Zwei Personen bei der Montage einer Solaranlage am Dach eines Hauses unter blauem Himmel
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Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Landesinnung

Umsatz­steuer­be­freiung (Null­steuersatz) und EAG-Investitions­­zuschuss für Photovoltaik-Anlagen und Strom­speicher

Steuervorteile und Investitionszuschüsse im Überblick 

Lesedauer: 5 Minuten

Für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen auf bestimmten Gebäuden mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 35kWp entfällt ab 1.1.2024 (befristet bis zum 31.12.2025) die Umsatzsteuer (§ 28 Abs. 62 UstG 1994). Antworten auf häufig gestellte Fragen bieten die FAQ des Bundesministeriums für Finanzen und die Anfragebeantwortungen des Bundesministeriums für Finanzen (Fallbeispiele).

1. Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik (Nullsteuersatz)

Photovoltaik ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn …

… die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:

  • Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
  • Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden, und
  • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.

Eine Photovoltaikanlage gilt nur dann als in der Nähe eines Gebäudes betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet.  

Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung

  • Für die betreffende Photovoltaikanlage darf grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden sein.
    Eine Ausnahme davon besteht nur für bestimmte Übergangsfälle: Betrifft der Antrag nämlich eine Photovoltaikanlage, die vor dem 1. Jänner 2024 erstmals in Betrieb genommen wurde, kann der Nullsteuersatz dennoch zur Anwendung kommen, wenn die Engpassleistung der Photovoltaikanlage von nicht mehr als 35 kW (peak), durch die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2025 als Erweiterung gelieferten oder installierten Photovoltaik-module, nicht überschritten wird. Die übrigen Voraussetzungen (z.B. hinsichtlich des Betreibers) müssen unverändert vorliegen.
  • Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikmodule, die nach dem 1. Jänner 2024 geliefert, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder installiert werden.
  • Werden die Photovoltaikmodule nur gekauft, ohne dass der/die Verkäufer/in die Photovoltaikmodule auch zu installieren hat, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der/die Käufer/in die Verfügungsmacht über die Photovoltaikmodule erlangt.
  • Hat der/die Verkäufer/in hingegen auch die Photovoltaikmodule zu installieren (einheitliche Werklieferung), ist jener Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Anlage vollständig installiert ist. Vollständig installiert ist eine Anlage im Zeitpunkt der Abnahme. Der Zeitpunkt des Abschlusses z.B. eines Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung sind hingegen ohne Bedeutung.
  • Umfasst vom Nullsteuersatz sind alle Leistungen, die für den/die Leistungsempfänger/in keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (unselbständige Nebenleistungen).

Dies ist z.B. der Fall, wenn der/die Lieferer/in Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert bzw. gilt auch für alle photovoltaikanlagenspezifische Komponenten, wie z.B. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen.

Was ist unter "Installation von Photovoltaikmodulen" zu verstehen?

Unter der Installation von Photovoltaikmodulen sind die photovoltaikanlagen-spezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z.B. photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation), zu verstehen. Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter den Nullsteuersatz zu fallen. 

Rechnungslegung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung

Die in Rechnung zu stellende PV-Anlage bzw. die diesbezügliche Montage ist mit dem Nullsteuersatz auszuweisen. Das leistende/die Rechnung ausstellende Unternehmen (Auftragnehmer/in) unterliegt dabei einer gewissen (formfreien) Dokumentationspflicht.

Das leistende Unternehmen hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind.  Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -jahreserklärung sind die begünstigten Umsätze sodann mit folgenden Kennzahlen einzutragen: Lieferungen und Installationen sind in den KZ 000 und 015; innergemein-schaftliche Erwerbe in den KZ 070 und 071 zu erfassen.

Erfüllung der Dokumentationspflicht

Zum Nachweis der Einhaltung der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung und im Sinne der pagatorischen Nachvollziehbarkeit wird sinngemäß auf die Vorgaben für die Förderung gemäß EAG und die Netzdienstleistungsverordnung Strom 2012 verwiesen.

Diesbezügliche Nachweise stellen

  • vollständiges Prüfprotokoll der errichteten/erweiterten PV-Anlage eines/r befugten Unternehmers/in mit aufrechter Gewerbeberechtigung Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO) und
  • Nachweis eines/r befugten Unternehmers/in mit aufrechter Gewerbeberechtigung Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO) über die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und den Anschluss an das öffentliche Netz gem. geltender Anschlussbestimmungen dar.

Bestätigung durch Auftraggeber:innen

Als Errichter von PV-Anlagen und Speichern (§ 4 Abs. 2 Z 6 NetzdienstleistungsVO Strom 2012) gilt ein gemäß Gewerbeordnung befugtes Unternehmen: "Bei Neuerrichtung, wesentlichen Änderungen oder wesentlichen Erweiterungen der Anlage muss eine Fertigstellungsmeldung eines befugten Gewerbetreibenden (aufrechte Gewerbeberechtigung Elektrotechnik § 94 Z 16 GewO) vorliegen."

