Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Landesinnung

Kennzeichnungspflicht von Elektrohaushaltswarmwasserspeicher

Nichtbeachtung der Kennzeichnungspflicht kann teuer kommen

Lesedauer: 1 Minute

Aufgrund eines aktuellen konkreten Anlassfalles, wonach ein Unternehmen Euro 602.- „Kostenersatz“ an den WIWE-Schutzverband zur Förderung des lauteren Wettbewerbes zahlen musste, weil die geltende Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Oktober 1981 über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltswarmwasserspeichern nicht beachtet wurde, ersuchen wir dringend um Beachtung der Kennzeichnungspflicht für Haushaltswarmwasserspeicher:

  1. Elektro-Haushaltswarmwasserspeicher dürfen nur gewerbsmäßig angeboten (auch im Internet!) oder in Verkehr gebracht werden, wenn diese entsprechend gekennzeichnet sind.
  2. Im Sinne der Verordnung gelten unter Elektro-Haushaltswarmwasserspeicher elektrisch betriebene Geräte, die dazu bestimmt sind, für den Haushaltsgebrauch Wasser in einem Behälter mit einem Nenninhalt von mindestens 5 l und höchstens 500 l zu erwärmen und es während einer begrenzten Zeit zu speichern oder warm zu halten, und mit einer Vorrichtung ausgestattet sind, die die Wassertemperatur regelt.
  3. Kennzeichnungselemente sind:
    • der Name des Erzeugers oder Importeurs
    • die Type des Gerätes
    • der Nenninhalt in Liter
    • der Anschlusswert
    • der Temperatureinstellungsbereich von … bis … in Grad Celsius
    • der Energieverbrauch des vollen, an eine Stromquelle angeschlossenen Speichers, der den stationären Betriebszustand erreicht hat, in 24 Stunden, in deren Verlauf kein Wasser entnommen wird, in kWh mit zwei Dezimalstellen (Wärmeverluste)
    • die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente angewendeten Messverfahren

Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Bundesgesetzblatt.

Stand: 05.07.2016

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