Errichtung und Betrieb einer PV-Anlage in OÖ
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Im Zuge der notwendigen Energiewende stehen wir alle vor großen Herausforderungen. Der Ausbau von erneuerbarer Energie spielt dabei eine entscheidende Rolle. Insbesondere die Installation und der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage kann hierfür einen entsprechenden Beitrag leisten. Die Komplexität der rechtlichen Hürden bis zur erfolgreichen Photovoltaikprojektrealisierung trifft Klein- und Großanlagen gleichermaßen.
Wir geben auf dieser Seite Tipps und Hinweise:
Genaueres zur Nutzungsberechtigung an der Projektfläche:
WAS? | TIPPS UND HINWEISE |
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Wohnungseigentum |
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Schlichtes Miteigentum |
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Errichtung PV-Anlage durch Vermieter |
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Errichtung auf Fremdfläche |
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Option (Vertiefend zu Vorvertrag/Option siehe die Kommentarliteratur zu § 936 ABGB) |
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Vorvertrag |
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Dienstbarkeit |
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Typische Inhalte Nutzungsvereinbarung (Bestandvertag bzw Dienstbarkeitsbestellungsvertrag) |
Plan anschließen! ¹ Superädifikate sind Bauwerke, die auf einem fremden Grundstück errichtet und innerhalb einer vertraglich vereinbarten Dauer wieder abgetragen werden sollen. |
Rechtsgeschäftsgebühr Dienstbarkeit |
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Rechtsgeschäftsgebühr Bestandrecht |
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Miet- bzw Pachtzins / Dienstbarkeitsentgelt |
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Einteilung von Personen in „Marktteilnehmer“ samt Anknüpfung bestimmter Rechte und Pflichten:
WER? | TIPPS UND HINWEISE |
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Erzeuger | Voraussetzung: Besteht die Möglichkeit der Einflussnahme auf den täglichen Betrieb der PV-Anlage (als Eigentümer, aber auch als [Sub-]Pächter)? Die bloße Wartung und Instandhaltung begründet keine Erzeugereigenschaft. Bei Pacht-Contracting liegt Erzeugereigenschaft bei Verpächter Bei Liefer-Contracting verbleibt die Erzeugereigenschaft beim Contractor Rechtsfolgen:
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Elektrizitätsunternehmen | Voraussetzung = Verkauf eigenerzeugten Stroms in Gewinnabsicht an Dritte Ausnahme = Eigenerzeugung und (überwiegender) Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting); Rechtsfolgen: Elektrizitätsunternehmen treffen spezifische Rechnungslegungs- und Auskunftsverpflichtungen (§§ 8, 10 ElWOG 2010 iVm Oö ElWOG) |
Lieferant | Voraussetzung = Netzgebundene Zurverfügungstellung von Strom mit gewisser Dauerhaftigkeit und Lückenlosigkeit Ausnahme = (Überwiegender) Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting) Rechtsfolge: Verpflichtungen zB nach §§ 76 ff ElWOG 2010 (zB Recht auf Lieferantenwechsel; Stromkennzeichnung; Grundversorgung) |
Stromhändler | Voraussetzung = Verkauf von Strom in Gewinnabsicht (§ 7 Abs 1 Z 65 ElWOG 2010), wobei Stromhändler Untergruppe des „Lieferanten“ Ausnahme = (Überwiegender) Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting) Rechtsfolge: Verpflichtungen zB nach §§ 76 ff ElWOG 2010 (zB Recht auf Lieferantenwechsel; Stromkennzeichnung; Grundversorgung) |
Versorger | Voraussetzung = Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden, wobei als „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen (§ 7 Abs 1 Z 40 ElWOG 2010), gelten Ausnahme = Keine Versorgereigenschaft bei „Eigenversorgung“, sprich bei (überwiegendem) Eigenverbrauch (zB bei Pacht-Contracting) Rechtsfolgen = Verpflichtungen zB nach §§ 80 f ElWOG (AGB; einseitiges Preisänderungsrecht) |
Übersicht, welche raumordnungsrechtlichen Bedingungen Ihr Projekt erfüllen muss:
WAS? | TIPPS UND HINWEISE |
