Film- und Musikwirtschaft, Fachvertretung

Statuten

Digitalisierungsmodell der ARGE Film und Kino

Lesedauer: 6 Minuten

30.01.2023

ANHANG IV

Digitalisierungsmodell der Arbeitsgemeinschaft Film und Kino gemäß Zi.III / 3 der Statuten

I. Präambel

Die österreichische Kinowirtschaft steht mit der flächendeckenden Einführung der digitalen Vorführtechnologie vor einer großen technologischen Umwälzung. Insbesondere jene Kinos die nicht in ein sogenanntes Integratoren-Modell eingebunden sind, können in der Regel die Finanzierung einer dem DCI-Standard entsprechenden digitalen Vorführtechnologie ohne öffentliche Förderung und Refinanzierung über sogenannte Virtual-print-fee-Modelle (im Folgenden: VPF) aus eigenen Mitteln nicht bewältigen. Im Interesse der wirtschaftlich notwendigen, schnellen, flächendeckenden Digitalisierung des gesamten Kinobereichs unterstützen die auf freiwilliger Basis teilnehmenden Verleihunternehmen die dem Abkommen beigetretenen Lichtspieltheater in einem zeitlich und der Höhe nach begrenztem Refinanzierungsmodell (VPF-Modell).

Das freiwillige Digitalisierungsmodell regelt die Verwaltung jener Mittel, die als VPF (Virtual-print-fee) von den Verleihunternehmen an die, dem Modell beigetretenen Kinos gewährt werden.

II. Pflichten der Verleihunternehmen

1. Die teilnehmenden Verleiher werden bis zur Erreichung der im Punkt I genannten Ziele über eine Laufzeit von maximal 7 Jahren, beginnend mit dem Inkrafttreten des Abkommens, solange einen Beitrag zur Refinanzierung der Investitionen in digitale Vorführtechnologie gemäß dem DCI-Standard für Kinos leisten, bis die jeweilige Gesamtinvestition refinanziert ist. Der jeweilige Refinanzierungsanteil besteht aus den zur Digitalisierung eines Kinos aufgewendeten Kosten - abzüglich des Eigenanteils der Kinos und der dem Kino zum Zweck der Digitalisierung zugehenden öffentlichen Förderungen von Bund- u. Länder- oder sonstigen öffentlichen Stellen - zuzüglich der Finanzierungskosten - bis zur maximalen Pauschalsumme gemäss Art.V / 3
2. Spätestens mit Ablauf von 7 Jahren gilt die Gesamtinvestition als refinanziert und erlischt damit jegliche Verpflichtung der Verleiher zur Zahlung einer VPF.

II. Pflichten der Kinos

1. Beitrittsberechtigt sind Kinos unabhängig von der Anzahl der Säle, die nicht in ein Integratoren-Modell eingebunden sind.
2. Die dem Modell beitretenden Kinos sind damit einverstanden, dass die AFK zu diesem Zwecke ein Treuhandkonto pro Kino errichtet.
3. Die Kinos verpflichten sich anlässlich des Beitrittes zur Einhaltung der Meldepflichten und zum Nachweis des Erwerbs der digitalen Vorführgeräte, inklusive der Bekanntgabe der tatsächlich aufgewendeten Investitions- und Finanzierungskosten sowie der erhaltenen Förderungen des Bundes und/oder der Länder und anderer öffentlicher Stellen
4. Die Kinos verpflichten sich zu monatlichen Meldungen gemäß den Vorgaben der AFK sowie zur Übermittlung der AKM-Meldung.
5. Bei einer Verletzung der Meldeverpflichtung erlischt der Anspruch des Kinos auf die anfallende VPF. Nach Mahnung ist das die Meldepflichten verletzende Kino aus dem freiwilligen Digitalisierungsmodell durch einen einstimmigen Beschluss der AFK auszuschließen. Damit verliert es jeglichen Anspruch auf weitere VPF Zahlungen und das Treuhandkonto wird zu Gunsten des ausscheidenden Kinos aufgelöst.
6. Die Kinos haben Überprüfungen zu gestatten.
7. Die Kinos ermächtigen die AFK, die für eine Evaluierung des Modells notwendigen Daten aufzubereiten und für statistische Zwecke zu verwenden.
8. Die beteiligten Kinos verpflichten sich, bei jenen Filmen, die in Österreich regulär verliehen werden und bei welchen in Österreich digitale Kopien angeboten werden, keine analoge Vorführung durchzuführen. Sollten dennoch analoge Vorführungen stattfinden, vermindert dies den im Investitionskonto des Kinos angenommenen Refinanzierungsanteil um den Betrag der VPF.
9. Für jene Kinos, die während der Laufzeit eines Filmes zwischen Sälen mit verschiedenen Integratormodellen wechseln, wird von der Geschäftsstelle der AFK wegen des Einzelfallcharakters eine individuelle Regelung angeboten.

