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Film- und Musikwirtschaft, Fachvertretung

Statuten Investabzugsabkommen

Lesedauer: 6 Minuten

12.04.2023

Anhang II

Investabzugsabkommen

(im Folgenden IAA) im Rahmen von Filmaufführungsverträgen mit Kinounternehmen. abgeschlossen zwischen dem FV der Film- und Musikwirtschaft/ Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften und dem FV der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe

I. Präambel

1. Das Investabzugsabkommen dient zur Förderung des Kinobesuchs in Österreich und zur Steigerung der Attraktivität des Mediums Film in den österreichischen Kinos.
Dadurch sollen vor allem Investitionen in eine dem heutigen Stand der Technik (Digitalisierung) entsprechende technische Ausstattung für Bild- und Tonübertragung, eine hochwertige Ausstattung von Saal- und Publikumsräumen sowie der gesamten Ausgestaltung von Kinos ermöglicht werden.

2. Das IAA regelt die Verwaltung jener Mittel, die durch den von den Verleihunternehmen gewährten bedingten Nachlass auf das Filmaufführungsentgelt zu Gunsten der dem IAA beigetretenen Kinos aufgebracht werden

II. Pflichten der Verleihunternehmen / Nachlass des Filmaufführungsentgeltes

1. Zur Erreichung dieser Zwecke und Ziele sind die im Fachverband der Film- und Musikwirtschaft / Berufsgruppe Verband der Filmverleih- und Vertriebsunternehmen vertretenen Verleihunternehmen bereit, in Form des IAA einen Beitrag zur Finanzierung von Investitionen in österreichischen Kinos dadurch zu leisten, dass sie auf Basis dieser Richtlinien einen namhaften Betrag zu Lasten ihrer Forderungen aus den Filmaufführungsentgelten zur Verfügung stellen.

2. Die Verleihunternehmen gewähren auf Basis der bisherigen Abrechungsusancen auf ihre Forderungen auf Filmaufführgsentgelte einen bedingten Nachlass derart, dass die teilnehmenden Kinos je Besucher € 0,22 vom geschuldeten Filmaufführungsentgelt einbehalten dürfen.

3. Zur Erreichung bestimmter Zwecke wie Einrichtung eines Digitalisierungsfonds ist auch die Anhebung dieses bedingten Nachlasses möglich.

III. Pflichten der Geschäftsstelle AFK

1. Die AFK richtet für jedes Kino ein virtuelles Subkonto ein und hat eine bestmögliche Gesamtverzinsung anzustreben.

2. Jedes Kino verfügt gemeinsam mit der AFK gem. den Richtlinien über die angesparten Beträge.

3. Eine Zustimmung zur widmungsgemäßen Verwendung der Mittel darf nicht verweigert werden.

4. Über jede Kontenbewegung ihrer Aktivkonten erhalten die Kinos auf Anfrage einen Bankauszug.

5. Für sämtliche zahlungsrelevanten Vorgänge obliegt der Geschäftsstelle AFK das Recht auf jederzeitige Überprüfung, wobei gem. den Statuten der AFK auch Dritte mit der Überprüfung beauftragt werden können.

IV. Pflichten der Kinounternehmen

1. Die sich aus Art. II/2 ergebenden Beträge sind monatlich bei der Geschäftsstelle der AFK zu erklären und auf ein Subkonto der AFK einzubezahlen.

2. Die so angesparten Mittel stehen weiter im Miteigentum des Kinos und der Verleiher.

3. Über die Mittel kann nur gemeinschaftlich verfügt werden wobei die Verleiher durch die AFK vertreten werden.

4. Bei Auflösung des Subkontos verpflichten sich die Vertragspartner die angesparten Mittel gegenseitig nicht zu blockieren und die Gegenzeichnung eines bei der Errichtung des Kontos nominierten Dritten für das gemeinsame Konto zu akzeptieren. Für diesen wird eine Berechtigung zur Gegenzeichnung eingerichtet.

5. Das Kino, welches IAA-Beträge zu verwenden wünscht hat der Geschäftsstelle der AFK die entsprechenden Kostenvoranschläge rechtzeitig zu übermitteln. Wenn dieses den Arbeitsbeginn nachweist (z.B. durch Auftragsbestätigung) sind bis zu 50 % der vorgesehenen Investitionen im Voraus zu akontieren, sofern die angesparten Beträge dazu ausreichen. Nach Vorlage und Prüfung der Abschlussrechnungen wird der entsprechende Restbetrag freigegeben.

6. Bei bereits durchgeführten Investitionen genügt die Vorlage der Originalrechnung samt Zahlungsbeleg. Die zur Anrechnung auf das IAA eingereichten Rechnungen dürfen nicht älter als ein Jahr ab Beendigung des Investitionsvorhabens sein. Endabrechnungen, deren Datum länger als ein Jahr zurück liegen, werden nicht anerkannt.

7. Das Kino hat Überprüfung gem. Art. III/5 zu gestatten.

8. Um in den Genuss des Nachlasses des Filmaufführungsentgeltes gemäß Art II Zif 2 zu gelangen, müssen die teilnehmenden Kinounternehmen täglich ihre filmbezogenen Umsatz- und Besuchermeldungen, über eine Schnittstelle aus dem eingesetzten Kassen- oder Abrechnungssystem an Rentrak/Comscore übertragen. Diese Verpflichtung gilt ab 1.1.2023 für Kinoeinnahmen mit einem Jahresumsatz über € 35.000,-.

