Lebensmittelhandel, Landesgremium
Mitnahme von Assistenzhunden
Neuer Erlass des Bundesministeriums
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Wie ist dies in Verkaufsräumlichkeiten von Einzelhandelsbetrieben geregelt?
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat einen Erlass betreffend die Mitnahme von Assistenzhunden in Verkaufsräumlichkeiten von Einzelhandelsbetrieben veröffentlicht. Dieser ersetzt die Erlässe aus den Jahren 1998 und 2006.
In der Praxis gibt es keine Änderung zur bisherigen Regelung:
- Grundsätzlich ist der Zugang von Haustieren zu Räumen, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden,
durch geeignete Verfahren zu vermeiden. - Ausnahmsweise können Assistenzhunde in Verkaufsräumlichkeiten toleriert werden, wenn Vorsorge zur Gewährleistung der Unbedenklichkeit und Genusstauglichkeit der Lebensmittel getroffen wird.
Vorweis des Behindertenpasses auf Verlangen des Personals, um sicherzustellen, dass es sich um einen ausgebildeten Assistenzhund handelt.
Stand: 21.01.2022