IV. Pflichten der Geschäftsstelle der AFK

1. Die AFK richtet für jedes beitretende Kino ein Treuhandkonto ein.
2. Das Kino kann über die angesparten Beträge im Rahmen dieser Bestimmungen verfügen.
3. Die AFK verpflichtet sich die Beträge dem Kino regelmäßig - jedenfalls aber vierteljährlich - vom Treuhandkonto auf ein vom Kino zu benennendes Konto zu übermitteln.
4. Für sämtliche zahlungsrelevanten Vorgänge obliegt der Geschäftsstelle AFK das Recht auf jederzeitige Überprüfung, wobei gemäß den Statuten der AFK auch Dritte mit der Überprüfung beauftragt werden können.
5. Mit Auflösung der AFK sind die Konten zu Gunsten der jeweiligen Mitgliedskinos aufzulösen oder die Verwaltung auf eine Nachfolge-Organisation zu übertragen.
6. Die angesparten Mittel stehen im alleinigen Eigentum des Kinos.

V. Eigenmittelanteil / Pauschalierte Investitionskosten

1. Die Kinos haben einen Eigenmittelanteil von der pauschalen Investitionssumme in der Höhe von 25 % der Investitionssumme (ohne Finanzierungskosten) bis zu den in Abs.3. genannten Höchstgrenzen zu erbringen.
2. Maximal 50% des Eigenanteils können mit den Fördermitteln abgedeckt werden.
3. Die Investitionssumme für den digitalen Projektor werden pro Saal insgesamt mit maximal € 80.000,-- (70.000.-€ für Investitionen und € 10.000.-
Finanzierungskosten) pauschaliert.

VI. Höhe der VPF

1. Die Verleihunternehmen bezahlen über Rechnungslegung der AFK eine VPF in der Höhe von € 500,-- pro Kopie (als Programmverbund pro Betreiber und Stadt sowie für Abspielringe gemäss VII/ Zi.7 ) auf das Treuhandkonto des jeweiligen Kinos.
2. Bei Filmen mit geringen Besucherzahlen beträgt die VPF 1.- € pro Besucher,
max. jedoch € 500,--
3. Ab der 2. Woche verringert sich die VPF degressiv bis zum Erreichen der
8.Woche wie folgt:
Prozent Max.Betrag Pro Besucher
1. Wo. 100% 500 1,00
2. Wo. 100% 500 1,00
3. Wo. 80% 400 0,80
4. Wo. 60% 300 0,60
5. Wo. 40% 200 0,40
6. Wo. 20% 100 0,20
7. Wo. 10% 50 0,10

4. Für Filme, deren letzte Vorstellung vor 16 Uhr beginnt, beträgt die Höhe der VPF ein Drittel.
Für Filme nach 23 Uhr ist kein VPF zu entrichten.
5. Nach der 7. Woche sind Filme generell VPF-frei. Zwischenzeitlich versetzte Wieder- u. Sonderaufführungen sind ebenfalls VPF-frei.
6. Die eingehende VPF reduziert den im Investitionskonto des Kinos angenommenen Refinanzierungsanteil.
7. Verweigert das Verleihunternehmen die Zahlung, so erfolgt eine Mitteilung an das Kino, dass keine VPF Zahlung erfolgen wird. Der für die Aufführung ermittelte Betrag vermindert den im Investitionskonto des Kinos angenommenen Refinanzierungsanteil.
8. a) Hat ein Betreiber in einer Stadt mehrere Standorte oder ist er ein Abspielring (mehrere Standorte innerhalb eines sonstigen Verbundes), so werden alle im Rahmen des Modells digitalisierten Säle dieser Standorte in einem VPF-Verrechnungskonto zusammengeführt. Das Wechseln eines Films zwischen diesen Standorten wird genauso bewertet wie der Wechsel zwischen verschiedenen Sälen desselben Standortes.
c) Ein Abspielring ist bei der Geschäftsstelle der AFK* unter Bekanntgabe jenes Kinos, an welches die VPF bezahlt werden soll, zu melden.
9. Mit Beschluss der Hauptversammlung der AFK kann zur Verringerung der Aministrationskosten und zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands für die beteiligten Verleih- und Lichtspieltheaterunternehmen die Höhe der VPF anstelle der in den Zif. 1 bis 4 genannten Beträge auf einen Fixbetrag umgestellt werden.

* gemäss VIII/4 Statut der AFK wird sich diese für das Melde- und Abrechnungswesen eines dritten Unternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen

VII. Administrationskosten

1. Der VPF wird ein Betrag von € 50,--, der ausschliesslich der Deckung der Administrationskosten dient, zugeschlagen; für Filme mit geringen Besucherzahlen 10% des jeweiligen VPF- Betrags.
2. Sollten aus den Administrationskosten Überschüsse entstehen, sind diese gemäß den Richtlinien der ARGE Film und Kino im Rahmen der Beschlüsse der
Hauptversammlung zu verwenden.
3. Mit Beschluss der Hauptversammlung der AFK kann der Administrationskostenanteil auch verringert werden, wenn die eingehenden Zahlungen die tatsächlichen Administrationskosten übersteigen.

VIII. Alternativer Content

1. Alternativer Content filmkulturellen – und filmhistorischen Hintergrunds sowie Werke des aktuellen Filmschaffens, die in Österreich keinen Verleih haben (z.B.: Spiel-, Dokumentar- und Kurzfilme), können von den beteiligten Kinos für 75 Vorstellungen pro Saal und Jahr VPF-frei gespielt werden. Darüber hinaus vermindern sie den im Investitionskonto des Kinos angenommenen Refinanzierungsanteil um den Betrag von jeweils € 50,-- pro max. 3 Stunden Spieldauer.
2. Anderer Alternativer Content (z.B.: Entertainment, Sport, Musikaufführungen usw.) ist zu melden und vermindert den im Investitionskonto des Kinos angenommenen Refinanzierungsanteil um den Betrag von jeweils € 70,-- pro max. 3 Stunden Spieldauer.
3. Die Ziffern 1-3 gelten nur für digitalen Content; beim Abspielen analogen alternativen Contents sind die Kinos mit Ausnahme von Zi.III /8 VPF frei.

IX. Sonstige Bestimmungen / In-Kraft-Treten / Übergangsbestimmung

1. Diese Bestimmungen treten mit 1.3.2012 in Kraft.
2. Die VPF-Berechnung beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, wo das Kino die Investition in digitale Vorführtechnologie nachweislich getätigt hat und digitale Kopien einsetzt.
3. Kinos, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Investition in digitale Vorführtechnologie getätigt haben und auf die die Voraussetzungen gem. Ziffer III/1 zutreffen, können das VPF-Modell ebenfalls in Anspruch nehmen. Die Gesamtlaufzeit von max. 7 Jahren wird gemäss Art.IX /zi.2 berechnet und verringert sich daher im Vergleich zu den mit 2012 beigetretenen Kinos. Gleiches gilt für den Refinanzierungsanteil, der in entsprechendem Ausmaß (pari passu) reduziert wird. Alle anderen Bestimmungen gelten sinngemäß.
4. Kinos können diesem Abkommen längstens bis 31.12.2012 beitreten. Über Beschluss der Hauptversammlung kann diese Frist für später beitretende Kinos erstreckt werden. Bei Berechnung des Refinanzierungsanteils und der Laufdauer ist Artikel IX Ziffer 3 sinngemäß anzuwenden.


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