Fahrzeughandel, Landesgremium
Verwendung von Probefahrtkennzeichen im Ausland
Die wichtigsten Regelungen im Überblick
Lesedauer: 2 Minuten
04.01.2024
Die Verwendung österreichischer Probefahrtkennzeichen im Ausland ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die derzeitigen Regelungen geben:
Eine Anerkennung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt für folgende Länder vor:
- Bulgarien, Estland, Frankreich, Litauen, Luxemburg, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien: Anerkennung ohne weitere Bedingungen
- Deutschland: Bei Fahrten nach Deutschland ist ein Zusatzblatt zum Probefahrtschein (Zulassungsschein, bzw. eine Kopie dessen) mit den Mindestdaten nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr mitzuführen (Fahrbefehl, vollständig ausgefüllt und unterschrieben bzw. bei Firmen mit Firmenstampiglie versehen). Bitte auch unbedingt die unten angeführte Zusatzinfo für Deutschland beachten!
- Italien: Obwohl eine Anerkennung vorliegt, sind Vorfälle von Kennzeichenabnahmen, Strafen bis hin zur Fahrzeugbeschlagnahme bekannt. Auf Nachfrage des zuständigen Bundesministeriums bei der italienischen Verwaltung wurde die weitergehende Anerkennung zugesichert. Es wird daher empfohlen, bei Probefahrten ins Ausland eine Kopie dieser Anfragebeantwortung mitzuführen und allenfalls bei einer Verkehrskontrolle in Italien vorzuweisen. Die Kopie dieser Anfragebeantwortung können Sie gerne per E-Mail unter fahrzeughandel@wkooe.at anfordern.
- Liechtenstein: Im Anlassfall muss eine Abstimmung mit der Versicherungsverordnung LGBl. 1978 Nr. 21 vorgenommen werden.
- Mazedonien: Versicherungsnachweis – grüne Karte – muss mitgeführt werden.
- Schweiz: In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Problemen bei der Verwendung österreichischer Probefahrtkennzeichen in der Schweiz. Das AußenwirtschaftsCenter Zürich hat uns darüber informiert, dass eine Ausfuhr mit einem österreichischen Probefahrtkennzeichen nicht durchgeführt werden darf, sondern ein Schweizer Export-/Überführungsschild beantragt werden muss. » Weitere Informationen
- Ungarn: Eine Anerkennung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt erst seit 7. Februar 2019 vor. Da noch keine praktischen Erfahrungswerte der ungarischen Exekutive seit der Anerkennung vorliegen, wird empfohlen, bei Probefahrten nach Ungarn eine Kopie der Anerkennung mitzuführen und allenfalls bei einer Verkehrskontrolle vorzuweisen. Die Kopie dieser Anerkennung können Sie gerne per E-Mail unter fahrzeughandel@wkooe.at anfordern.
Zusatzinfo vom österreichischen AußenwirtschaftsCenter Budapest, Stand 24.11.2023: Bei Fahrten nach Ungarn ist – laut unserem Letztstand - außer dem Fahrtenbuch – wie auch bei Fahrten nach Deutschland - ein Zusatzblatt zum Probefahrtschein (Anmerkung Landesgremium OÖ des Fahrzeughandels: Fahrbefehl) mitzuführen. Des Weiteren müssen auch die in der relevanten ungarischen Regelung (Regierungsverordnung Nr. 326/2011 (XII.28.) ) vorgeschriebenen Dokumente § 70 Abs. 4 (Fahrtenbuch) und Abs. 7 (vorübergehende Verkehrszulassung, KFZ-Haftpflichtversicherung) mitgeführt werden.
In folgenden weiteren Staaten ist die Verwendung der österreichischen Probefahrtkennzeichen nicht zulässig:
- Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland, Kroatien, Lettland, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Tschechien.
Hinsichtlich der Staaten, die hier nicht angeführt sind, ist bis zu einer gegenteiligen Mitteilung davon auszugehen, dass keine Anerkennung erfolgt!
Zusatzinfo zu Deutschland
- Bei Probefahrten nach Deutschland – d.h. Ausgangspunkt der Probefahrt liegt in Österreich – ist oben angeführte Info zu Deutschland zu beachten.
Fahrten im Transit durch Deutschland werden akzeptiert.
- Bei Probefahrten von Deutschland nach Österreich – d.h. ein in Deutschland gekauftes Fahrzeug soll nach Österreich überführt werden – ist die Verwendung österreichischer Probefahrtkennzeichen unzulässig. In diesen Fällen sind deutsche Ausfuhr- oder Überführungskennzeichen zu verwenden. Diese Kennzeichen werden von den jeweiligen deutschen Kfz-Zulassungsstellen des Landkreises, in dem das Auto erworben wird, ausgegeben (www.kfzzulassungsstellen.de).
Seit 1. Juli 2010 werden Ausfuhrkennzeichen vom 1. Tag an über die gesamte Gültigkeitsdauer (mindestens jedoch 1 Monat) steuerpflichtig. Wie bei einer normalen Zulassung muss man deshalb der Zulassungsstelle eine Einzugsermächtigung für das Finanzamt zum Einzug der Kfz-Steuer vorlegen. Dies ist allerdings nur bei einem inländischen Konto möglich. Wer kein deutsches Konto hat, muss die anfallende Kfz-Steuer vom Finanzamt berechnen lassen und diesen Betrag dann bar bei einem deutschen Kreditinstitut einzahlen.