Netzanschluss erforderlich: frühzeitige Auseinandersetzung mit Netzbetreiber
Anlagengröße
  • Investitionszuschuss primär für kleinere Anlagen
Beginn der Arbeiten
  • Antragstellung vor Beginn der Arbeiten (zB auch rechtsverbindliche Bestellungen)
  • ggf: Vorbehalt in Vertrag
Registrierung in Herkunftsnachweisdatenbank
  • Voraussetzung
Anlage ferngesteuert regelbar/Lastprofilzähler oder Smart Meter
  • Voraussetzungen für Förderungen
Genehmigungen eingeholt
  • Voraussetzung für Förderungen
  • Investitionszuschuss: „Genehmigung erster Instanz“
PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Fläche/ Fläche im Grünland
  • Zusätzliche Anforderungen (Rückbaubarkeit etc)
Bekanntmachung des Gebotstermins
  • Mind zwei Monate vor Termin durch EAG-Förderabwicklungsstelle/OeMAG
  • 2023: 14.02. / 25.04.2023 / 25.07.2023 / 10.10.2023
Inhalt des Gebots
  • Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters
  • erneuerbare Energiequelle
  • Standort
(Höchstzulässiger) Fördersatz/Höchstpreis

Es gilt die zulässige Fördergrenze zu beachten:

  • § 4 Abs 1 EAG-MPV 2022 (EUR 9,33 Cent/kWh)
  • § 5 Abs 1 EAG-Invesitionszuschüsse-Strom in Verbindung mit § 56 Abs 3 EAG (EUR 285 / kWpeak für Anlagen der Kategorie A ¹)
Ein Überschreiten der Fördergrenze führt zum Ausscheiden des Förderantrags

¹ Kategorie A = Anlagen bis zu einer Engpassleistung von bis zu 10 kWpeak mit und ohne Stromspeicher. Für die Kategorien B bis C siehe § 56 Abs 3 Z 2 bis 4 EAG.

PV-Anlagen: Zu- oder Abschläge
  • Abschläge für Freiflächenanlagen etc
  • Gegen-Ausnahmen: zB Agri-PV
  • Teilweise Zuschläge für innovative PV-Anlagen (Agri-PV etc)
Frist für Inbetriebnahme
  • 6/12 Monate für PV-Anlagen (Verlängerung möglich!)
  • Fehlende Inbetriebnahme: Keine Förderung
  • Frist für Endabrechnung hängt von Inbetriebnahme ab
Förderbedarf
  • Teilweise Reihung nach konkretem Förderbedarf (Änderung ab 01.01.2023)
Notwendige Unterlagen/Endabrechnung
  • Rechnungen, Fotos etc.
    (Primär für Investitionszuschuss)
Absage
  • Anträge werden nicht „mitgenommen“; es muss ein neuer Antrag gestellt werden
Weitere Förderungen

 

 Download Checkliste zur Errichtung und Betrieb einer PV-Anlage in OÖ



Disclaimer

Die bereitgestellten Inhalte dienen dem Zweck der Information und Diskussion. Sie sind nicht als verbindliche Rechtsauskünfte aufzufassen und ersetzen nicht eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit und Aktualität der Inhalte wird keinerlei Haftung übernommen.


Stand 1.1.2023

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