Co2
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Agrarhandel, Landesgremium

CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism

Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Lesedauer: 1 Minute

07.03.2024

Auch der Agrarhandel, Landesproduktenhandel als Einführer von Zement, Aluminium, Dünger, Eisen und Stahl, Wasserstoff und Strom aus einem Drittland könnte von den CBAM-Berichtspflichten betroffen sein. Daher informieren wir nachträglich über die Eckpunkte Rund um das Thema CBAM: 

Die Verordnung (EU) Nr. 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM-VO) trat im Mai 2023 in Kraft. Die Implementierung erfolgt in mehreren Schritten:  

  1. Ab 1. Oktober 2023 besteht eine quartalsweise Berichtspflicht über importierte CBAM-Waren. Die Berichte sind spätestens einen Monat nach Quartalsende abzugeben. Hierbei kann sich der Importeur auch vertreten lassen. Es ist möglich, eine Verlängerung der Berichtsabgabefrist für den ersten Berichtszeitraum (Q4/2023) anzusuchen (näheres dazu hier). 
  2. Ab 1. Jänner 2025 kann der Antrag auf den Status als zugelassener CBAM-Anmelder gestellt werden (dieser Status ist ab 1.Jänner 2026 zwingend notwendig für die Einfuhr von CBAM-Waren).
  3. Ab dem Jahr 2026 muss beim Import bestimmter CBAM-Waren ein CBAM-Zertifikat erworben werden. 

Erfasst sind die Warengruppen Zement, Aluminium, Dünger, Eisen und Stahl, Wasserstoff und Strom; CBAM-Waren sind im Anhang I der CBAM-VO zu entnehmen.  

Nicht erfasst sind:

  • Einfuhr von CBAM-Waren deren Gesamtwert je Sendung nicht 150 EUR überschreitet.
  • Einfuhr von CBAM-Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden aus Drittstaaten deren Gesamtwert je Sendung nicht 150 EUR überschreitet.
  • Waren aus: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla. 

Weitergehende Informationen sind unter nachstehenden Links verfügbar: 

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