Aus der Erde ragt eine grüne Jungpflanze
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Lebensmittelhandel, Landesgremium

Inverkehrbringen von CBD Produkten 

Einstufung von Cannabidiol und anderen Cannabinoiden im Lebensmitteln: Änderungen im EU Novel Food Katalog

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Im Erlass des Bundesministeriums (BMASGK) vom 04.12.2018 zur Einstufung von Cannabidiol (CBD) und anderen Cannabinoiden in Lebensmitteln und als kosmetische Mittel wurden auf die Einträge der Webseite der Europäischen Kommission im EU-Novel-Food-Katalog hingewiesen. Diese Einträge wurden abgeändert und lauten nunmehr wie folgt:

 

Eintrag zu Cannabis sativa L.

In der Europäischen Union ist der Anbau von Cannabis sativa L.-Sorten zulässig, sofern sie im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ der EU eingetragen sind und der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2 % nicht überschreitet. Einige aus der Cannabis sativa-Pflanze oder Pflanzenteilen gewonnene Produkte wie Samen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl und entfettete Hanfsamen haben in der EU eine Verbrauchsgeschichte und sind daher nicht neuartig.

Andere spezifische nationale Rechtsvorschriften können das Inverkehrbringen dieser Produkte als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat in einigen Mitgliedstaaten einschränken. Daher wird empfohlen, sich an die zuständigen nationalen Behörden zu wenden. Hier ist der Eintrag zu finden. 

 

Eintrag zu Cannabinoiden

Die Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) enthält eine Reihe von Cannabinoiden, die häufigsten sind folgende: Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC), dessen Vorläufer Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure A (Δ9-THCA-A), Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure B (Δ9-THCA-B), Delta-8-Tetrahydrocannabinol (Δ8-THC), Cannabidiol (CBD), dessen Vorläufer Cannabidiolsäure (CBDA), Cannabigerol (CBG), Cannabinol (CBN), Cannabichromen (CBC) und Delta-9-Tetrahydrocannabivarin (Δ9-THCV).

Unbeschadet der Informationen im neuartigen Lebensmittelkatalog für den Eintrag zu Cannabis sativa L. gelten Cannabis sativa L.-Extrakte und Cannabinoid-haltige Folgeprodukte als neuartige Lebensmittel, da der Konsum in der Vergangenheit nicht nachgewiesen wurde. Dies gilt sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen sie als Zutat zugesetzt werden (wie Hanföl). Dies gilt auch für Extrakte anderer Pflanzen, die Cannabinoide enthalten. Synthetisch gewonnene Cannabinoide gelten als neuartig. Hier ist der Eintrag zu finden.  


Das BMASGK hat dazu in einem aktuellen Schreiben wie folgt mitgeteilt(Auszug):

Von der absichtlichen Verwendung von Cannabinoiden (z.B. Cannabidiol) ist das natürliche Vorkommen von derartigen Stoffen in herkömmlichen hanfhaltigen Lebensmitteln wie Hanfblättern zur Zubereitung von Kräutertees, Hanfsamen, Hanf(samen)öl, Hanf(samen)mehl, Hanf(samen)protein und Getränken (Bier, Limonade) zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang werden Cannabinoide als unerwünschte Kontaminanten erachtet. Von den verantwortlichen Lebensmittelunternehmen ist der Cannabinoid-Gehalt daher möglichst gering zu halten.  

Im Hinblick auf Hanfblüten in Lebensmitteln ist aufgrund des zu erwartenden sehr hohen Cannabinoid-Gehalts eine Verwendung nicht zulässig. Dies ist auch im Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage Kapitel B 31 Tee und teeähnliche Erzeugnisse ersichtlich.

Stand: 03.06.2022