Auftraggeber:innen von Lieferungen, Erwerben, Einfuhren und PV-Installationen haben gegenüber Auftragnehmer:innen/PV-Anlagenerrichter:innen (Gewerbetreibende für Elektrotechnik) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung erfüllt sind.

Es wird unverbindlich empfohlen, dass Auftraggeber:innen folgende Formularvorlage ausfüllen, die vom/von der Auftragnehmer/in als Bestätigung dem Auftrag zur PV-Errichtung beigelegt wird:


Bestätigung betreffend Nullsteuersatz für Photovoltaik
gem. § 28 Abs. 62 UstG 1994

Ich/Wir, [Vor- und Nachname, Firmenbezeichnung des/r Auftraggebers/in], bestätige/n, dass die durch beiliegenden Auftrag Nr. ………………………………. von mir/uns beauftragte PV-Anlage folgende Kriterien erfüllt:

O die Engpassleistung 35 kWp nicht übersteigt und *
O auf einem Gebäude, das Wohnzwecken dient, oder *
O Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden, oder
O Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und
    Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
    Zwecken dienen, genutzt werden.*

----

* Zutreffendes ankreuzen


..............................................................
Unterschrift/firmenmäßige Zeichnung


..............................................................
Datum


Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung auf PV-Anlagen werden derzeit ausgearbeitet. Diese werden auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Umsatzsteuerbefreiung für PV-Module finden sich auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

2. EAG-Investitionszuschuss für PV-Anlagen und Stromspeicher

Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Netzanschluss von erneuerbaren Energieanlagen vereinfacht. Dies umfasst auch finanzielle Erleichterungen in Form eines pauschalierten Netzzutrittsentgelts. Mit einem der EAG-Investitionszuschüsse werden die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern gefördert. Für die Erweiterung einer Photovoltaikanlage ist keine Mindestgröße vorgeschrieben.

Für Anlagen, die von der Umsatzsteuerbefreiung nicht erfasst sind, kann 2024 regulär über das EAG bei den nächsten Fördercalls der OeMAG ein Förderantrag gestellt werden. Es ist jener Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Anlagen vollständig installiert und die Kriterien der OEMAG und der Netzdienstleistungsverordnung Strom 2012 erfüllt sind.

Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze

Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2024 trat am 15.3.2024 in Kraft. Mit der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2024 werden die Fördercalls, die Fördermittel und die Fördersätze für das Jahr 2024 festgelegt.

1. Fördercall 2024 für Photovoltaik und Speicher (KAT A-D)

Einreichzeitraum
15. April 2024 um 17:00 - 29. April 2024 um 23:59 Uhr

2. Fördercall 2024 für Photovoltaik und Speicher (KAT A-D)

Einreichzeitraum
12. Juni 2024 um 17:00 - 26. Juni 2024 um 23:59 Uhr

3. Fördercall 2024 für Photovoltaik und Speicher (KAT A-D)

Einreichzeitraum
7. Oktober 2024 um 17:00 - 21. Oktober 2024 um 23:59 Uhr

Einreichung Stromspeicher (Neuerrichtung)

Das Ticket für Stromspeicher kann nur über den Förderantrag für die Photovoltaikanlage (Neuanlage oder Photovoltaik-Erweiterung) gezogen werden. Die Förderfähigkeit eines Speichers ist an den Antrag für die Photovoltaikanlage gebunden. Eine alleinige Förderung des Speichers ist nicht mehr möglich. Stromspeichererweiterungen sind nicht Gegenstand der Förderung.

Gefördert werden maximal 50 kWh Nettokapazität (der Speicher darf größer 50 kWh errichtet werden, jedoch werden davon nur 50 kWh für die Förderung anerkannt). Weiters muss die eingereichte (nutzbare) Speicherkapazität mind. 0,5 kWh pro kWp installierter Engpassleistung betragen. Dies bezieht sich auf die angegebenen Engpassleistung im zugehörigen Antrag zur Photovoltaikanlage.

Weitere Informationen finden Sie ebenfalls auf der Website eag-abwicklungsstelle.at inkl. Suchfunktion und zur Antragstellung für Investitionszuschüsse nach dem EAG. Bei Fragen zu den Zuschüssen wenden Sie sich bitte an die EAG-Abwicklungsstelle.


Eine Zusammenstellung aktueller Fakten, Zahlen sowie Merkblätter und Formulare zu Solarenergie und Photovoltaikanlagen der Bundesinnung findet sich hier und soll professionelle und qualifizierte Photovoltaikanlagen-Errichter:innen beim Ausbau erneuerbarer Energie in Österreich unterstützen.

Stand: 04.04.2024

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