Fahrzeughandel, Landesgremium
Zulassungsstellenverordnung (ZustV)
Es treten Änderungen mit 25. September 2023 und mit 6. November 2023 in Kraft
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29.09.2023
Folgende Änderungen treten mit 25. September 2023 in Kraft:
- Gem. § 13 Abs. 1a wird die Höhe des Kostenersatzes für die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat auf 28,10 Euro erhöht, wobei davon 25,10 Euro dem Produzenten gebührt.
- die Anlage 7
Folgende Änderungen treten u.a. mit 6. November 2023 in Kraft:
- Ab 6. November 2023 sind Scheckkartenzulassungsscheine ausschließlich im Design der Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2023 herzustellen.
- In § 13 Abs 4 wird nachstehende Wortfolge angefügt:
„Im Feld (V.7) ist einzutragen: CO2 (in g/km) oder spezifische CO2-Emissionen, sofern diese in Nummer 49.5 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung schwerer Nutzfahrzeuge gemäß der Anlage zu Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 163 vom 26.05.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362, ABl. Nr. L 205 vom 05.08.2022 S. 145, oder in Nummer 49.5 des Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens gemäß der Anlage 1 zu Anhang III der genannten Verordnung angegeben sind
Die Kundmachung samt allen Änderungen ist hier auffindbar: Kundmachung Zulassungsstellen-VO