Erlass BMAW: Informationen für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften & Neues ÖGK-Service „Verfahrensstatus im zwischenstaatlichen Bereich“
Seit 20. März 2024 gibt es Änderungen bei der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften
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Informationen für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat am 20. März 2024 einen Erlass an das Arbeitsmarktservice Österreich übermittelt, welcher folgende Änderungen für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften beinhaltet:
- Die Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte sollen künftig die Information beinhalten, dass sich Saisonarbeitskräfte bei rechtlichen Fragen an die zuständige Arbeiterkammer oder Landarbeiterkammer wenden können.
- Das Antragsformular für Saisonbeschäftigungsbewilligungen wird dahingehend angepasst, dass Arbeitgeber bei Bereitstellung der Unterkunft bestätigen müssen, dass die Miete nicht automatisch vom Lohn der Arbeitskraft abgezogen wird. Zudem muss bestätigt werden, dass der Saisonarbeitskraft ein Mietvertrag oder ein gleichwertiges Schriftstück mit den Mietbedingungen übermittelt wird. Der Arbeitgeber muss auch bestätigen, dass die bereitgestellte Unterkunft den geltenden Gesundheits- und Sicherheitsnormen und bautechnischen Vorschriften entspricht.
Neues Service der ÖGK: Verfahrensstatus im zwischenstaatlichen Bereich
Die ÖGK hat ihre 24/7-Services im zwischenstaatlichen Bereich ergänzt. Seit 19.3.2024 werden die Anträge nicht nur rund um die Uhr verarbeitet, auf der Plattform WEBEKU stehen auch die relevanten Informationen in Echtzeit zur Verfügung. Auch bereits abgeschlossene Verfahren werden übersichtlich dargestellt. In der USP-Administration müssen die Verfahrensrechte „Zwischenstaatliches" oder „ZwischenstaatlichesAlsBevollmaechtigter" aktiviert werden, damit die Historie und der Bearbeitungsstatus der zwischenstaatlichen Anträge abgefragt werden kann.