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Projekt im Bauland | Bei Errichtung von PV-Freiflächenanlagen: Errichtungsverbot mit einer Modulfläche von mehr als 50 m, es sei denn, auf dem betroffenen Grundstück, wurde bereits ein der Widmung entsprechendes Hauptgebäude errichtet. |
Projekt im Grünland | Bei Errichtung von PV-Freiflächenanlagen: §30a Oö ROG 1994; Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan bei einer Modulfläche von mehr als 50 m² erforderlich Ausnahme: „Erforderlichkeit“ der projektierten PV-Freiflächenanlage im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen (Neben-)Betriebs, wobei hierfür im baurechtlichen Verfahren ein Betriebskonzept vorzulegen ist |
Projekt im Rahmen von Verkehrsflächen | Jede Errichtung von PV-Anlagen, egal welcher Art, erfordert Zulässigkeitserklärung der Gemeinde im jeweiligen Flächenwidmungsteil |
Rechtsschutz | Mittel: In der Regel wird der jeweilige Widmungsakt im Rahmen des Anlagenrechtsverfahrens (zB im Bauplatzbewilligungsverfahren) beim VfGH angefochten Argument: Unsachlichkeit der Widmung, fehlende Grundlagenforschung |
Empfehlungen vor Projektrealisierung |
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Übersicht, welche anlagenrechtlichen Bedingungen Ihr Projekt erfüllen muss:
WAS? | TIPPS? |
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Gewerberecht - Anwendungsbereich | Anwendungsbereich der GewO 1994 eröffnet, wenn
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Gewerberecht - Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse | Gewerberechtlich verfahrensfrei, wenn die Errichtung und der Betrieb der PV-Anlage als emissionsneutrale Änderung (§ 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994) zu qualifizieren ist; die PV-Anlage darf ohne vorherige gewerbebehördliche Genehmigung oder Anzeige errichtet werden; es bietet sich an, für den Fall allfälliger behördlicher Kontrollen in angemessenen Zeitabständen Dokumentationen zur Beeinträchtigungseignung der PV-Anlage zu führen. Als Richtschnur für die Beurteilung können die Kriterien des „Deregulierungs-Erlasses“ (2021-0.118.512) ¹ herangezogen werden:
Gewerberechtlich anzeigepflichtig, wenn die Errichtung und der Betrieb der PV-Anlage nicht als emissionsneutrale, sondern als nachbarneutrale Änderung zu qualifizieren ist (§ 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994); im Unterschied zur emissionsneutralen Änderung darf hier mit der Errichtung erst begonnen werden, wenn die Anzeige behördlich zur Kenntnis genommen wurde (§ 345 Abs 6 GewO 1994) ² Gewerberechtlich genehmigungspflichtig, wenn keine Emissions- und Nachbarneutralität vorliegt (§ 81 Abs 1 GewO 1994) Zuständige Gewerbebehörde: Jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde ² Emissionsneutrale Änderungen liegen vor, wenn die Emission bereits in der Anlage neutralisiert wird und keine qualitative oder quantitative Mehrbelastung nach außen dringt. Nachbarneutrale Änderungen liegen vor, wenn zwar eine Mehrbelastung vorliegt, diese die Grundstücksgrenze des Nachbarn aber nicht erreichen. |
Elektrizitätswirtschaftsrecht | Anwendungsbereich eröffnet, wenn es sich um eine Volleinspeiseanlage handelt (sonst möglicherweise GewO; siehe Zeile „Gewerberecht - Anwendungsbereich“) Bewilligungspflicht der PV-Anlage nach § 5 Abs 2 Oö ElWOG 2006 insbesondere dann, wenn
Keine Bewilligungspflicht für Repowering (zB Kapazitätssteigerung einer PV-Anlage), wenn die Änderung nicht dazu geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs 1 Z 1 Oö ElWOG herbeizuführen (§ 11 Abs 3 Oö ElWOG) Zusätzliche baurechtliche Anzeigepflicht möglich (siehe Spalte „Baurecht“) |
Naturschutzrecht | Bewilligungspflicht für die Errichtung freistehender PV-Anlagen mit einer Kollektorfläche von jeweils mehr als 500 m² und deren Änderung über dieses Ausmaß hinaus (§ 5 Z 21 Oö NSchG) Anzeigepflicht für die Errichtung freistehender PV-Anlagen im gewidmeten Grünland mit einer Kollektorfläche von 2 m² bis 500 m², ausgenommen die Errichtung einer derartigen Anlage von 2 m² bis 50 m², wenn diese weniger als 30 m von einem Wohngebäude entfernt ist (§ 6 Abs 1 Z 9 Oö NSchG) |
Baurecht | Anzeigepflicht, soweit die PV-Anlage nach dem Oö ElWOG 2006 nicht bewilligungspflichtig ist (Nennleistung < 400 kW) und
