Weiterbildungen exklusiv für Sekundärrohstoffhändler
Förderrichtlinien
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Das Landesgremium OÖ des Maschinen- und Technologiehandels, Berufszweig des Sekundärrohstoffhandels, fördert bestimmte Aus- und Weiterbildungskurse, die vom Unternehmer selbst bzw. von dessen Mitarbeitern absolviert wurden. Voraussetzung für eine Förderung der Kosten für Mitarbeiter ist, dass die Weiterbildungskosten der Mitarbeiter vom Unternehmen getragen wurden.
Für die Förderungen gelten nachstehende Richtlinien:
Pro aktivem Mitglied werden in Österreich absolvierte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen von Sekundärrohstoffhändlern und deren Mitarbeitern mit je 30 % der tatsächlich vom Mitglied bezahlten Kurskosten – maximal jedoch € 1.000,00 pro Jahr – vom Landesgremium OÖ des Maschinen- und Technologiehandels über Antrag gefördert. Bei mehrjährigen Kursen gilt jedoch die Obergrenze von einmalig € 1.000,00 pro Kurs. Werden pro Jahr mehrere Förderungen des Landesgremiums OÖ des Maschinen- und Technologiehandels in Anspruch genommen, so wird der Gesamtzuschuss aller Fördermöglichkeiten mit € 3.000,00 begrenzt.
Kurskosten sind nur die tatsächlichen Kosten der Weiterbildungsmaßnahme. Insbesondere Fahrtkosten, Verpflegung, Unterkunft zählen nicht dazu. Prüfungsgebühren können ebenfalls nicht gefördert werden! Bei Kursen, die aus einzelnen Bausteinen, Modulen, etc. bestehen, gilt jeder Baustein/Modul als eigener Kurs. Seminare, die vom Landesgremium bereits gefördert werden (zB durch verminderte Teilnahmegebühr für Mitglieder), können nicht im Rahmen dieser Förderrichtlinie unterstützt werden. Das Landesgremium behält sich das Recht vor, die Förderung von Kursen im Zweifelsfall abzulehnen.
Die aktive (die Gewerbeberechtigung darf nicht ruhend gemeldet sein) Mitgliedschaft im Landesgremium OÖ des Maschinen- und Technologiehandels, Berufszweig Sekundärrohstoffhandel, muss bereits im Zeitpunkt des Kursbesuches vorliegen und darüber hinaus (mind. 6 Monate) andauern. Anträge auf Förderung können erst nach Absolvierung des Kurses und Bezahlung des Kursbeitrages gestellt werden und sind bis längstens 6 Monate nach Kursende bzw. spätestens Ende Jänner des Folgejahres beim Landesgremium OÖ des Maschinen- und Technologiehandels, Hessenplatz 3, 4020 Linz, sekundaerrohstoffhandel@wkooe.at , mittels Antragsformular, einzubringen.
Folgende Aus- und Weiterbildungskurse werden im Rahmen dieser Förderung anerkannt:
LKW-Führerschein (Klasse C + E)
- C 95 – Ausbildung
- C 95 - Fortbildung
- Gefahrgutlenkerausbildung
- Gefahrgutlenkerfortbildung
- Staplerschein
Nachstehende Personen müssen/können Weiterbildungskurse besucht haben:
- UnternehmerIn (bei Gesellschaften der/die handelsrechtliche GeschäftsführerIn, gewerberechtl. GeschäftsführerIn,
- Im Unternehmen mittätige Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder der oben genannten Personen
- Prokuristen des Unternehmens
- Führungskräfte
- Mitarbeiter des Unternehmens
Der Förderungswerber hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen. Insbesondere sind dem Antrag folgende Unterlagen in Kopie anzuschließen:
- Rechnung und Zahlungsbeleg
- Teilnahmebestätigung, lautend auf eine der oben angeführten Personen
- Bei Mitarbeitern - Nachweis darüber, dass der Mitarbeiter im Betrieb gemeldet ist (ÖGK-Nachweis oder ähnliches)
Überdies verpflichtet sich der Förderungswerber auf Verlangen, weitere Nachweise beizubringen, widrigenfalls besteht kein Anspruch auf Förderung. Kein Anspruch auf Förderung besteht ebenso, wenn der Förderungswerber trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist noch ausstehende Unterlagen nicht fristgerecht übermittelt.
Zum Zeitpunkt der Förderung darf kein Grundumlagenrückstand aufscheinen.
Das geförderte Unternehmen verpflichtet sich zur Rückzahlung bereits ausbezahlter Förderbeiträge, wenn Umstände hervorkommen, die eine Förderung ausgeschlossen hätten.
Die Förderung nach obigen Richtlinien ist zunächst bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode mit einem Gesamtförderbudget von € 30.000,00 befristet. Anträge auf Förderung müssen jeweils bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres (unter Berücksichtigung der oben genannten Einreichfrist) im Landesgremium eingelangt sein. Förderungen werden bis zur Ausschöpfung des Fördertopfes gewährt.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen!