In den letzten Jahren entfalten ausländische Unternehmen ihre Aktivitäten zunehmend auch in Oberösterreich. Vielfach besteht Unkenntnis bei Mitgliedsbetrieben, aber auch bei Behörden, ob diese ausländischen Unternehmen bei uns tatsächlich zur Erbringung von Bauleistungen befugt sind. Nachfolgend finden Sie die Details.
Grundsätzlich gibt es folgende zwei Möglichkeiten:
- Das ausländische Unternehmen begründet einen Standort in Österreich. Diesfalls muss bei der Gewerbebehörde auch eine entsprechende Gewerbeberechtigung erworben werden. Natürlich muss dabei der selbe Befähigungsnachweis erbracht werden, wie dies auch für Inländer vorgeschrieben ist.
- Das ausländische Unternehmen begründet keinen Standort in Österreich; vielmehr wird „über die Grenze“ gearbeitet. Hier tritt an die Stelle einer Gewerbeberechtigung die sog. Dienstleistungsanzeige. Dabei gilt die Richtschnur: Unternehmen, die in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit ausüben, haben das Recht, diese Tätigkeit grundsätzlich auch in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten, ohne einen Standort in diesem Mitgliedsstaat haben zu müssen.
Voraussetzung für das legale Ausüben dieser Dienstleistungsfreiheit ist eine Dienstleistungsanzeige, die beim BMWFJ zu machen ist. Diese Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn das Unternehmen beabsichtigt, während des betreffenden Jahres in Österreich Dienstleistungen zu erbringen.
Ob bzw. für welche Gewerbe von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine gültige Dienstleistungsanzeige erstattet wurde, kann durch Einsichtnahme in das Dienstleisterregister des BMWA (vgl. Link) kostenfrei geprüft werden. Damit wird ermöglicht, dass Sie als heimischer Mitgliedsbetrieb überprüfen können, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Staat seinen Sitz hat, zu Recht in Österreich diese Leistungen anbietet.