Altfahrzeuge-Verordnung
Definitionen und Verpflichtungen im Fahrzeughandel
Lesedauer: 3 Minuten
Inhaltsverzeichnis
Die grenzüberschreitende Verbringung von Altfahrzeugen unterliegt seit 1. Jänner 2016 neuen, strengeren Regeln, die durch die EU-Verordnung 660/2014 betreffend der Verbringung von Abfällen in Kraft getreten sind.
Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf Kfz-Betriebe, Fahrzeughändler, Teilehändler und Werkstätten. Den Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom April 2015 betreffend Altfahrzeuge-Verordnung, die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geprüfte Tabelle der Definitionen und Verpflichtungen gemäß Altfahrzeuge-Verordnung sowie ergänzende Merkblätter unsererseits stehen Ihnen unterhalb im Download-Bereich zur Verfügung.
Altfahrzeuge – Klarstellung:
Mit dem Umweltministerium konnte nun erfreulicherweise eine für die Kfz-Betriebe verbesserte Situation bei der Weitergabe von Altfahrzeugen erreicht werden.
Nach den nunmehrigen Klarstellungen durch das Umweltministerium kann davon ausgegangen werden, dass der Kfz-Eigentümer trotz Abstellen des Kraftfahrzeuges in einem Kfz-Betrieb nach wie vor Inhaber des Kfz ist und somit auch Abfallbesitzer iSd § 2 Abs. 6 AWG ist. Dies bedeutet, dass der Kfz-Eigentümer grundsätzlich für die weitere umweltgerechte Behandlung des Wracks verantwortlich bleibt. Den Kfz-Betrieb treffen nicht die Pflichten des Abfallbesitzers. Wir empfehlen den Kfz-Betrieben den jeweiligen Kfz-Eigentümer entsprechend zu informieren bzw. aufzuklären.
Die Auswirkungen lassen sich an Hand der nachstehenden Fallkonstellationen darstellen:
- Variante 1: Kfz-Eigentümer beauftragt den Kfz-Betrieb mit der Entsorgung
Hier wird das Wrack im Auftrag des Kfz-Eigentümers an einen berechtigten Sammler/Behandler übergeben und wird diese Fallkonstellation in der Praxis kaum Probleme bereiten.
- Variante 2: Kfz-Eigentümer verlangt von Kfz-Betrieb die Herausgabe des Wracks
Da es sich um den Kfz-Eigentümer handelt, spricht nichts gegen eine Herausgabe an ihn; dieser ist als Abfallbesitzer für die weitere „Behandlung“ verantwortlich. Wir empfehlen den Kfz-Betrieben eine entsprechende Aufklärung des Kfz-Eigentümers; siehe Textmuster Aufklärung bei Selbstabholung/ Weiterverkauf durch Fahrzeughalter
- Variante 3: Kfz-Eigentümer verkauft selbst das im Kfz-Betrieb abgestellte Fahrzeug, allenfalls finden wiederholte Verkäufe statt
Grundsätzlich ist auch hier der Kfz-Eigentümer verantwortlich; wir empfehlen wie oben bereits dargestellt, den Kfz-Eigentümer und die Versicherung entsprechend zu informieren; siehe Textmuster Briefvorlage an Fahrzeughalter und Briefvorlage an Versicherungsunternehmen
- Variante 4: Ein Dritter verlangt unter Vorlage eines Kaufvertrages (und Typenscheins) die Herausgabe des Kfz, um es zu exportieren
Auch hier ist der Kfz-Eigentümer weiterhin Abfallbesitzer und in der Verantwortung. Daher empfehlen wir dem Kfz-Betrieb – wie oben erwähnt – sowohl den Fahrzeughalter, als auch das Versicherungsunternehmen schon vorweg (also sobald das mögliche Wrack im Kfz-Betrieb abgestellt wird) zu informieren; siehe Textmuster Briefvorlage an Fahrzeughalter und Briefvorlage an Versicherungsunternehmen
- Variante 5: Keine Vertragsbeziehung zw. Kfz-Eigentümer und Kfz-Betrieb, weil Wrack zB im Zuge einer behördlichen Maßnahme abgestellt wurde
In diesen Fällen treffen die Pflichten als Abfallbesitzer die anordnende Behörde und nicht die beauftragten Stellen (also nicht Feuerwehr oder beauftragtes Unternehmen).
Download der oben angesprochenen Text-Muster
Die Text-Muster sind als Vorschläge zu verstehen, gerne können Sie diese auch nach Ihren individuellen Bedürfnissen anpassen/ändern. Eine rechtliche Verpflichtung zur Verwendung besteht nicht!
APS-Kfz-Abfallprüftool:
Darüber hinaus wollen wir Sie über die APS Kfz-Abfallprüfung unter http://www.autopreisspiegel.at/ informieren. Damit kann auch eine Einzelbeurteilung eines Kfz durchgeführt werden. Dieses Kfz-Abfallprüftool wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geprüft und ist im Erlass vom 1. April 2015 als geeignetes Hilfsmittel für Sachverständige genannt.
Downloads:
- Alle aktuellen Informationen zur Altfahrzeugverordnung
Nur für Mitglieder! - Erlass zur Altfahrzeuge-Verordnung - April 2015 (0.2 MB)
Nur für Mitglieder! - Erlass zur Altfahrzeuge-Verordnung - April 2015 -Mitgliederinformation (0.2 MB)
Nur für Mitglieder! - Definitionen und Verpflichtungen gemäß Altfahrzeuge-Verordnung (0.1 MB)
Nur für Mitglieder! - Bescheinigung über die Reparaturfähigkeit eines Fahrzeuges (0.2 MB)
Nur für Mitglieder! - Kfz-Abfallprüftool (0.2 MB)
Nur für Mitglieder! - Umweltaspekte für Kfz-Betriebe (0.2 MB)
Nur für Mitglieder! - Vorgehensweise bei Wracks und Totalschadenfällen
Richtiges Vorgehen bei „Autowracks“ bzw. „Totalschaden“ gemäß der Schadensbewertung einer Versicherung und der abfallrechtlichen Bestimmungen - Leitfaden zur Anwendung von altauto.at
Inklusive Auflistung von österreichischen Shredderbetrieben - Altfahrzeuge – Meldung (usp.gv.at)
Meldungen über die Übernahme von Altfahrzeugen und über die Behandlung und/oder Weitergabe der Altfahrzeuge bzw. der im Zuge der Behandlung entstandenen Abfälle müssen elektronisch übermittelt werden
Stand: 20.12.2022