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Abfallwirtschaftsrecht | Anwendung des AWG 2002 vor allem dann, wenn PV-Anlage im Rahmen einer (stillegelegten) Deponie errichtet und betrieben wird Je nach Einzelfall kommt eine Realisierung als „emissionsneutrale Änderung“ (§ 37 Abs 3 Z 9 AWG 2002) in Frage; anders als im Gewerberecht (vgl Zeile „Gewerberecht - Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse) ist die emissionsneutrale Änderung zwar anzuzeigen; allerdings darf die PV-Anlage mit Anzeige bereits errichtet werden (§ 51 Abs 2 AWG 2002) Keine Anwendung der Oö BauO (§ 1 Abs 3 Z 1 Oö BauO) |
Weitere Materiengesetze | Je nach PV-Projekt können weitere Genehmigungs- oder Anzeigepflichten nach anderen als den genannten Rechtsgebieten in Betracht kommen (zB Mineralrohstoffrecht; Luftfahrtrecht; Forstrecht); hierfür bedarf es einer Prüfung in jedem Einzelfall |
Genaueres zu Stromlieferverträgen samt möglichen Inhalten:
WAS? | TIPPS UND HINWEISE |
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Bedarf des Abnehmers |
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Definition „Marktrolle“ |
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PPA? |
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Strom-Herkunft relevant? |
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Direktbezug/über öffentliches Stromnetz |
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Liefermenge |
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Preis |
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Laufzeit |
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Sicherheitsleistung | Schutz des Lieferanten
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Haftung/Höhere Gewalt etc. | zB. auch bei Lieferunterbrechung in Folge von
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Sonstige Vertragsinhalte |
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Vertragsmuster |
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Genaueres zur Handhabung von Förderungen:
WAS? | TIPPS UND HINWEISE |
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Investitions- oder Betriebsförderung |
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Bereits andere Förderungen bezogen |
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Einspeisetarif nach Ökostromgesetz 2012 |
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Eigenvermarktung/Netzanschluss |
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Anlagengröße |
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Beginn der Arbeiten |
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Registrierung in Herkunftsnachweisdatenbank |
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Anlage ferngesteuert regelbar/Lastprofilzähler oder Smart Meter |
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Genehmigungen eingeholt |
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PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Fläche/ Fläche im Grünland |
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Bekanntmachung des Gebotstermins |
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Inhalt des Gebots |
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(Höchstzulässiger) Fördersatz/Höchstpreis | Es gilt die zulässige Fördergrenze zu beachten:
¹ Kategorie A = Anlagen bis zu einer Engpassleistung von bis zu 10 kWpeak mit und ohne Stromspeicher. Für die Kategorien B bis C siehe § 56 Abs 3 Z 2 bis 4 EAG. |
PV-Anlagen: Zu- oder Abschläge |
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Frist für Inbetriebnahme |
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Förderbedarf |
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Notwendige Unterlagen/Endabrechnung |
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Absage |
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Weitere Förderungen |
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Download Checkliste zur Errichtung und Betrieb einer PV-Anlage in OÖ
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Stand 1.1.2023