Agrarhandel, Landesgremium

Internethandel Fleisch

Zulassungspflicht

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Inhaltsverzeichnis

    Das BMG bzw. das Land OÖ hat informiert, dass Produkte tierischen Ursprungs nur dann über den Internethandel vertrieben werden dürfen, wenn sie aus zugelassenen Betrieben stammen.

     

    Zur Definition:

    Ein Internethandel liegt dann vor, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

    • Die Bestellung erfolgt online über eine Homepage und
    • die Auslieferung erfolgt mit Post/UPS oä.

    Keine Zulassungspflicht entsteht in folgenden Fällen:

    • Betreibung einer Website zu Informations- und Werbezwecken oder zum Zweck der Geschäftsanbahnung. Die Website ist so eingerichtet, dass man gar nichts bestellen kann.
    • Betreibung einer Website, auf der online bestellt wird, die Auslieferung erfolgt jedoch konservativ, quasi mit dem LKW-Transporter des eigenen Unternehmens, und innerhalb Österreichs.
    • Die Bestellung erfolgt persönlich, mit Telefon oder per Email. Die Auslieferung per Post/UPS.

    Zulassungspflichtig ist nicht der Betreiber der Homepage, sondern der Betrieb, in dem Fleisch von

    • als Haustieren gehaltenen Huftieren (Rd., Schw., Pfd., Schf., Zg)
    • Geflügel und Hasentieren
    • Farmwild (einschl. Strauße) oder
    • frei lebendem Wild

    geschlachtet, zerlegt, bearbeitet, verarbeitet, um- oder abgepackt oder gekühlt wird.

    Diese Betriebe können im Rahmen des Internethandels keine Ausnahme von der Zulassungspflicht (durch die Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung und die Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung) in Anspruch nehmen.

     

    Weitere Informationen finden Sie im Downloadbereich.


    Stand: 22.07.2022