Internethandel Fleisch
Zulassungspflicht
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Inhaltsverzeichnis
Das BMG bzw. das Land OÖ hat informiert, dass Produkte tierischen Ursprungs nur dann über den Internethandel vertrieben werden dürfen, wenn sie aus zugelassenen Betrieben stammen.
Zur Definition:
Ein Internethandel liegt dann vor, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
- Die Bestellung erfolgt online über eine Homepage und
- die Auslieferung erfolgt mit Post/UPS oä.
Keine Zulassungspflicht entsteht in folgenden Fällen:
- Betreibung einer Website zu Informations- und Werbezwecken oder zum Zweck der Geschäftsanbahnung. Die Website ist so eingerichtet, dass man gar nichts bestellen kann.
- Betreibung einer Website, auf der online bestellt wird, die Auslieferung erfolgt jedoch konservativ, quasi mit dem LKW-Transporter des eigenen Unternehmens, und innerhalb Österreichs.
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Die Bestellung erfolgt persönlich, mit Telefon oder per Email. Die Auslieferung
per Post/UPS.
Zulassungspflichtig ist nicht der Betreiber der Homepage, sondern der Betrieb, in dem Fleisch von
- als Haustieren gehaltenen Huftieren (Rd., Schw., Pfd., Schf., Zg)
- Geflügel und Hasentieren
- Farmwild (einschl. Strauße) oder
- frei lebendem Wild
geschlachtet, zerlegt, bearbeitet, verarbeitet, um- oder abgepackt oder gekühlt wird.
Diese Betriebe können im Rahmen des Internethandels keine Ausnahme von der Zulassungspflicht (durch die Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung und die Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung) in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen finden Sie im Downloadbereich.
Stand: 22.07.2022