9. Ein Anspruch auf Weitergeltung der durch das IAA in Anspruch genommene Vorteile, insbesondere des bedingten Filmaufführungsentgeltnachlasses über den Zeitpunkt einer vorzeitigen Auflösung eines Einzelvertrages oder der Kündigung des IAA hinaus besteht nicht. In beiden Fällen erlischt der Anspruch.

V. Investitionen

1. Die Liste der anzuerkennenden Investitionen ist in der Beilage / Anhang III
enthalten.

2. Für laufende Betriebsausgaben wie beispielsweise Heizmaterial und sonstige Betriebsregien aber auch für sonstige Investitionen, die die Voraussetzungen der Präambel / Pkt. 2 nicht erfüllen, besteht kein Anspruch auf Mittel aus dem IAA.

3. Für Kinoneubauten an Standorten an denen noch kein Kinobetrieb existierte und deren Baubewilligung mit einem Datum nach dem 31.12.1998 ausgefertigt wurde, gilt:
a) sämtliche Investitionen, die von der Planung bis zum spielfertigen Kinobetrieb getätigt wurden, sind von der Förderung durch das IAA ausgeschlossen.
b) Es steht dem Kinounternehmen frei, mit der Eröffnung des Kinos dem IAA beizutreten und gem. der Richtlinien IAA-Beträge für Investitionen anzusparen, die nach Fertigstellung und Inbetriebnahme angefallen sind.

VI. Passivkonten

1. Kinos, die Investitionen auf das IAA anrechnen wollen, ohne noch über entsprechende Mittel auf dem IAA-Konten zu verfügen, sind Inhaber so genannter Passivkonten.

2. Die Anrechnung von Investitionen ist möglich, bedarf jedoch der Zustimmung der Geschäftsführung des AFK bzw. einer Entscheidung durch die Schiedskommission.

3. Passivkonteninhaber sind auf Antrag von der Einzahlung der Beiträge gem. Art.II/2 so lange befreit, bis die nachgewiesene und bewilligte Investitionssumme erreicht wurde.

VII. Administrationskosten

1. Die laufenden Administrationskosten werden als wirtschaftsfördernde Maßnahme bis zu einer Höhe von € 10.000 vom Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe subventioniert.

2. Die Kinos tragen zur laufenden Administration durch Zahlung von Manipulationsgebühren bei, die jeweils beim Verfahren zur Anerkennung einer Investition zu entrichten sind. Die Höhe dieser Manipulationsgebühren wird durch die Hauptversammlung der ARGE Film und Kino unter Berücksichtigung der Gesamtkosten der Administration und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Lichtspieltheater festgelegt. *

*Zum Zeitpunkt der Änderung des Statuts (Dezember 2013) betrugen die Manipulationskosten € 20,-- pro Kinosaal bei Einmeldung einer Investition.

VIII. Schiedskommission

1. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem IAA ist eine Schiedskommission, bestehend aus je drei Vertreter der Berufsgruppe „Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften“ im Fachverband der Film- und Musikwirtschaft und des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe gemeinsam mit den Geschäftsführern zuständig.

2. Die Formalerfordernisse der Abstimmung sind analog zur Regelung über die Hauptversammlung der Statuten der AFK durchzuführen.

3. Es gilt die einfache Mehrheit der Stimmen.

IX. Kündigung des Einzelvertrages zwischen AFK und Kinounternehmen

1. Die vorzeitige Auflösung eines Einzelvertrages ist bei Verletzung von Bestimmungen der Richtlinien des IAA nach Mahnung und schriftlicher* Aufforderung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes sowie Setzung einerNachfrist binnen Monatsfrist möglich.
* Der Schriftform ist Email und Fax gleichzuhalten.

2. Ebenso kann der Einzelvertrag aufgelöst werden, wenn das Kino

  1. den laufenden Kinobetrieb gänzlich einstellt,
  2. keinen kontinuierlichen Kinobetrieb (Ruhetage, Saisonbetrieb, übliche Betriebsurlaube, ortsübliche spielfreie Tage und Renovierungsperioden ausgenommen) aufrechterhält,
  3. bei Kündigung des IAA gem. Art. XII

3. Tritt die Kündigung eines Einzelvertrages in Kraft und besteht ein Aktivguthaben, so sind 50 % der Anteile des aktiven Subkontos (Art. VII Aktiv- Kinos) dem Kino rück zu überweisen. Die restlichen 50 % der Konten erhält der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft überwiesen. Inhaber von Passivkonten gemäß Artikel VI. haben bei Kündigungen ihres Einzelvertrages keine darüber hinaus gehenden Ansprüche gegenüber der AFK, deren Trägerverbände oder deren allfälligen Nachfolgeorganisationen.

4. Im Streitfall entscheidet die Schiedskommission.

X. Kündigung des IAA

1. Das IAA wird zeitlich unbefristet abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, durch einen der beiden Trägerverbände jeweils mit Jahresende aufgekündigt werden.

2. Die aktiven Guthaben, mit Ausnahme jener von Art. IV sind je zur Hälfte dem Fachverband der Film- und Musikwirtschaft und dem Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe zu überweisen.

3. Beide Fachverbände verpflichten sich, die gem. Art. /2 erhaltenen Mittel auch nach Auflösung des IAA im Interesse der Verleihwirtschaft bzw. der österreichischen Kinowirtschaft und zur Förderung einschlägiger Aktivitäten im Sinne der Präambel Art I/II und der Ziele gem. Statut der AFK zu verwenden.

4. Inhaber von Passivkonten gemäß Artikel VI. haben über die Auflösung des IAA hinaus keine weiteren Ansprüche gegenüber dem IAA, der AFK oder den Trägerverbänden bzw. ihren Nachfolgeorganisationen.

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