Information für Neugründer
Die Tätigkeit des Marktfahrers setzt folgende Schritte voraus:
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- Gespräch in der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes (Gremium Markthandel, Gründerservice oder in der Bezirksstelle); Informationen unter www.dermarkthandel.at einholen.
- Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer/Gremium Markthandel
- Anmeldung des freien Gewerbes Handel bei der Gewerbebehörde (= Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)
- Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS); evtl. Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung
- Die Beschäftigung von Arbeitnehmern erfordert weitere Schritte - informieren Sie sich in Ihrer Landeskammer; im Gremium Markthandel oder bei der jeweiligen Gemeinde
- Information zu Marktterminen einholen
- Vorherige Anfrage bei der Gemeinde/beim Veranstalter zu Details der Teilnahme (Standplätze vorhanden, Produktbeschränkungen)
Im Einzelnen:
1. Gespräch im Gremium Markthandel
Voraussetzungen zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung:
- Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR/EU- oder Schweizer Staatsbürgerschaft bzw. Aufenthaltstitel
- Eigenberechtigung (vollendetes 18. Lebensjahr)
- Keine Ausschließungsgründe (Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilungen, Abweisung eines Konkurses mangels Masse)
- Geeigneter Standort
Durch das Neugründungsförderungsgesetz (Neufög) werden unter bestimmten Voraussetzungen Neugründungen und Betriebsübertragungen von diversen Abgaben und Gebühren befreit. Um Förderungen bzw. Befreiungen beanspruchen zu können, stellt Ihnen die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes (Gremium Markthandel, Gründerservice, Bezirks- und Regionalstelle) gerne die dafür notwendige Bestätigung aus.
Unter Umständen können auch Aufwendungen, die bereits vor Unternehmensgründung anfallen, steuermindernd geltend gemacht werden.
2. Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer/Gremium Markthandel
Nach dem Gesetz sind alle gewerblich Selbständigen und damit auch alle Marktfahrer Mitglieder der Wirtschaftskammer. Falls Sie den Markthandel betreiben wollen, bietet Ihnen das Gremium Markthandel maßgeschneiderte Dienstleistungen. Lassen Sie sich daher dem Gremium Markthandel zuordnen. Die Kosten für eine Mitgliedschaft im Markthandel variieren je nach Bundesland.
3. Anmeldung des freien Gewerbes Handel bei der Gewerbebehörde
4. Anmeldung bei Sozialversicherungsanstalt
Selbstständige müssen bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen angemeldet sein.
Marktfahrer, die nicht zu hohe Gewinne oder Umsätze erzielen, können sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen befreien lassen.
5. Beschäftigung von Arbeitnehmern
Viele Markthändler beschäftigen keine Arbeitnehmer. Oft helfen Familienangehörige mit. Diesfalls gilt das Arbeitsrecht nicht, es besteht weder eine Arbeits- noch eine Entgeltpflicht und auch keine Pflichtversicherung. Soll jedoch der Angehörige als Arbeitnehmer oder ein Nicht-Angehöriger beschäftigt werden, gilt das Arbeitsrecht, ein Dienstvertrag ist zu schließen und der Arbeitnehmer ist bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Informieren Sie sich dazu bei Ihrer Landeskammer. Informationen dazu bietet auch die Webseite www.derhandel.at, Punkt Arbeitsrecht.