Motorbezogene Versicherungssteuer
Ab 1.10.2020: Für Berechnung wird nicht nur die Leistung des Verbrennungsmotors in kW, sondern auch der CO2-Ausstoß in g/km herangezogen
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Die Neuregelung gilt nur für Kfz mit erstmaliger Zulassung nach dem 30.9.2020. Für vor dem 1. 10. 2020 erstmals zugelassene Kfz bleibt dagegen ohne zeitliche Einschränkung das bisherige, rein auf die Motorleistung abstellende Berechnungsschema erhalten.
Rechtslage bis 30.9.2020
- für Kfz (exklusive Krafträder – dort ist der Hubraum maßgeblich) bis 3,5 Tonnen, richtet sich ausschließlich nach der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
- wobei der Steuersatz progressiv ausgestaltet ist; er beträgt pro Monat:
- für die ersten 24 kW: 0 Euro/kW;
- 24–90 kW: 0,62 Euro/kW;
- 90–110 kW: 0,66 Euro/übersteigendem kW;
- über 110 kW: 0,75 Euro/übersteigendem kW.
- Der Mindeststeuersatz beträgt 6,20 Euro pro Monat (74,40 Euro pro Jahr).
- Die errechnete motorbezogene Versicherungssteuer erhöht sich bei monatlicher Entrichtung um 10 %, bei quartalsweiser Entrichtung um 8 % und bei halbjährlicher Entrichtung um 6 %.
Rechtslage ab 1.10.2020
- Für PKW (M1) unter 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht (exklusive Krafträder)
- mit Erstzulassung ab 1.10.2020 erfolgt eine grundlegende Systemänderung bei der Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer: Neben der Motorleistung in Kilowatt werden zukünftig auch die CO2-Emissionen (kombinierte Emissionswerte nach WLTP) bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt.
- Die Berechnung der monatlichen Steuer erfolgt in zwei Stufen:
- Leistungskomponente:
- für die ersten 65 kW: 0 Euro/kW;
- jedes weitere kW: 0,72 Euro/kW.
- Leistungskomponente:
Anzusetzen sind jedoch mindestens 5 kW, was einer monatlichen „Leistungsmindeststeuer“ iHv 3,60 Euro (43,00 Euro pro Jahr) entspricht.
- CO2-Komponente:
- für die ersten 115 g/km CO2: 0 Euro/g;
- jedes weitere g/km CO2: 0,72 Euro/g.
- Anzusetzen sind jedoch mindestens 5 g/km CO2, was einer monatlichen „CO2-Mindeststeuer“ iHv 3,60 Euro (43 Euro pro Jahr) entspricht.
- Keine Zuschläge mehr bei unterjähriger Steuerentrichtung
- Ab 1. 1. 2021 wird der CO2-Freibetrag von 115 g/km jährlich (bis 2024) um 3 g/km sinken, der Leistungsfreibetrag von 65 kW um 1 kW pro Jahr;
(Es gibt bei der motorbezogenen Versicherungssteuer - im Gegensatz zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) - keine Übergangsfristen zum jeweiligen Jahreswechsel)
Zur Frage, ob mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im Inland oder generell der Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs im In- oder (EU-)Ausland gemeint ist, führt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) aus: Für die anzuwendende Rechtslage der motorbezogenen Versicherungssteuer wird auf den Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs im In- oder (EU-)Ausland abgestellt. Es handelt sich dabei um das Datum der Erstzulassung laut Zulassungsbescheinigung (Feld B). Dieses Datum ist in der Regel, soweit mir bekannt, das Datum der weltweiten erstmaligen Zulassung eines Kraftfahrzeuges. (Anders ist es beispielsweise bei der Erhöhung um 20% für Fahrzeuge ohne Katalysator, wo auf die erstmalige inländische Zulassung vor 1987 abgestellt wird). Es soll damit insbesondere eine unionswidrige Ungleichbehandlung von inländischen und aus anderen EU-Staaten ins Inland verbrachten Fahrzeugen verhindert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Information die aktuelle Rechtsansicht der BMF-Fachabteilung darstellt und daher keinen gesetzlichen Charakter aufweist.
Klarstellung Fahrzeugklassen
Hiermit eine Klarstellung, welche Fahrzeugklasse betroffen sind (Rechtslage ab 1.10.2020. Eine Übersicht der Fahrzeugklassen finden Sie zB auf https://www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/kfz/Seite.061800.html
Das Versicherungssteuergesetz sieht für folgende Fahrzeugklassen eine auf die CO2 Emissionen abgestellte Berechnungsmethode vor:
- Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e ab 100 Kubikzentimeter Hubraum: somit also 2 und 3 rädrige Krafträder und Kraftfahrzeuge
- Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
Die motorbezogene Versicherungssteuer hat keine direkte Anknüpfung an die KFG-Klassifikation N1. Für alle anderen Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen (ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren, also zB Traktoren) sieht das Versicherungssteuergesetz eine Auffangkategorie vor: Somit ändert sich die Berechnungsmethode für leichte N1 LKW oder auch Quads (L6) nicht! Hier erfolgt die Berechnung nach wie vor anhand der Motorleistung (kW) ohne Berücksichtigung der CO2 Emission. Allerdings gibt es hier mit 1. Oktober eine geringfügige Tarifanpassung, so steigt etwa der Höchstsatz von 72,00 Euro auf 76,00 Euro.
Generell ausgenommen von der Versicherungssteuer sind zB Fahrzeuge der Blaulichtorganisationen, rein elektrisch angetrieben Fahrzeuge, Invalidenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Probefahrt oder Überstellungskennzeichen und Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e bis einschließlich 100 ccm3.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium des Fahrzeughandels sowie Wirtschaftskammer Oberösterreich, Landesgremium des Fahrzeughandels ist ausgeschlossen. Zugunsten der besseren Lesbarkeit wurde auf eine durchgängig geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet.
Unser Beratungsservice zur Motorbezogenen Versicherungssteuer steht exklusiv unseren Mitgliedern des Landesgremiums OÖ des Fahrzeughandels zur Verfügung.