Fahrzeughandel, Landesgremium

Gebrauchtfahrzeug oder schon Schrott?

Exportverbot, wenn das Fahrzeug als (wirtschaftlicher) Totalschaden gilt

Lesedauer: 1 Minute

25.06.2024

Die Exekutive führt immer wieder Lenker und Fahrzeugkontrollen von Autotransporten durch. Besteht der Verdacht, dass die transportierten gebrauchten Fahrzeuge nicht mehr reparaturfähig sind, sondern bereits als Abfall (Wrack, Schrottauto) gelten, so können die Fahrzeuge beschlagnahmt werden. Der Fahrer/ die Fahrerin hat in der Regel eine Sicherheitsleistung (z.B. 1.500,00 Euro) zu hinterlegen.


Wenn ein Auto als (wirtschaftlicher) Totalschaden gilt, darf es NICHT mehr ohne Notifizierung (Bewilligung) exportiert werden!


Bitten beachten Sie daher:

  • Die grenzüberschreitende Verbringung von Altfahrzeugen unterliegt bereits seit 1. Jänner 2016 neuen, strengeren Regeln: Es gilt die Beweislastumkehr für den Abfallbesitzer (Exporteur), d.h. er muss bei einer Kontrolle mittels nachvollziehbarer Bescheinigung dokumentieren, dass keine Abfalleigenschaft vorliegt.
  • Die Abgrenzung - ob ein Gebrauchtfahrzeug oder bereits ein Altfahrzeug (Abfall) - erfolgt anhand eines Bewertungstools. Damit  kann festgestellt werden, ob das Fahrzeug noch reparaturfähig ist.
    Weitere Informationen dazu finden Sie unter: 
    https://www.wko.at/branchen/ooe/handel/fahrzeughandel/Kfz-Abfallprueftool.html
    https://www.autopreisspiegel.at/gutachten/index.php?m=2
  • Der Nachweis der „Funktionsfähigkeit“ (entspricht abfallrechtlich der geforderten „bestimmungsgemäßen Verwendung“ für einen Nicht-Abfall) kann durch ein § 57a-KFG-Gutachten bzw. für beschädigte Fahrzeuge durch eine Bescheinigung über die Reparaturfähigkeit (Nachweis, dass die für die (Wieder-)Erlangung der Verkehrs- und Betriebssicherheit notwendigen Reparaturkosten nicht unverhältnismäßig hoch sind) erbracht werden. Details dazu im Erlass des BMK.
  • Handelt es sich um ein Wrack bzw. Schrottauto (= Abfall), muss das alte Auto einem befugten Abfallsammler und Behandler übergeben werden, der nach dem Abfallwirtschaftsgesetz über die entsprechende § 24a AWG-Berechtigung (Schlüsselnummer 35203 für „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)) verfügt.
  • Mehr Infos dazu: https://www.wko.at/service/umwelt-energie/altfahrzeugeverordnung.html



Weitere interessante Artikel
  • Nahaufnahme zweier Feuerlöscher, auf einem Tisch stehend. Rechts neben den Feuerlöschern steht eine Person, die in der linken Hand einen Stift hält, mit der rechten ein Blatt Papier
    Einteilung von Feuerwehrfahrzeugen als Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung auf Basis der taktischen Bezeichnung
    Weiterlesen
  • Personen
    Nachfolge-Rechtsberatung Zuschuss durch OÖ Fahrzeughandel
    Weiterlesen