Vereinbarung über die Einrichtung der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder

gemäß Art. 15a B-VG

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27.01.2023

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen gemäß Art. 15a B-VG folgende Vereinbarung:

ARTIKEL 1
Einrichtung der Kommission

Zur Begutachtung von Filmen, die in Österreich zur Aufführung gelangen sollen, auf ihren kulturellen Wert wird die “Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder (GFBK)” mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Sie wird im folgenden Kommission genannt.

ARTIKEL 2
Kommissionsmitglieder

(1) Jedes Land bestellt für die Dauer von drei Jahren höchstens zwölf Mitglieder für die Kommission. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann für die restliche Dauer ein neues Mitglied bestellt werden. Eine Person kann von höchstens drei Ländern zum Mitglied bestellt werden.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.

ARTIKEL 3
Begutachtung

(1) Zur Begutachtung eines Films sind für jedes Land zwei Mitglieder stimmberechtigt, die vom jeweiligen Land aus dem Kreis der von ihm bestellten Mitglieder hiezu entsendet werden. Mitglieder, die von mehreren Ländern bestellt sind, können an der Begutachtung nur für ein Land teilnehmen. Für die stimmberechtigten Mitglieder besteht Stimmpflicht. An der Herstellung oder finanziellen Verwertung eines Films beteiligte Mitglieder sind von dessen Begutachtung ausgeschlossen.

(2) Für eine Begutachtung müssen mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein, die für die Mehrheit der Länder teilnehmen. An einer wiederholenden Begutachtung eines Films gemäß Abs. 4 und 5 müssen mindestens zwölf stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen; dabei darf höchstens die Hälfte der Mitglieder an der ersten Begutachtung des Films teilgenommen haben.

(3) Für eine Begutachtung ist die unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, sind die für die höhere Bewertungsstufe den für die nächstniedrige Bewertungsstufe abgegebenen Stimmen zuzuzählen. Die Zuzählung ist solange vorzunehmen, bis die erforderliche Mehrheit erreicht wird. Bei Stimmengleichheit ist die Beratung wieder aufzunehmen und die Abstimmung zu wiederholen. Eine nochmalige Stimmengleichheit bedeutet die niedrigere Bewertungsstufe bzw. Ablehnung.

(4) Eine Begutachtung ist vor Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses an den Antragsteller einmal zu wiederholen, wenn es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Das Verlangen ist unmittelbar nach der Abstimmung zu stellen und innerhalb einer Woche schriftlich zu begründen.

(5) Eine Begutachtung ist weiters zu wiederholen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses unter Angabe von Gründen schriftlich begehrt.

ARTIKEL 4
Geschäftsstelle

Die Geschäfte der Kommission werden durch den Fachverband der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter und den Fachverband der Film- und Musikwirtschaft, Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften in Wien besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Filmen, die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse sowie der sonstige damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr.

ARTIKEL 5
Geschäftsordnung

(1) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte einschließlich des vom Antragsteller zu entrichtenden Entgeltes und der den an der Begutachtung teilnehmenden Mitgliedern gebührenden Entschädigung werden in der Geschäftsordnung getroffen, die gleichzeitig mit dieser Vereinbarung in Kraft tritt.

(2) Für eine Änderung der Geschäftsordnung ist die Zustimmung aller Länder erforderlich. Sie tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land der Geschäftsstelle seine Zustimmung mitgeteilt hat. Die Geschäftsstelle hat den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Geschäftsordnung bleibt für jedes Land solange wie diese Vereinbarung in Kraft.

ARTIKEL 6
Begutachtungsgrundsätze

(1) Bei der Begutachtung ist die Gestaltung des Themas (Handlung, Aussage, Idee) zu prüfen und festzustellen, ob der Film innerhalb seiner Gattung gegenüber dem allgemeinen Filmangebot hervorzuheben ist. Befürwortet ein Film die Verletzung von Menschenrechten, ist eine Hervorhebung ausgeschlossen.

(2) Die Hervorhebung eines Films erfolgt durch Bewertung in höchstens drei in der Geschäftsordnung festzulegenden Bewertungsstufen.

(3) Die Bewertung gilt nur für die Fassung des Films, in der er begutachtet wurde. Eine Änderung der Fassung eines Films liegt insbesondere dann vor, wenn der Film synchronisiert, neu geschnitten oder im Handlungsablauf geändert wird. Änderungen, die den Titel, das Format oder den Verleiher betreffen, gelten nicht als Änderung der Fassung eines Films.

(4) Die Bewertung der synchronisierten Fassung eines Films gilt über Antrag ohne weitere Begutachtung auch für die Originalfassung, wenn zwischen beiden Filmen keine inhaltlichen Unterschiede bestehen. Die Begutachtung der Originalfassung kann jedoch beantragt werden.

(5) Wird die Begutachtung eines bereits begutachteten Films in einer anderssprachigen Fassung beantragt, ist in Belangen, die sich nicht ausschließlich auf die anderssprachige Fassung des Films beziehen (wie etwa Regieleistung, Fotografie), der Begutachtung das Ergebnis der bereits vorausgegangenen Begutachtung zugrundezulegen.

ARTIKEL 7
Filmprädikatisierung

Die Länder nehmen bei der Filmprädikatisierung auf die Begutachtungsergebnisse der Kommission Bedacht.

ARTIKEL 8
Ausfertigung und Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.

ARTIKEL 9
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, dass seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

ARTIKEL 10
Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedes Land kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Länder weiter in Kraft.

ARTIKEL 11
Revision

Ist ein Land der Auffassung, dass geänderte Verhältnisse die Änderung dieser Vereinbarung erfordern oder zulassen, kann es die Aufnahme von Verhandlungen vorschlagen, in die die Länder ohne Verzug eintreten werden.

ARTIKEL 12
Mitteilungen

Alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen sind an die Verbindungsstelle der Bundesländer zu richten, die hievon unverzüglich alle Länder benachrichtigt.

Wien, 4.2.1996